Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_62/2012 
 
Urteil vom 13. Februar 2012 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Karlen, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt, Rechtsdienst, Fischmarkt 10, 4001 Basel. 
 
Gegenstand 
Kantonale Steuern 2008, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 27. Oktober 2011. 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________ vom 12. Januar (Postaufgabe 18. Januar) 2012 gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 27. Oktober 2011 betreffend eine Gebühr von Fr. 100.-- für die amtliche Einschätzung zu den kantonalen Steuern 2008, 
in die Verfügung vom 24. Januar 2012, womit festgestellt wurde, dass die Beschwerdeschrift nicht eine eigenhändige Unterschrift enthalte, und die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, diesen Mangel bis spätestens am 6. Februar 2012 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe, 
 
in Erwägung, 
dass Rechtsschriften unter anderem die Unterschrift zu enthalten haben (Art. 42 Abs. 1 BGG), 
dass bei Fehlen der Unterschrift eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt wird mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt (Art. 42 Abs. 5 BGG), 
dass vorliegend die Beschwerdeführerin der entsprechenden Auflage vom 24. Januar 2012 keine Folge geleistet hat, 
dass mithin auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 und 5 BGG mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist, 
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG), 
 
erkennt das präsidierende Mitglied: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 13. Februar 2012 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Karlen 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller