Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
[AZA 0] 
I 80/00 Sm/Gr 
 
IV. Kammer 
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; 
Gerichtsschreiber Hochuli 
 
Urteil vom 13. März 2001 
 
in Sachen 
R.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. 
Alex Hediger, Freie Strasse 82, Basel, 
 
gegen 
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, Basel, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die IV-Stellen, Basel 
 
Mit Verfügung vom 9. Juli 1998 lehnte die IV-Stelle Basel-Stadt das Leistungsgesuch des 1962 geborenen R.________ ab. 
Die dagegen erhobene Beschwerde, womit eine Umschulung zu Lasten der Invalidenversicherung beantragt wurde, wies die Kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die IV-Stellen Basel-Stadt mit Entscheid vom 26. August 1999 ab. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert der Versicherte den vorinstanzlich gestellten Antrag. Ferner ersucht er um die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung. 
Während die IV-Stelle die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt, äussert sich die Vorinstanz zur Sache und schliesst ebenfalls auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
Die National-Versicherung äusserte sich in ihrer Eigenschaft als privater Unfallversicherer. 
Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Die Vorinstanz hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen im Allgemeinen (Art. 8 IVG) und auf Umschulung im Besonderen (Art. 17 IVG) im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
Zu ergänzen ist, dass der Umschulungsanspruch eine Invalidität oder die unmittelbare Bedrohung durch eine solche voraus setzt. Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn der Versicherte in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet (BGE 124 V 110 Erw. 2b mit Hinweisen). 
 
2.- Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ohne zusätzliche berufliche Ausbildung in einer noch zumutbaren Erwerbstätigkeit eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet. 
a) Bei der Ermittlung des ohne Invalidität vom Versicherten erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was er im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweis). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Es ist daher in der Regel vom letzten Lohn, den der Versicherte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat, auszugehen (ZAK 1980 S. 593 mit Hinweisen; unveröffentlichtes Urteil T. vom 23. Mai 2000, U 243/99). 
Gemäss den Eintragungen im individuellen Konto verzeichnete der Beschwerdeführer bis im Jahre 1995 (Unfalldatum: 
29. August 1995) folgende beitragspflichtigen Jahreseinkommen: 
1987 Fr. 450.-, 1990 Fr. 3'208.-, 1994 Fr. 5'720.- und 1995 Fr. 25'380.-. 
Zum angeblich bisher aus der Tätigkeit als Cellist erzielten Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers finden sich in den Akten Angaben von 100'000 Französischen Franken pro Jahr bis hin zu 10'000 Schweizer Franken pro Monat. 
Trotz mehrfacher Aufforderung und zeitlich ausreichender Gelegenheit konnte der Beschwerdeführer keine Bank-, Steuer- oder Sozialversicherungs-Belege beibringen, woraus zu entnehmen wäre, dass er jemals aus seiner erlernten Berufstätigkeit als Cellist ein beitragspflichtiges Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 25 Abs. 1 IVV hätte erwirtschaften können, das die Entlöhnung für die bis zum Unfall vollzeitlich ausgeübte Tätigkeit als AussendienstMitarbeiter (im Import und Handel mit Diätica) bei der C.________ AG (Reformhaus) in Basel überstiegen hätte. 
Höhere Einkünfte konnte der Beschwerdeführer nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 125 V 195 Erw. 2) nachweisen. Verwaltung und Vorinstanz haben demnach zu Recht bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf das nachgewiesene beitragspflichtige Erwerbseinkommen aus der zuletzt ausgeübten Tätigkeit in der Höhe von Fr. 37'560.- pro Jahr (Fr. 3'130.- monatlich multipliziert mit 12) abgestellt, wie es sich auch aus den Eintragungen im individuellen Konto für das Jahr 1995 ergibt. 
 
b) Nach unbestrittener Einschätzung des nachbehandelnden Arztes Dr. med. L.________, B.________, vom 16. November 1995 war der Beschwerdeführer an seinem angestammten Arbeitsplatz in der C.________ AG bereits ab 22. September 1995 wieder zu 100% arbeitsfähig. Wie medizinisch hinlänglich abgeklärt wurde, war er sodann in jeder anderen Tätigkeit - ausser als Solo- oder Konzert-Cellist - knapp einen Monat nach dem Unfall nicht mehr behindert. 
Seiner Ausbildung entsprechend sind dem Beschwerdeführer verschiedene Arbeiten ohne Einschränkungen zumutbar (wie z.B. Verkäufertätigkeit im Musikinstrumenten-, Noten- oder Tonträgerverkauf), mit welchen er Einkünfte in gleicher Höhe wie vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielen könnte. Zu Recht hat die Vorinstanz auf die Beurteilung des Hausarztes, Dr. U.________, B.________, vom 22. April 1997 verwiesen, wonach es dem Versicherten zumutbar sei, während vier bis sechs Stunden pro Tag als Cellolehrer tätig zu sein. Bei einem gerichtsnotorischen Minimalansatz von Fr. 50.- pro Lektion à 50 Minuten und mit vier Wochen Ferien pro Jahr könnte er demnach sogar ein Monatseinkommen von mindestens Fr. 4'000.- ([Fr. 50.- x 4 x 5 x 48] / 12) erzielen. Wenn der Beschwerdeführer seit dem Unfall auf solche Erwerbsmöglichkeiten verzichtet hat, tat er dies aus invaliditätsfremden Gründen. 
Haben die Restfolgen der Schnittverletzung vom 29. August 1995 somit keine Erwerbseinbusse zur Folge, wird die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht beeinträchtigt, sodass ein Anspruch auf Umschulung von Verwaltung und Vorinstanz zu Recht abgelehnt worden ist. 
 
 
3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
4.- Dem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist nicht stattzugeben, da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als aussichtslos bezeichnet werden muss (Art. 152 OG; BGE 125 II 275 Erw. 4b, 124 I 306 Erw. 2c). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
 
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen Rekurskommission für die Ausgleichskassen und IV-Stellen Basel-Stadt, der National-Versicherung, Basel, und 
 
 
dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 13. März 2001 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: