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[AZA 0/2] 
5P.488/2000/SAT/bnm 
 
II. Z I V I L A B T E I L U N G ******************************** 
 
 
13. Februar 2001 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung, 
Bundesrichter Merkli, Ersatzrichter Zünd und 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
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In Sachen 
D.C.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechts-anwalt Andrin Perl, Gäuggelistrasse 16, Postfach 545, 7002 Chur, 
 
gegen 
M.C.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Victor Benovici, Goldgasse 11, 7002 Chur, Bezirksgerichtsausschuss Glenner, 
 
betreffend 
Art. 9 BV 
(vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsprozess), 
wird festgestellt und in Erwägung gezogen: 
 
1.- Auf Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten hat der Bezirksgerichtsausschuss Glenner M.C.________ mit Urteil vom 10. November 2000 verpflichtet, seiner Frau für die Dauer des Scheidungsverfahrens Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 2'148. 20 ab Ende Juni 2000 bis 
31. Oktober 2000 sowie Fr. 2'000.-- ab 1. November 2000 zu bezahlen. Gegen dieses Urteil hat D.C.________ mit Eingabe vom 14. Dezember 2000 staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Sie beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben. Für das bundesgerichtliche Verfahren stellt sie Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
M.C.________ beantragt in der Vernehmlassung vom 22. Januar 2001, die Beschwerde abzuweisen. Der Bezirksgerichtsausschuss Glenner hat auf Vernehmlassung verzichtet. 
 
2.- a) Der Bezirksgerichtsausschuss ermittelte für den Ehemann einen familienrechtlichen Notbedarf von Fr. 3'050.--, der sich mit der Pensionierung ab 1. November 2000 auf Fr. 2'480.-- reduziert. Der Notbedarf der Ehefrau betrage Fr. 2'400.--. Der Ehemann erziele zusammen mit einem Nebenerwerb ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'746. 35; ab dem Zeitpunkt der Pensionierung sei noch ein Einkommen von Fr. 4'820.-- zu erwarten. Der Ehefrau sei aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse, ihres Alters sowie auch der Lage des Arbeitsmarktes die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich zwar nicht zumutbar. Es lägen aber besondere Verhältnisse vor, weil die Tochter in W.________ ein Coiffeurgeschäft betreibe und der Ehefrau deshalb zuzumuten sei, in diesem Betrieb einen bescheidenen Arbeitseinsatz zu leisten und ein Nebeneinkommen von Fr. 400.-- zu erzielen. 
b) aa) Die Beschwerdeführerin macht geltend, der angefochtene Entscheid leide an einem inneren Widerspruch. 
Es werde ihr ein hypothetisches Einkommen aufgerechnet, obwohl der Bezirksgerichtsausschuss festgestellt habe, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sei ihr nicht zumutbar. Der Bezirksgerichtsausschuss hat indessen nicht widersprüchlich entschieden. Er hat nur festgehalten, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit wäre der Beschwerdeführerin, die inzwischen 56 Jahre alt ist, nicht zumutbar, wenn nicht besondere Umstände vorlägen. Diese sieht der Bezirksgerichtsausschuss darin, dass die Beschwerdeführerin, welche ursprünglich Coiffeuse gelernt hatte, in W.________ eine Wohnung bezogen hat, wo ihre Tochter ein Coiffeurgeschäft betreibt. Der Bezirksgerichtsausschuss nimmt an, dass es der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen möglich sei, zumindest durch die Erledigung von Aushilfsarbeiten im Coiffeurgeschäft, einen geringfügigen Verdienst zu erzielen. Eine widersprüchliche Argumentation liegt hierin nicht. 
 
bb) Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Tochter könne nicht gezwungen werden, sie zu beschäftigen; abgesehen davon, dass die Tochter nicht Alleininhaberin sei und folglich nicht allein entscheiden könne, stelle ein Coiffeurgeschäft keine Institution der Verwandtenunterstützung dar; und es bestünden nicht hinreichend Arbeitskapazitäten für eine rein sozial begründete Anstellung. Diese Rüge genügt den Anforderungen an die Substantiierung einer staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 110 Ia 1 E. 2a und ständige Rechtsprechung) nicht. Der Bezirksgerichtsausschuss ist nicht davon ausgegangen, dass die Tochter gezwungen werden könnte, ihrer Mutter eine Teilzeitbeschäftigung zu verschaffen. Vielmehr hat er rein tatsächlich angenommen, dass der Beschwerdeführerin eine solche Beschäftigung möglich wäre, wenn sie es nur will. Dass diese Annahme mit der tatsächlichen Situation in klarem und offensichtlichem Widerspruch stünde (BGE 125 II 10 E. 3a; 125 II 129 E. 5b; 122 I 70 E. 1c; 118 Ia 184 E. 2), wird mit der staatsrechtlichen Beschwerde aber nicht dargetan, auch nicht, dass der Bezirksgerichtsausschuss unter Verletzung von Beweisvorschriften zu diesem Ergebnis gelangt wäre. 
 
cc) Nach Auffassung der Beschwerdeführerin könnte ihr ein hypothetisches Einkommen nur angerechnet werden, wenn sie ihr bisheriges Einkommen freiwillig vermindert hätte. Das ist nicht zutreffend. Nach Art. 163 ZGB hat jeder Ehegatte nach seinen Kräften an den gebührenden Unterhalt der Familie beizutragen. Daraus ergibt sich, dass der tatsächlich erzielte Erwerb nicht in jedem Fall massgebend ist, sondern gegebenenfalls ein hypothetisches, höheres Einkommen angerechnet werden muss, was allerdings voraussetzt, dass eine entsprechende Einkommenssteigerung möglich und zumutbar ist (BGE 119 II 314 E. 4a). Das Bundesgericht hat im zitierten Entscheid wohl festgehalten, dass es sich rechtfertigt, auf ein höheres Einkommen als das tatsächlich erzielte "insbesondere" dann abzustellen, wenn eine Partei ihr Einkommen freiwillig vermindert hat. Das schliesst aber nicht aus, dass einer bisher nicht erwerbstätigen Person unter Umständen zugemutet werden kann, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und ein Einkommen zu erzielen. Dem Bezirksgerichtsausschuss kann auch hier nicht vorgeworfen werden, dass er in Willkür verfallen wäre. 
 
c) Bei der Berechnung des familienrechtlichen Notbedarfs des Beschwerdegegners sind im angefochtenen Urteil Rückzahlungsraten von zunächst Fr. 300.--, später Fr. 200.-- für ein Darlehen von Fr. 6'500.-- berücksichtigt worden. 
Einen Teil dieses Darlehens, nämlich Fr. 2'000.--, hatte der Beschwerdegegner seiner Frau für ihren Umzug nach W.________ übergeben. Die Beschwerdeführerin macht geltend, nur der entsprechende Teil der Rückzahlungsraten hätte beim Notbedarf des Beschwerdegegners berücksichtigt werden dürfen. In der Lehre wird angenommen, dass Zinsen und Ratenzahlungen für Kreditgeschäfte, die für den Unterhalt beider Parteien eingesetzt wurden, beim Bedarf zu berücksichtigen seien (Hausheer/ Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 1997, S. 81 f., Rz. 02.43). Angesichts des Umstands, dass ein erheblicher Teil des Darlehens unmittelbar der Beschwerdeführerin zukam, lässt sich nicht sagen, der Bezirksgerichtsausschuss sei mit der Berücksichtigung der Ratenzahlungen in Willkür verfallen. 
 
3.- Die Beschwerdeführerin erhebt keine Rüge, welche, ausgehend von Notbedarf und Einkommen der Ehegatten, die konkrete Berechnung des Unterhaltsbeitrags betrifft. Darauf ist deshalb nicht einzugehen. 
 
4.- Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
Die Beschwerdeführerin hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt. Die staatsrechtliche Beschwerde konnte indessen im Lichte der erhobenen Rügen keine Aussicht auf Erfolg haben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist (Art. 152 OG). Entsprechend hat die Beschwerdeführerin die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG), wobei ihre beschränkten finanziellen Möglichkeiten zu berücksichtigen sind (Art. 153a Abs. 1 OG). Zudem ist sie zu verpflichten, den Beschwerdegegner für das Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.-Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.- Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen. 
 
5.-Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgerichtsausschuss Glenner, 7130 Ilanz, schriftlich mitgeteilt. 
 
_______________ 
Lausanne, 13. Februar 2001 
 
Im Namen der II. Zivilabteilung des 
SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: