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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_12/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 13. Februar 2013  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Nabold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
C.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Unternährer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 6. Dezember 2012. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1955 geborene C.________ war zuletzt als Betonfräser der G.________ AG, erwerbstätig gewesen, als er sich am 12. Mai 2010 unter Hinweis auf ein Lungenleiden bei der IV-Stelle des Kantons Luzern anmeldete. Nach medizinischen Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 25. Juli 2012 ab 1. März 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 61 % eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zu. Mit Verfügung vom 27. September 2012 wurde dem Versicherten zudem die frankenmässige Berechnung seines Rentenanspruchs für die Zeit vom 1. März 2011 bis 31. Juli 2012 eröffnet. 
 
B.   
Die von C.________ gegen die Verfügung vom 25. Juli 2012 erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 6. Dezember 2012 ab, während es auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. September 2012 nicht eintrat. 
 
C.   
Mit Beschwerde beantragt C.________, ihm sei unter Anpassung der Verfügungen und Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides ab 1. März 2011 eine ganze Rente der Invalidenrente auszurichten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Beweiswürdigung durch das kantonale Gericht verletzt namentlich dann Bundesrecht, wenn es den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 8C_727/2009 vom 19. November 2009 E. 1.2).  
 
2.   
 
2.1. Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.  
 
2.2. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG wird die Rente nach dem Grad der Invalidität abgestuft. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % besteht Anspruch auf eine Dreiviertelsrente; bei einem solchen von mindestens 70 % auf eine ganze Rente.  
 
2.3. Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).  
 
2.4. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab 1. März 2011 Anspruch auf eine höhere als die zugesprochene Dreiviertelsrente hat.  
 
3.  
 
3.1. Das kantonale Gericht hat in umfassender Würdigung der medizinischen Akten für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass der Beschwerdeführer in einer körperlich sehr leichten, praktisch ausschliesslich sitzenden Tätigkeit, welche auch die weiteren einschränkenden Kriterien berücksichtigt, zu 60 % arbeitsfähig ist.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, die ihm verbleibende medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sei auch auf dem theoretisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht verwertbar. Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische Grösse, so dass eine Unverwertbarkeit der verbliebenen Leistungsfähigkeit nicht leichthin angenommen werden kann (Urteil 8C_724/2012 vom 8. Januar 2013 E. 4.3). An der Massgeblichkeit des theoretisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass es für die versicherte Person im Einzelfall schwierig oder gar unmöglich ist, auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle zu finden (vgl. Urteil 8C_237/2011 vom 19. August 2011 E. 2.3). So geht die Gerichtspraxis etwa davon aus, dass gar für funktionelle Einarmige auf dem theoretisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten bestehen (vgl. etwa Urteil 8C_1050/2009 vom 28. April 2010 E. 3.4), oder dass selbst ein auf 25 % beschränktes Pensum verwertbar ist (Urteil 8C_489/2007 vom 28. Dezember 2007 E. 4.1). Praxisgemäss rechtfertigt es sich auch, im Bereich des Sozialversicherungsrecht einen strengeren Massstab an die Unverwertbarkeit als im Haftpflichtrecht anzulegen (vgl. erwähnte Erwägung 4.1 im Urteil 8C_489/2007 vom 28. Dezember 2007). Im Lichte dieser Rechtsprechung hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, als sie von der grundsätzlichen Verwertbarkeit der medizinisch-theoretischen Leistungsfähigkeit des Versicherten ausgegangen ist. Zu denken ist etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von automatischen Maschinen und Produktionseinheiten, die mit keinerlei körperlicher Anstrengung verbunden sind. Entgegen seinen Vorbringen wird eine entsprechende Tätigkeit den Beschwerdeführer auch intellektuell nicht überfordern.  
 
3.3. Die Vorinstanz hat das Invalideneinkommen des Versicherten aufgrund von Tabellenlöhnen der LSE festgesetzt und ihm hiebei einen Abzug vom Tabellenlohn im Sinne von BGE 126 V 75 E. 5 S. 78 ff. in der Höhe von 10 % eingeräumt. Ob dieser Abzug bundesrechtswidrig zu tief angesetzt wurde, braucht nicht näher geprüft zu werden, da - wie bereits das kantonale Gericht ausgeführt hat - auch bei der Gewährung des maximal zulässigen Abzuges von 25 % kein Invaliditätsgrad resultierte, welcher Anspruch auf eine höhere als die zugesprochene Dreiviertelsrente gäbe. Der vorinstanzliche Entscheid ist demnach nicht zu beanstanden; die Beschwerde des Versicherten ist abzuweisen.  
 
4.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 13. Februar 2013 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold