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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 8/06 
 
Urteil vom 13. März 2006 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Schön; Gerichtsschreiber Grunder 
 
Parteien 
P.________, 1959, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 18. November 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1959 geborene P.________ meldete der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), er habe am 3. Januar 2005 beim Essen einer Praline auf einen Kirschstein gebissen und dadurch einen Backenzahn beschädigt. Die SUVA vertrat den Standpunkt, es liege mangels Ungewöhnlichkeit kein Unfall vor, weshalb sie nicht leistungspflichtig sei (Verfügung vom 24. März 2005). Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 13. Mai 2005). 
B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 18. November 2005). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt P.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die SUVA zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. 
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Streitig und zu prüfen ist, ob das Ereignis vom 3. Januar 2005 einen Unfall im Rechtssinne darstellt. Ausser Frage steht, dass es sich nicht um eine unfallähnliche Körperschädigung gemäss Art. 9 Abs. 2 UVV handelt. 
 
Die Vorinstanz hat die Bestimmung über den Unfallbegriff (Art. 4 ATSG) und die Rechtsprechung zum Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit im Allgemeinen (BGE 130 V 118 Erw 2, 122 V 233 Erw. 1) sowie bei Zahnschäden im Besonderen (BGE 112 V 203 Erw. 1; SVR 1999 UV Nr. 9 S. 28 Erw. 3c/cc) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu wiederholen ist, dass der äussere Faktor ungewöhnlich ist, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet, was sich im Einzelfall beurteilt, wobei grundsätzlich nur die objektiven Umstände in Betracht fallen (BGE 129 V 404 Erw. 2.1, 121 V 38 Erw. 1a, je mit Hinweisen). 
2. 
2.1 Es steht aufgrund der Akten fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer beim Essen einer "Griotte au Kirsch" genannten Praline auf einen Kirschstein biss und dabei einen Backenzahn beschädigte. Laut Auskunft der Herstellerfirma Boulangerie-Pâtisserie-Confiserie X.________, besteht die Süssigkeit aus einer nicht entsteinten Kirsche, die mit einer sirupähnlichen Masse umhüllt und mit Schokolade überzogen wird. Die Vorinstanz ist zum Schluss gelangt, der Kirschstein sei als üblicher Bestandteil dieser Praline zu betrachten, weshalb die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors zu verneinen sei. 
2.2 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, das kantonale Gericht habe nicht alle Umstände in Betracht gezogen. Üblicherweise beständen solche Confiserieerzeugnisse aus einem mit Schnaps gefüllten, hohlen Zuckerkern. Auf der Verpackung sei kein Hinweis angebracht gewesen, dass die Pralinen nicht entsteinte Kirschen enthielten. Zu berücksichtigen sei schliesslich, dass er die "Griottes au Kirsch" geschenkt erhalten und nicht gekauft habe, was insofern von Bedeutung sei, als er keine persönliche Entscheidung über den Erwerb des Produkts habe treffen müssen. Er habe daher davon ausgehen dürfen, er esse mit Kirschwasser gefülltes Konfekt. 
2.3 Der Betrachtungsweise des Beschwerdeführers kann nicht beigepflichtet werden. Die Annahme, die Praline bestehe aus einem Zuckerkern mit Kirschwasser, ist schon deshalb unpassend, weil die Bezeichnung "Griottes au Kirsch" auf eine bestimmte, in Kirschwasser eingelegte Kirschensorte ("Weichselkirsche") hinweist. Es war daher zumindest damit zu rechnen, die Süssigkeit enthalte das Fleisch dieser Früchte. Sodann werden die Kirschsteine in den "Griottes au Kirsch" nicht dadurch zu Fremdkörpern, weil im Detailhandel ähnliche Produkte mit entsteinten Früchten, wie die "Mon Chéri"-Pralinen, erhältlich sind. Es ist anzunehmen, dass die "Griottes au kirsch" eine Spezialität der Confiserie X.________ sind und nur in der Region angeboten werden. Dem Beschwerdeführer waren sie denn auch nicht bekannt. Unter diesen Umständen durfte er nicht davon ausgehen, es handle sich um ein Erzeugnis, das mit ähnlichen Produkten, die im Detailhandel weit verbreitet angeboten werden, vergleichbar ist. Vielmehr hätte er beim Zerbeissen der ersten "Griotte au Kirsch" prüfen müssen, welche Bestandteile sie enthält. Ein solches Vorgehen erscheint um so mehr geboten, als der Beschwerdeführer die ihm unbekannten Pralinen geschenkt erhielt und er somit keine Gelegenheit hatte, wie im Falle eines Kaufs, nachzufragen, woraus das gewünschte Produkt besteht. Der Biss auf den Kirschstein ist daher einer ungenügenden Sorgfalt des Beschwerdeführers zuzuschreiben. Dies hat jedoch unberücksichtigt zu bleiben, weil es bei der Frage der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors nur auf die objektiven Umstände ankommt. Ungewöhnlich war somit nicht der Biss auf den Kirschstein in der "Griotte au Kirsch", sondern die dadurch verursachte Schädigung des Backenzahns. Weil sich das Merkmal der Ungewöhnlichkeit nur auf den äusseren Faktor selbst, nicht aber auf dessen Wirkungen auf den menschlichen Körper bezieht, liegt kein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG vor. 
3. 
Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, die SUVA habe am 4. Februar 2005 dem behandelnden Zahnarzt Kostengutsprache erteilt, worauf sie zu behaften sei. Indessen räumt er selber ein, dass es dabei um eine Anfrage zum zahnärztlichen Befund und den mutmasslichen Kosten der Behandlung des Zahnschadens ging, wobei das Schreiben den Vermerk enthielt, es sei die Kostengutsprache der SUVA abzuwarten, "soweit nicht sofort Massnahmen zu treffen sind". Mit diesem Zusatz hat die SUVA lediglich zum Ausdruck gebracht, dass eine Übernahme der zahnärztlichen Kosten nicht ausgeschlossen ist, wenn die Behandlung dringlich durchgeführt werden muss. Inwieweit daraus ein Anspruch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben auf medizinische Behandlung herzuleiten ist, ist nicht ersichtlich und wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch nicht dargelegt. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 13. März 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: