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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_982/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 13. Januar 2014  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Y.________.  
 
Gegenstand 
Pfändung eines Fahrzeugs, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil 
vom 17. Dezember 2013 des Kantonsgerichts Freiburg (Schuldbetreibungs- und Konkurskammer). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 17. Dezember 2013 des Kantonsgerichts Freiburg, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde u.a. des Beschwerdeführers gegen die provisorische Pfändung eines Fahrzeugs abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, 
in das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Kantonsgericht erwog, es fehle an einer ausdrücklichen Kritik am angefochtenen Entscheid, aus den gesamten Umständen (namentlich Arztzeugnis) sei auf einen Antrag auf Aufhebung der Fahrzeugpfändung zu schliessen, der pensionierte Beschwerdeführer sei indessen weder zur Berufsausübung noch infolge Invalidität auf das Fahrzeug angewiesen, zwar werde im Arztzeugnis die Aufrechterhaltung der Mobilität mit eigenem PKW im Hinblick auf die regelmässigen Kontrollen und Behandlungen als notwendig erachtet, die Fahrzeit zum Hausarzt in Flamatt mit dem Bus und der Bahn betrage jedoch nur 24 Minuten (statt 8 bis 12 Minuten mit dem Auto), ausserdem werde der Beschwerdeführer von seinem Wohnort in A.________ 5 Minuten zu Fuss bis zum Anschluss an den öffentlichen Verkehr zurücklegen müssen, schliesslich sei das Fahrzeug in Anbetracht der angefallenen und anfallenden Kosten (offene Rechnung Fr. 496.30, bevorstehender Service mit Kosten von Fr. 800.--, Kauf von Winterpneus, Steuern, Versicherungen) keineswegs das günstigste Verkehrsmittel, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass es insbesondere nicht genügt, auf zahlreiche Beilagen zu verweisen, die Sachverhaltsfeststellungen des Kantonsgerichts zu bestreiten, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern und zu behaupten, bei Arztbesuchen sei der Beschwerdeführer "3 bis 4 Stunden unterwegs", zumal es wegen des Novenverbots (Art. 99 BGG) ohnehin ausgeschlossen ist, die ungenügenden kantonalen Beschwerdevorbringen vor Bundesgericht zu ergänzen und dem Bundesgericht neue Beweismittel nachzureichen, 
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Kantonsgerichts vom 17. Dezember 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist, 
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist, 
 
 
erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Y.________ und dem Kantonsgericht Freiburg schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Januar 2014 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann