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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_138/2012 
 
Urteil vom 13. März 2012 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Präsident, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Abstimmungsbeschwerde; unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Februar 2012 des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Präsident. 
In Erwägung, 
dass X.________ in einem vor dem Departement des Innern des Kantons St. Gallen anhängig gemachten Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte; 
 
dass das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen das Gesuch mit Verfügung vom 17. Januar 2012 abwies; 
 
dass X.________ sich in der Folge an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen wandte, dessen Präsident seinerseits die unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 2. Februar 2012 verweigert hat; 
 
dass X.________ hiergegen Beschwerde ans Bundesgericht führt und der Sache nach geltend macht, diese Verfügung sei willkürlich und daher aufzuheben; 
 
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, beim Verwaltungsgericht eine Vernehmlassung einzuholen; 
 
dass der Beschwerdeführer nur ganz allgemein behauptet, die angefochtene Verfügung sei willkürlich; 
 
dass er sich indes dabei nicht im Einzelnen mit der der Verfügung zugrunde liegenden Begründung auseinander setzt und nicht darlegt, inwiefern diese bzw. die Verfügung selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; 
 
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag; 
 
dass demgemäss schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, womit es sich erübrigt, die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern; 
 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; 
 
dass es sich rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben; 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Präsident, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 13. März 2012 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp