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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6F_20/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 13. Januar 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen  
 
1.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,  
2. Y.________ AG, 
Gesuchsgegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Revision des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_1100/2013 vom 2. Dezember 2013. 
 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Das Bundesgericht trat am 2. Dezember 2013 auf eine Beschwerde nicht ein, weil die Gesuchstellerin nicht in einer BGE 127 IV 185 E. 1a genügenden Weise dargelegt hatte, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid auf welche Zivilforderung auswirken kann (6B_1100/2013). Die Gesuchstellerin beantragt mit Eingabe vom 9. Dezember 2013 unter Hinweis auf Art. 121 lit. a, c und d BGG, das Urteil vom 2. Dezember 2013 sei in Revision zu ziehen. 
 
 Was die Gesuchstellerin vorbringt (vgl. S. 3-5), ist abwegig. Sie verweist einerseits auf die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz. Auch eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung kann indessen eine von Gesetzes wegen fehlende Legitimation nicht begründen. Im Übrigen ist anzumerken, dass das Obergericht die Gesuchstellerin in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht hatte, dass sich die Beschwerdelegitimation nach den massgeblichen Bestimmungen des BGG richtet. 
 
 Anderseits macht die Gesuchstellerin geltend, es sei um ein "strafrechtliches Verfahren gefolgt von einem aufsichtsrechtlichen Verfahren und alsdann einer Kombination derselben vor Bundesgericht" gegangen, und "vor diesem Hintergrund" könne ihr "keine Verletzung der Begründungspflicht zur Last gelegt werden, als Folge derer die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin verneint werden könnte" (S. 4). Soweit diese Rüge überhaupt verständlich ist, genügt hier der Hinweis, dass die Begründungspflicht für alle Beschwerden vor Bundesgericht gleichermassen gilt. 
 
 Da die Beschwerde offensichtlich unzulässig war, wurde darüber zu Recht durch den Einzelrichter im vereinfachten Verfahren entschieden. Eine Verletzung der Vorschriften über die Besetzung des Gerichts liegt nicht vor. 
 
 Das Revisionsgesuch ist abzuweisen. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten sind der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gesuchsgegnerin 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Januar 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn