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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_242/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 13. Januar 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Schneider, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Gerichtsschreiber Näf. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. V.________, 
2. W.________, 
beide vertreten durch avvocato Filippo Ferrari, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Bundesanwaltschaft, 3003 Bern,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sicherheitsleistung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 21. März 2012. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts sprach G.________ neben weiteren Beschuldigten mit Urteil vom 21. März 2012 (von den Vorwürfen der Beteiligung an einer kriminellen Organisation beziehungsweise der Unterstützung einer solchen sowie der qualifizierten Geldwäscherei) frei. Sie bestätigte damit den Freispruch gemäss ihrem Entscheid vom 8. Juli 2009, welchen das Bundesgericht mit Urteil vom 22. Februar 2011 in Gutheissung der Beschwerde der Bundesanwaltschaft aufgehoben hatte. Sie auferlegte G.________ die auf diesen entfallenden Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 27'305.20. Sie sprach dem amtlichen Verteidiger Entschädigungen von Fr. 389'808.15 respektive Fr. 73'283.90 zu und verpflichtete G.________, der Eidgenossenschaft hiefür Ersatz zu leisten. Sie verweigerte G.________ die Ausrichtung einer Entschädigung. Sie ordnete an, dass die Kaution von Fr. 200'000.-- bei Eintritt der Rechtskraft des Urteils freigegeben und zur Deckung der Kosten und der Entschädigung verwendet und dass ein allfälliger Überschuss an den Einleger zurückerstattet wird. 
 
B.  
 
 V.________ und W.________ führen in einer gemeinsamen Eingabe Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragen, Dispositiv Ziff. VII/2.2 des Urteils der Strafkammer betreffend die Verwendung der Sicherheitsleistung sei aufzuheben und die Kaution sei an sie zurückzuerstatten. 
 
C.  
 
 Das Bundesstrafgericht beantragt in seiner Vernehmlassung sinngemäss die Gutheissung der Beschwerde. 
 
 Die Bundesanwaltschaft hat auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Sicherheitsleistung wird unter anderem freigegeben, wenn das Strafverfahren durch Freispruch rechtskräftig abgeschlossen wurde (Art. 239 Abs. 1 StPO). Wird die von der beschuldigten Person geleistete Sicherheitsleistung freigegeben, so kann sie unter anderem zur Deckung von Kosten und Entschädigungen verwendet werden, die der beschuldigten Person auferlegt worden sind (Art. 239 Abs. 2 StPO). Zur Deckung von Kosten und Entschädigungen etc. kann unstreitig nur die von der beschuldigten Person, nicht auch die von Dritten gestellte Sicherheitsleistung verwendet werden.  
 
1.2. Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Kaution von Fr. 200'000.-- nicht vom Beschuldigten G.________, sondern von den Beschwerdeführern, also von Dritten, geleistet wurde (Urteil E. 7.4.3 S. 396 f.). Gleichwohl zog sie die Kaution zur Deckung der G.________ in Dispositiv Ziff. VII/3 und Ziff. VII/4.3 auferlegten Verfahrenskosten einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung heran (Urteil E. 13.5 S. 420). Dies ist, wie die Vorinstanz anerkennt, ein Fehlentscheid, der ihres Erachtens allerdings nicht im Verfahren der Berichtigung nach Art. 83 StPO behoben werden kann (Urteil E. 7.4.4 S. 397).  
 
1.3. Das Bundesgericht hat mit Urteil 6B_248/2013 vom 13. Januar 2014 in Gutheissung der von G.________ eingereichten Beschwerde die Kostenauflage zulasten von G.________ (Dispositiv Ziff. VII/3) und dessen Verpflichtung, der Eidgenossenschaft für die Kosten der amtlichen Verteidigung Ersatz zu leisten (Dispositiv Ziff. VII/4.3), wegen Verletzung von Bundesrecht aufgehoben (siehe Urteil 6B_248/2013 E. 1.6 und E. 2.4), folglich auch Dispositiv Ziff. VII/2.2 betreffend die Verwendung der Kaution zur Deckung der Kosten und der Entschädigung (Urteil 6B_248/2013 E. 4).  
 
1.4. Bei diesem Ergebnis muss die Frage, ob Dispositiv Ziff. VII/2.2 betreffend die Verwendung der Kaution auch deshalb aufzuheben ist, weil diese nicht vom Beschuldigten G.________, sondern von den Beschwerdeführern und somit von Dritten geleistet wurde, nicht notwendigerweise entschieden werden.  
 
 Gleichwohl ist die Beschwerde, die offensichtlich und unstreitig begründet ist, unter anderem mit Rücksicht auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu beurteilen und gutzuheissen. Die Beschwerdeführer sind durch die Anordnung im angefochtenen Entscheid, wonach die von ihnen geleistete Kaution zur Deckung der G.________ auferlegten Verfahrenskosten verwendet wird, beschwert und haben ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung. Sie hatten Anlass zur Einreichung ihrer Beschwerde, da sie nicht ohne Weiteres davon ausgehen konnten, dass die vom Beschuldigten G.________ erhobene Beschwerde gegen dessen Verpflichtung zur Zahlung der Verfahrenskosten einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung gutgeheissen und aus diesem Grunde in jenem Verfahren auch Dispositiv Ziff. VII/2.2 betreffend die Verwendung der Sicherheitsleistung zur Deckung der Kosten und der Entschädigung aufgehoben wird. 
 
2.  
 
 Die Beschwerde ist gutzuheissen, Dispositiv Ziff. VII/2.2 des Urteils der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 21. März 2012 aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben und hat die Eidgenossenschaft (Bundesanwaltschaft) den beiden Beschwerdeführern eine Entschädigung von je Fr. 750.--, insgesamt Fr. 1'500.--, zu zahlen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen, Dispositiv Ziff. VII/2.2 des Urteils der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 21. März 2012 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Die Eidgenossenschaft (Bundesanwaltschaft) hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit je Fr. 750.--, insgesamt Fr. 1'500.--, zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Januar 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Näf