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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 61/01 
 
Urteil vom 13. März 2003 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Lanz 
 
Parteien 
A.________, 1962, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Marc F. Suter, Zentralstrasse 47, 2502 Biel/Bienne, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Bern 
 
(Entscheid vom 4. Dezember 2000) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1962 geborene, verheiratete, als Arzthelferin ausgebildete A.________ ist seit 1988 (Geburt des Sohnes B.________) vorwiegend und seit 1990 (Geburt der Tochter C.________) ausschliesslich als Mutter und Hausfrau tätig. Am 29. Mai 1995 erlitt sie bei einem Ferienaufenthalt in Israel einen Verkehrsunfall. Der kleine Reisebus, in welchem sie mitfuhr, prallte in eine Baustellenabschrankung und überschlug sich mehrere Male. A.________ wurde durch das Fahrzeug geschleudert, und ihr Kopf stiess wiederholt gegen Autodach und Seitenwände. Wegen der unmittelbar einsetzenden Beschwerden war sie zunächst während über einem Jahr in chiropraktischer und anschliessend auf Veranlassung des im August 1996 aufgesuchten Hausarztes in physiotherapeutischer Behandlung, ohne dass eine Besserung eintrat. Ein einwöchiger Aufenthalt in der Rehabilitionsklinik X.________ im Mai 1997 hatte ebenfalls keine Linderung der Beschwerden zur Folge. Am 10. November 1997 meldete sich A.________ bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Nach Einholung ärztlicher Berichte sowie erwerblichen und Haushalts-Abklärungen stellte die IV-Stelle Bern fest, dass die Versicherte ab 1. Mai 1996 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe, und sprach ihr diese infolge verspäteter Anmeldung mit Wirkung ab 1. November 1996 zu (Verfügung vom 12. Mai 1999). 
B. 
Beschwerdeweise liess A.________ beantragen, die Rente sei rückwirkend seit 1. Mai 1996 nachzuzahlen, ab welchem Zeitpunkt überdies zwei Kinderrenten zuzusprechen seien. Den weiteren Antrag auf Ausrichtung einer Zusatzrente für den Ehegatten zog sie mit Replik zurück. 
 
Nachdem ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. November 1999 zwei Kinderrenten mit Wirkung ebenfalls ab 1. November 1996 zugesprochen hatte, liess A.________ auch hiegegen Beschwerde einreichen mit dem Antrag, diese Renten seien bereits ab 1. Mai 1996 nachzuzahlen. 
 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern vereinigte die beiden Verfahren und wies die Beschwerden mit Entscheid vom 4. Dezember 2000 ab. 
C. 
A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, die Renten seien bereits mit Wirkung ab 1. Mai 1996 zuzusprechen. 
 
Die IV-Stelle beantragt Abweisung der Beschwerde. Das kantonale Gericht äussert sich zur Sache, ohne einen Antrag zu stellen. A.________ liess zu den Vorbringen des Verwaltungsgerichts mit einer weiteren Eingabe Stellung nehmen. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG). 
 
2. 
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 12. Mai und 3. November 1999) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar. 
3. 
Nach Art. 48 Abs. 2 IVG werden Leistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangegangenen Monate ausgerichtet, wenn sich ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehung des Anspruchs anmeldet (Satz 1). Weitergehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten seit Kenntnisnahme vornimmt (Satz 2). Unter dem anspruchsbegründenden Sachverhalt ist in Anlehnung an Art. 4 und 5 IVG der körperliche oder geistige Gesundheitsschaden zu verstehen, der eine voraussichtlich bleibende oder länger dauernde Erwerbsunfähigkeit verursacht oder der den nicht erwerbstätigen Versicherten in seinem bisherigen Aufgabenbereich beeinträchtigt. Mit der Kenntnis des anspruchsbegründenden Sachverhaltes ist nicht das subjektive Einsichtsvermögen der Versicherten gemeint, sondern es geht nach dem Wortlaut von Art. 48 Abs. 2 Satz 2 IVG vielmehr darum, ob der anspruchsbegründende Sachverhalt objektiv feststellbar ist oder nicht (BGE 100 V 120 Erw. 2c; ZAK 1984 S. 404 f. Erw. 1). 
4. 
Die Beschwerdeführerin war ab dem Verkehrsunfall vom 29. Mai 1995 aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkt arbeitsfähig. Da ein evolutives Krankheitsgeschehen vorlag, ist der anspruchsbegründende Sachverhalt nach Ablauf der Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG im Mai 1996 eingetreten. Dies ist ebenso unbestritten, wie der Umstand, dass die Anmeldung bei der Invalidenversicherung erst am 10. November 1997 erfolgte. Demgemäss ist zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin den anspruchsbegründenden Sachverhalt in der Zeit zwischen Mai und November 1996 kennen konnte oder nicht. 
5. 
Im angefochtenen Entscheid wird die weitergehende Nachzahlung mit der Begründung ausgeschlossen, die Versicherte habe den anspruchsbegründenden Sachverhalt spätestens im Mai 1997 erkennen können. Vernehmlassungsweise betont das kantonale Gericht, nicht der spätestmögliche Zeitpunkt der Kenntnisnahme sei massgebend, sondern der Moment, in welchem der anspruchsbegründende Zeitpunkt objektiv feststellbar gewesen sei. Dies sei vorliegend im August 1996 der Fall gewesen. 
 
Tatsächlich wäre bei erst im Mai 1997 gegebener Erkennbarkeit des anspruchsbegründenden Sachverhaltes die Anmeldung vom November 1997 innerhalb von zwölf Monaten seit Kenntnisnahme (Art. 48 Abs. 2 Satz 2 IVG) erfolgt, womit der weitergehende Nachzahlungsanspruch ab 1. Mai 1996 zu bejahen wäre. Aus der in dieser Hinsicht zumindest missverständlichen Begründung im angefochtenen Entscheid kann die Beschwerdeführerin aber nichts zu ihren Gunsten ableiten, da die Frage, wann sie den anspruchsbegründenden Sachverhalt hätte erkennen können, Teil der Sachverhaltsermittlung bildet und daher vom Eidgenössischen Versicherungsgericht frei und ohne Bindung an die Feststellungen der Vorinstanz zu prüfen ist (Erw. 1). 
6. 
6.1 Die Versicherte führt zur Begründung der verspäteten Anmeldung aus, sie habe die Einschränkung ihrer Leistungsfähigkeit zunächst völlig unterschätzt und verdrängt. Sie habe hartnäckig und zum Beweis ihrer eigenen Funktionstüchtigkeit versucht, ihren bisherigen Arbeitsverrichtungen im Haushalt nachzugehen, und nicht wahrhaben wollen, dass sie dazu längst nicht mehr in der Lage gewesen sei. Diesen Trugschluss hätten die jeweils durch die Therapien bewirkten kurzzeitigen Linderungen der Beschwerden gestützt. Mit ihrem Verhalten habe sie unbewusst eine Rückkehr ihrer früheren - vor dem Unfall aufgetretenen - depressiven Zustände verhindern und die durch Heirat, Geburt der beiden Kinder und Abschluss der Ausbildung zur Arztgehilfin eingetretene Stabilisierung nicht gefährden wollen. Sie habe daher einen Verdrängungs- und Schutzmechanismus entwickelt, aufgrund dessen sie nicht mehr in der Lage gewesen sei, die tatsächlichen, wegen des progredienten Verlaufes auch nur sehr schwer fassbaren Verhältnisse in ihrer vollen Tragweite wahrzunehmen. 
6.2 Die Rechtsprechung nimmt Nicht-Erkennbarkeit eines objektiv gegebenen anspruchsbegründenden Sachverhalts nur sehr zurückhaltend an, so namentlich in Fällen höherer Gewalt (BGE 102 V 112), beim Vorliegen eigentlicher Geisteskrankheiten wie Schizophrenie (BGE 108 V 226), bei fehlender Urteilsfähigkeit (Urteil K. vom 29. März 2001, I 71/00) oder krankheitsbedingt fehlender Fähigkeit, gemäss der vorhandenen Einsicht zu handeln (Urteil V. vom 16. März 2000, I 149/99). 
 
Ein derartiger Umstand kann im vorliegenden Fall nicht gesehen werden. Das zusätzlich zum körperlichen Krankheitsbild diagnostizierte psychische Leiden entspricht nicht einer dauerhaften Bewusstseinsstörung und damit einer Geisteskrankheit, Geistesschwäche oder einem ähnlichen Zustand mit erheblichen Auswirkungen auf die Wahrnehmungsfähigkeit. Im Weiteren erscheint zwar verständlich, wenn die Versicherte aufgrund der jeweils für kurze Intervalle eingetretenen Beschwerdelinderung auf dauerhafte Besserung hoffte, worin sie allenfalls auch durch Chiropraktor und Hausarzt bestärkt wurde, und die leidensbedingte Beschränkung zunächst zu verdrängen suchte. Damit lässt sich aber nicht begründen, dass sie von Mai bis November 1996 nicht in der Lage gewesen sein soll, vom anspruchsbegründenden Sachverhalt Kenntnis zu nehmen und entsprechend zu handeln. Dies gilt umso mehr, als sie bereits seit dem Verkehrsunfall vom 29. Mai 1995 unter erheblichen, die Arbeitsfähigkeit herabsetzenden Beschwerden gelitten hatte und deswegen von Juni 1995 bis August 1996 chiropraktisch und mit Schmerzmitteln behandelt worden war. Nichts anderes ergibt sich sodann aus dem Umstand, dass die Leiden der Beschwerdeführerin erst aufgrund der bildgebenden Untersuchungen im Oktober 1997 und den anschliessenden spezialärztlichen Abklärungen genau diagnostiziert wurden. Entscheidend ist nicht, wann und durch wen die exakte Diagnose erhoben wurde, sondern ob die Beschwerdeführerin vor November 1996 erkennen konnte, dass ein Gesundheitsschaden vorlag, der sie in der Arbeitsfähigkeit erheblich einschränkte, und ob sie in der Lage war, dieser Einsicht gemäss zu handeln. Dies ist nach dem zuvor Gesagten zu bejahen. Sämtliche Vorbringen der Beschwerdeführerin führen zu keinem anderen Ergebnis. 
6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass eine weitergehende Nachzahlung im Sinne von Art. 48 Abs. 2 Satz 2 IVG ausser Betracht fällt. Der angefochtene Entscheid, mit welchem der gestützt auf Art. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG durch die Verwaltung auf den 1. November 1996 festgelegte Rentenbeginn geschützt wurde, erweist sich somit im Ergebnis als rechtens. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 13. März 2003 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: