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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_842/2012 
 
Urteil vom 13. Februar 2013 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Kernen, Präsident, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner Rauber, 
Gerichtsschreiber Schmutz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
R.________, 
vertreten durch MLaw Mato Nujic, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungs-gerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungs-rechtliche Abteilung, vom 11. September 2012. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
R.________, geboren 1953, arbeitete seit 1998 als Gipser in der Firma S.________. Am 22. April 2010 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Er gab an, unter einer Diskushernie und einem subakromialen Impingement links [Funktionsbeeinträchtigung des Schultergelenks] sowie Nacken- und Halswirbelschmerzen zu leiden. Die IV-Stelle Bern holte Berichte der behandelnden Ärzte (u.a. Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom 31. März, 19. Mai und 2. Juni 2010, 17. Januar und 22. Juni 2011 sowie 21. Februar 2012) und des RAD-Arztes Dr. med. A.________, Facharzt Innere Medizin FMH, Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, Tropenmedizin und Reisemedizin FMH (vom 9. August 2011), sowie der Arbeitgeberin ein. Vom 28. November 2011 bis 24. Februar 2012 absolvierte R.________ ein Arbeitstraining in der Eingliederungsstätte X.________ (Bericht mit Verlaufsprotokoll vom 9. März 2012). Mit Vorbescheid vom 8. März 2012 und Verfügung vom 24. Mai 2012 sprach die IV-Stelle R.________ eine auf die Zeit vom 1. Februar bis 31. Dezember 2011 befristete ganze Invalidenrente zu. 
 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 11. September 2012 ab. 
 
C. 
R.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen. Er beantragt, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente "ausgehend von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit" zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2. 
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes revidierbar (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132). Dies gilt auch im Falle einer rückwirkenden Zusprechung einer befristeten und/oder abgestuften Invalidenrente. 
 
3. 
3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt, indem sie einzig auf den RAD-Bericht des Dr. med. A.________ ab- und diesen über die Meinung des Spezialarztes Dr. med. C.________ gestellt habe. Den Inhalt des RAD-Berichtes beanstandet er nicht. Dr. med. A.________ kam darin zum Schluss, durch die eingeschränkte Beweglichkeit und Belastbarkeit der linken Schulter und der Wirbelsäule sei die Gipsertätigkeit nicht mehr zumutbar. Bei der durch die Schulteroperation vom 1. Juni 2011 erzielten Verbesserung sei eine körperlich angepasste leichte Vollzeittätigkeit nach einer schrittweisen Steigerung ab September 2011 wieder möglich. 
 
3.2 Die Vorinstanz hat die RAD-Stellungnahme, die Berichte des Dr. med. C.________ und die übrigen relevanten Arztberichte ausführlich und einwandfrei gewürdigt. Es ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist. Wie das kantonale Gericht aber zutreffend erwogen hat, gab auch Dr. med. C.________ im Bericht vom 19. Mai 2010 zunächst noch an, für eine leidensangepasste Tätigkeit mit mittelschwerer Belastung und in wechselnden Positionen bestünden keine Einschränkungen. Erst im Bericht vom 21. Februar 2012 führte er aus, die Arbeitsfähigkeit betrage höchstens 50 % in körperlich leichten Tätigkeiten. Er gab von Seiten der HWS neu ein chronifiziertes Schmerzsyndrom ("wahrscheinlich muskulärer Genese") an. Wie die Vorinstanz richtig erwogen hat, vermag eine solche Schmerzsymptomatik (unklarer Ursache) an der Zuverlässigkeit der Beurteilung des RAD-Arztes nichts zu ändern, denn unter den vorliegenden Umständen kann aus den im angefochtenen Entscheid genannten Gründen (vorinstanzliche E. 3.2.2) nicht auf eine invalidisierende Schmerzstörung geschlossen werden (BGE 137 V 64 E. 4.1 S. 67 f. mit Hinweisen). 
 
4. 
Die Vorinstanz hat ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes in zulässiger antizipierender Beweiswürdigung (vgl. BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69; 136 I 229 E. 5.3 S. 236) auf weitere medizinische Abklärungen verzichtet. Nach der nicht offensichtlich unrichtigen und somit für das Bundesgericht verbindlichen Feststellung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit spätestens ab Ende September 2011 resultierte nur noch der von der Beschwerdegegnerin festgelegte Invaliditätsgrad von 35 %, bei dem kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente bestand, womit ein Revisionsgrund vorlag (E. 2). Dass angesichts dessen in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV die Ausrichtung der ganzen Rente bis zum 31. Dezember 2011 befristet wurde, hält nach dem Gesagten vor Bundesrecht stand (E. 1). 
 
5. 
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG ohne Durchführung des Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung erledigt wird. 
 
6. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 13. Februar 2013 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kernen 
 
Der Gerichtsschreiber: Schmutz