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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.353/2005 /blb 
 
Urteil vom 13. März 2006 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Nordmann, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet, 
 
gegen 
 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, Postfach 635, 4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Art. 29 Abs. 3 BV (unentgeltliche Rechtspflege im Prozess betreffend Abänderung des Kindesunterhalts), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 26. Juli 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Im Rahmen eines zwischen X.________ und Y.________ hängigen Verfahrens betreffend Abänderung des Kinderunterhalts verfügte das Bezirksgerichtspräsidium Sissach mit Datum vom 18. April 2005 unter anderem in Ziffer 4 die Abweisung des Kostenerlassgesuches von X.________. Die von X.________ dagegen gerichtete Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, mit Beschluss vom 26. Juli 2005 ab. 
B. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV beantragt X.________ die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Das Kantonsgericht beantragt unter Hinweis auf die Motive des angefochtenen Beschlusses, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
C. 
Mit Verfügung vom 12. Oktober 2005 hat der Präsident der II. Zivilabteilung des Bundesgerichtes der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt, nachdem sich das Kantonsgericht zum entsprechenden Gesuch des Beschwerdeführers nicht hat vernehmen lassen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Das Bundesgericht prüft die Rechtsmittelvoraussetzungen frei und von Amtes wegen, ohne an die Auffassungen der Parteien gebunden zu sein (BGE 131 III 667 E. 1 S. 668; 130 III 76 E. 3.2.2 S. 81 f.; 129 II 453 E. 2 S. 456, mit Hinweisen). 
1.2 Gegen (Zwischen-) Entscheide, mit denen das Armenrecht verweigert wird, steht gemäss ständiger Rechtsprechung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG die staatsrechtliche Beschwerde offen. Auf das von der persönlich unterlegenen und daher betroffenen Partei (Art. 88 OG) rechtzeitig (Art. 89 OG) gegen einen kantonal letztinstanzlichen Beschluss (Art. 86 Abs. 1 OG) eingelegte Rechtsmittel ist somit einzutreten. 
1.3 Kritisiert der Beschwerdeführer den letztinstanzlichen kantonalen Entscheid, weil ihm zu Unrecht die unentgeltliche Rechtspflege verweigert worden sei, kann er zur Begründung einerseits die willkürliche Anwendung kantonalen Rechts im Sinne von Art. 9 BV oder aber die Verletzung der von Art. 29 Abs. 3 BV geschützten Mindestgarantien geltend machen (BGE 127 I 202 E. 3a S. 204-205). Vorliegend beruft sich der Beschwerdeführer überhaupt nicht auf das kantonale Recht, weshalb seine Beschwerde ausschliesslich unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 3 BV zu prüfen ist (BGE 130 I 180 E. 2.1 S. 182). 
1.4 Ob der durch die Bundesverfassung garantierte Anspruch verletzt worden ist, untersucht das Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht frei; soweit es um tatsächliche Feststellungen der kantonalen Instanz geht, ist seine Prüfungsbefugnis hingegen auf Willkür beschränkt (BGE 130 I 180 E. 2.1 S. 182; 129 I 129 E. 2.1 S. 133 mit Hinweisen). 
1.5 Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 128 I 177 E. 2.1 S. 182; 127 I 54 E. 2b S. 56 mit Hinweisen). 
Das Bundesgericht untersucht nicht von Amtes wegen, ob ein kantonaler Hoheitsakt verfassungswidrig ist, sondern prüft auf staatsrechtliche Beschwerde hin nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3/4; 122 I 70 E. 1c S. 73 mit Hinweis). Der Grundsatz der richterlichen Rechtsanwendung gilt im Bereich der Verfassungsbeschwerde nicht (BGE 125 I 71 E. 1c S. 76), und auf appellatorische Kritik wird nicht eingetreten (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262; 125 I 492 E. 1b S. 495). 
Soweit der Beschwerdeführer der kantonalen Instanz Willkür in der Beweiswürdigung und in der Sachverhaltsermittlung vorwirft, erweist sich der angefochtene Entscheid nur dann als willkürlich, wenn der Richter Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich nicht verstanden hat, wenn er ohne triftigen Grund ein wichtiges Beweismittel, das den angefochtenen Entscheid abzuändern geeignet war, unberücksichtigt lässt, oder wenn er aus den zusammengetragenen entscheidrelevanten Elementen unhaltbare Schlussfolgerungen zieht (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9). 
Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde gilt im Übrigen das grundsätzliche Verbot, neue Tatsachenbehauptungen sowie rechtliche Argumente vorzubringen und neue Beweisanträge zu stellen (BGE 128 I 354 E. 6c S. 357 e contrario). 
2. 
2.1 Das Kantonsgericht hat dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege verweigert, weil es dessen Mittellosigkeit als nicht erwiesen erachtet hat: Es hat einleitend erinnert, dass Unklarheiten grundsätzlich zu Lasten des Beschwerdeführers gehen, und ihm vorliegend anzulasten sei, dass er den Verkehrswert seiner Liegenschaften nicht belegt habe. Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer drei Grundstücke besitze. Die hypothekarische Belastung eines dieser Grundstücke (...) betrage ziemlich genau zwei Drittel dessen Versicherungswertes. Weil davon auszugehen sei, dass der Verkehrswert höher liege als der Versicherungswert - was auch für die dritte Liegenschaft gelte, deren Verkehrs- und Versicherungswert nicht offen lägen -, sei auf Grund der bekannten Zahlen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die dritte Liegenschaft (...) mit einem Gewinn von mindestens Fr. 25'000.-- verkaufen könnte. Es wäre also dem Beschwerdeführer zumutbar, einen höheren als den von der kantonalen Praxis als "Notgroschen" bezeichneten Betrag liquide zu machen; dass er die Liegenschaft nicht veräussern könne, behaupte der Beschwerdeführer nicht. 
2.2 Als ersten Einwand führt der Beschwerdeführer ins Feld, im Rahmen der parallel geführten Strafuntersuchung gegen ihn habe das zuständige Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft seine Bedürftigkeit als glaubhaft dargelegt erachtet und ihm die unentgeltliche Verteidigung bewilligt. Dabei habe sich das Verfahrensgericht unter anderem auf das Schreiben der Bank B.________ vom 24. März 2004 gestützt, welches bekräftige, dass die auf seinen Liegenschaften lastenden Hypotheken wegen der derzeitigen Einkommenssituation nicht erhöht werden könnten. 
Dazu ist anzumerken, dass - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - ein Entscheid noch nicht willkürlich ist, nur weil es zu einem anderen, sogar gegenteiligen Ergebnis kommt als ein anderer Entscheid in einem vergleichbaren Sachverhalt. Im Übrigen hat das Kantonsgericht das fragliche Schreiben der Bank B.________ von 24. März 2004 nicht übersehen, sondern deshalb als unbeachtlich bezeichnet, weil die Hypothekenerhöhung auf Grund des Einkommens des Beschwerdeführers abgelehnt wurde; implizite hat also das Kantonsgericht daraus abgeleitet, dass eine Erhöhung der hypothekarischen Belastung nicht auf einem zu tiefen Wert der Liegenschaften (bzw. auf einer übermässigen Belehnung derselben) zurückzuführen war. Mit diesem Argument setzt sich der Beschwerdeführer allerdings gar nicht auseinander. 
2.3 Der Beschwerdeführer verweist sodann auf seine jüngste Steuerveranlagung, woraus sich ein negativer Vermögensstand ergebe. 
Der Beschwerdeführer sagt nicht, auf welchen Beträgen seine Steuerveranlagung beruht. Dass die Steuerveranlagung von Grundeigentum auf andere, tiefere Werte abstellt, als die Versicherungs- bzw. Verkehrswerte, ist allerdings allgemein bekannt und ergibt sich im Übrigen aus der Gegenüberstellung der einschlägigen Beträge im angefochtenen Entscheid. Schon von daher ist sein Einwand nicht stichhaltig. 
2.4 Weiter beruft sich der Beschwerdeführer darauf, dass niemand eine Verkehrswertschätzung verlangt habe, die er sich sowieso nicht hätte leisten können, und es liege widersprüchliches behördliches Verhalten vor. 
Der Anspruch auf Behandlung nach Treu und Glauben umfasst einerseits den Vertrauensschutz und andererseits das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Christoph Rohner, in: Bernhard Ehrenzeller/Philippe Mastronardi/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender, Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Zürich 2002, N. 45 zu Art. 9). Der Vertrauensschutz wurde vormals aus Art. 4 aBV abgeleitet und ist nunmehr in seiner spezifisch grundrechtlichen Ausprägung (vgl. Botschaft des Bundesrates über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 1996, BBl 1997 I 134) in Art. 9 BV verankert. Wie das Bundesgericht konkretisiert hat, verleiht der in Art. 9 BV enthaltene Grundsatz von Treu und Glauben Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 126 II 377 E. 3a S. 387; 122 II 113 E. 3b/cc S. 123, je mit Hinweisen). Das Rechtsmissbrauchsverbot hängt dagegen näher mit der behördlichen Pflicht zu einem Verhalten nach Treu und Glauben im Allgemeinen (Art. 5 Abs. 3 BV) zusammen (Rohner, a.a.O., N. 57 zu Art. 9 BV; Beatrice Weber-Dürler, Neuere Entwicklung des Vertrauensschutzes, in: ZBl 103/2002 S. 282 f.). Rechtsmissbräuchliches Handeln der Behörde, das mit dem Vertrauensschutz nichts zu tun hat, weil die Behörde beim Privaten keine sein Verhalten beeinflussenden Erwartungen begründete, kann daher nur Art. 5 Abs. 3 BV zugeordnet werden (Weber-Dürler, a.a.O., S. 283; Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, N. 708; René Rhinow, Grundzüge des schweizerischen Verfassungsrechts, Basel 2003, N. 1796). Das Rechtsmissbrauchsverbot nach Art. 5 Abs. 3 BV stellt kein verfassungsmässiges Recht der Bürger dar, das selbständig geltend gemacht werden kann. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der seine Geltung unmittelbar auf die Verfassung stützt und als grundlegende Schranke der Rechtsausübung und -anwendung dient (Botschaft, a.a.O., BBl 1997 I 134; Rhinow, a.a.O., N. 1796; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 22 Rz. 1 und 23; Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. Aufl., Zürich 2001, N. 824; anderer Ansicht offenbar Yvo Hangartner, in: Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender, a.a.O., N. 37 ff. zu Art. 5). Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde kann das Rechtsmissbrauchsverbot nach Art. 5 Abs. 3 BV nur über das Willkürverbot geltend gemacht werden (Weber-Dürler, a.a.O., S. 284; vgl. auch BGE 122 I 328 E. 3 S. 333 f.). 
Mit anderen Worten hätte der Beschwerdeführer substantiiert darlegen müssen, dass die Behörden entweder ihm gegenüber bestimmte Zusicherungen machten (bzw. sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten an den Tag legten), oder aber sich gegen Treu und Glauben verhielten. Mit dem blossen Hinweis darauf, dass das Verfahrensgericht in Strafsachen und das Bezirksgerichtspräsidium keine Verkehrswertschätzung verlangt hätten, sind weder das Eine noch das Andere rechtsgenüglich im Sinne von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG dargetan, weshalb auf die Rüge prinzipiell nicht einzutreten ist. 
Angemerkt sei noch, dass aus dem blossen Verzicht einer Behörde auf weitere Beweismittel lediglich abgeleitet werden darf, dass dieselbe Behörde im konkreten Einzelfall die fraglichen Beweise als überflüssig erachtet hat; keinesfalls ist es angängig, daraus abzuleiten, dass sie prinzipiell und auch für andere Behörden überflüssig wären. Mithin ist im Entscheid des Verfahrensgerichtes keine Zusicherung zu erblicken, und noch weniger eine solche, die andere Behörden binden würde. Ein Handeln gegen Treu und Glauben des Bezirksgerichtspräsidiums ist sodann schon deshalb zu verneinen, weil die letztgenannte Behörde in ihrer Entscheidfindung sich nicht danach richten kann, ob bzw. wie eine andere, parallel angerufene aber dennoch völlig unabhängige Behörde allenfalls entschieden hat: Abgesehen davon, dass nicht jede Behörde auf Grund derselben gesetzlichen Grundlage entscheidet (und Solches behauptet nicht einmal der Beschwerdeführer), ist sie an ihre eigene Praxis gebunden. Der Meinung des Beschwerdeführers zu folgen, hiesse, dem Bezirksgerichtspräsidium zu unterstellen, stillschweigend auf ein noch gar nicht angebotenes Beweismittel verzichtet zu haben. Zu Ende gedacht führte dies zu einer Art Umkehrung der Beweislast in dem Sinne, dass der Gesuchsteller nur das zu beweisen hätte, was ihm das Gericht ausdrücklich aufträgt, und alles Weitere als bewiesen zu gelten hätte: Selbstverständlich verträgt sich dieser Schluss mit der allgemeinen Behauptungs- und Substantiierungspflicht eines jeden Ansprechers in keiner Art und Weise. 
2.5 Gegen die Annahme des Kantonsgerichtes, dass der Versicherungswert erfahrungsgemäss tiefer sei als der Verkehrswert, führt der Beschwerdeführer sodann aus, damit korreliere aber keineswegs, dass der Katasterwert der Liegenschaften sehr viel tiefer angesetzt sei. 
Was er damit sagen will, ist unerfindlich. Jedenfalls erscheint der Katasterwert als Grundlage der Steuerveranlagung, ist also mit dem Steuerwert gleichzusetzen, der - wie gesagt (vorne E. 2.3) - bekanntlich immer erheblich tiefer ist als der Verkehrs- und der Versicherungswert. 
2.6 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, dass seine Liegenschaften allesamt renovationsbedürftig seien, so dass er durch den Verkauf einer seiner Wohnliegenschaften zu keinem Vermögen gelangen könnte. Er anerkennt selbst, dass dieser Hinweis neu ist, ebenso wie das Schreiben, auf das er sich in diesem Zusammenhang beruft; er meint allerdings, dass dieses "unechte Novum" ausnahmsweise zuzulassen sei, weil auf Grund des zitierten Entscheides des Verfahrensgerichtes in Strafsachen nicht damit gerechnet werden musste, dass eine entsprechende Dokumentation benötigt würde. 
Dem kann nicht gefolgt werden. Zunächst einmal entbindet ein allfälliger, für den Beschwerdeführer günstiger Entscheid einer anderen Behörde denselben nicht davon, seiner Behauptungs- und Substantiierungspflicht gehörig nachzukommen (vorne, E. 2.4 am Ende). Sodann behauptet der Beschwerdeführer nicht, vor dem Verfahrensgericht seine Bedürftigkeit unter anderem mit der Renovationsbedürftigkeit seiner Liegenschaften begründet zu haben. Bei dieser Behauptung geht es aber nur um die Renovationsbedürftigkeit seiner Liegenschaften, nicht darum, dass sich eine andere Behörde mit weniger eingehenden Ausführungen zufrieden gab. Ein Novum ist die behauptete Renovationsbedürftigkeit sicher in dem Sinne nicht, dass sie plötzlich und in letzter Minute aufgetaucht und offensichtlich geworden wäre. 
3. 
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten (Art. 156 Abs. 1 OG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist wegen der Aussichtslosigkeit seines Rechtsbegehrens abzuweisen (Art. 152 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 13. März 2006 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: