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[AZA 0] 
5C.55/2000/bnm 
 
II. Z I V I L A B T E I L U N G ******************************** 
 
 
13. März 2000 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung, 
Bundesrichter Weyermann, Bundesrichter Bianchi 
sowie Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
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In Sachen 
Z.________, Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Sidler, Untermüli 6, Postfach, 6302 Zug, 
 
gegen 
Versicherungsgesellschaft Y.________, Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Pius Kreiliger, Alpenstrasse 1, Schweizerhofquai, 6004 Luzern, 
 
betreffend 
Versicherungsvertrag, hat sich ergeben: 
 
A.- Z.________ begehrte aufgrund eines bei der Versicherungsgesellschaft Y.________ abgeschlossenen Kollektivversicherungsvertrages mit Klage vom 1. Juli 1997 deren Verurteilung zur Bezahlung von Fr. 71'640.-- nebst Zins zu 5% seit dem 1. September 1997 für Taggeld. 
 
Das Kantonsgericht des Kantons Zug wies die Klage, das Obergericht des Kantons Zug die von Z.________ gegen dessen Urteil eingelegte Berufung am 25. Januar 2000 ab. 
 
B.- Mit eidgenössischer Berufung begehrt Z.________ Verurteilung der Versicherungsgesellschaft Y.________ zu Fr. 71'640.-- nebst Zins zu 5% seit 1. September 1997. 
 
Frist zur Berufungsantwort ist nicht angesetzt worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Das Obergericht ist unwidersprochen davon ausgegangen, gemäss Art. 4 lit. b Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Kollektivkrankenversicherung seien "Krankheiten, die infolge von Alkoholismus und missbräuchlicher Verwendung von Arzneimitteln und suchterzeugenden Stoffen auftreten", nicht versichert. Es erwog, dass nach der Rechtsprechung des EVG der engeren Definition der WHO entsprechend als Alkoholismus jede chronische Verhaltensstörung gelte, die durch wiederholtes Geniessen alkoholischer Getränke über das sozialübliche Mass hinaus gekennzeichnet sei, bei der der Alkoholkonsum ein Ausmass erreiche, dass dadurch Gesundheit, Arbeitsfähigkeit und soziale Stellung des Betroffenen gefährdet werde, und so umschrieben Alkoholismus eine Krankheit im Rechtssinn darstelle. Weder der in der Ausschlussklausel verwendete Begriff des Alkoholismus noch diese selber sei demzufolge unbestimmt oder zweideutig, wie es Art. 33 VVG für die Anwendbarkeit einer solchen erfordere. Das Obergericht stellt sodann fest, die ärztlichen Berichte sowie das eingeholte Gutachten würden übereinstimmend aussagen, der Kläger habe übermässig, über das sozialübliche Mass hinaus Alkohol konsumiert, und die bei diesem diagnostizierte Leberzirrhose sei nach jenem überzeugenden und schlüssigen Gutachten eine Folge des Alkoholismus. 
Es gelangte zum Schluss, die Voraussetzungen gemäss Art. 4 lit. b Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen seien somit erfüllt, so dass die Klage abgewiesen werden müsse. 
 
2.- Der Kläger rügt erfolglos, das Obergericht habe den Begriff des Alkoholismus nach jener Bestimmung in Verletzung des Vertrauensgrundsatzes falsch ausgelegt und den festgestellten Sachverhalt zu Unrecht unter diesen Begriff subsumiert. 
 
Der Kläger unterstellt den behaupteten Rechtsverletzungen in unzulässiger Weise, nach seinen Angaben im kantonalen Verfahren habe er nicht mehr als täglich 1 - 2 Glas Wein, hin und wieder ein Kaffee Schnaps und wenig Bier getrunken. 
Das Obergericht hat darauf nicht abgestellt, sondern, ohne dass der Kläger dies mit einer der gemäss Art. 63 Abs. 2 OG zulässigen Einwendungen angriffe, und deshalb für das Bundesgericht verbindlich festgestellt, er habe den ärztlichen Berichten wie dem Gutachten zufolge übermässig, über das sozialübliche Mass hinaus Alkohol getrunken; auch die Frage nach der Üblichkeit aber ist tatsächlicher Natur (BGE 117 II 286 E. 5a mit Hinweisen). Derart extensiver Alkoholkonsum, der nach der verbindlichen tatsächlichen Feststellung des Obergerichts zu einer Leberzirrhose geführt hat, erfüllt den vom EVG nach der enger gefassten Definition der WHO umschriebenen Begriff des Alkoholismus, wie er vom Obergericht zutreffend wiedergegeben worden ist, fraglos; der Kläger versucht dies denn auch gar nicht erst zu widerlegen. Er genügt notwendigerweise auch dem weiter gefassten Begriff des Alkoholismus als einmaliger oder dauernder, aus Gewohnheit oder in Form einer Sucht verstandenen, über das soziale Mass hinausgehender Genuss von alkoholischen Getränken, so dass es auf den Unterschied in der Begriffsbestimmung nicht ankommt. 
Wird nach der verbindlichen tatsächlichen Feststellung des Obergerichts Alkoholismus im Allgemeinen der Alkoholkrankheit gleichgesetzt, die den Missbrauch oder die Abhängigkeit vom Alkohol mit somatischen, psychischen oder sozialen Folgeschäden zum Inhalt hat, so durfte und musste Art. 4 lit. b Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen aufgrund der gesamten Umstände vom Kläger nach Treu und Glauben (BGE 124 III 196 E. 1b mit Hinweisen) insoweit nicht anders verstanden werden, als ihn das Obergericht begriffen hat. Von einem insoweit unbestimmten oder gar zweideutigen Inhalt der Ausschlussnorm kann keine Rede sein. 
 
3.- Die Berufung ist folglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann, und das angefochtene Urteil zu bestätigen. 
Der Kläger wird zufolge seines Unterliegens kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Er hat indessen der Gegenpartei keine Entschädigung zu entrichten, da keine Vernehmlassung eingeholt worden ist. 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
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1.-Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, vom 25. Januar 2000 wird bestätigt. 
 
2.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Kläger auferlegt. 
 
3.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
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Lausanne, 13. März 2000 
 
Im Namen der II. Zivilabteilung des 
SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: