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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_46/2013 
 
Urteil vom 13. Februar 2013 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Kostenerlass, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 19. Dezember 2012. 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 
 
1. 
Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft am 19. Dezember 2012 ein nachträglich gestelltes Gesuch um Erlass früher auferlegter Kosten abgewiesen hat. Er macht geltend, mit seiner kleinen Rente in Höhe von Fr. 2'081.-- sei er nicht in der Lage, die Kosten zu bezahlen. Dies hat die Vorinstanz nicht übersehen. Sie stellt jedoch fest, dass der Beschwerdeführer durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und die Reduktion der Wohnungskosten einen monatlichen Überschuss erzielen könnte, welcher es erlaube, die ausstehenden Kosten zumindest ratenweise zu bezahlen (angefochtener Entscheid S. 2 E. 2.2). Inwieweit diese massgebliche Erwägung der Vorinstanz seiner Ansicht nach gegen das Recht verstossen und zum Beispiel willkürlich sein könnte, sagt der Beschwerdeführer nicht. Die Beschwerde erfüllt die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 13. Februar 2013 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Schneider 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Monn