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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_348/2012 
 
Urteil vom 13. März 2013 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Seiler, Stadelmann, 
Gerichtsschreiberin Dubs. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwältin Isabelle Simon, 
 
gegen 
 
Departement des Innern des Kantons Solothurn, vertreten durch Migration und Schweizer Ausweise, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 19. März 2012. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
A.a Der türkische Staatsangehörige X.________ ist 1973 in der Schweiz geboren und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung. Am 21. Juli 1994 heiratete er in der Türkei die in der Schweiz niedergelassene Landsfrau Y.________, die ebenfalls in der Schweiz geboren ist, aber während den ersten sechs Schuljahren in der Türkei lebte, bevor sie im Alter von 13 Jahren wieder in die Schweiz zurückkehrte. Aus der Ehe gingen zwei Kinder hervor. Das erste Kind verstarb 1998 und wurde auf dem Friedhof in A.________ bestattet. Das zweite Kind ist 1998 geboren. 
A.b X.________ wurde in der Schweiz straffällig und wie folgt verurteilt: 
Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 14. September 2007 wegen Beschimpfung, Drohung, vorsätzlicher Beschäftigung eines Ausländers ohne Bewilligung (mehrfache Begehung), Fahrens in angetrunkenem Zustand, Vereitelung der Blutprobe, Verletzung der Verkehrsregeln (mehrfache Begehung), pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und Vergehens gegen das Waffengesetz: 200 Tagessätze Geldstrafe zu je Fr. 80.--, bedingt, Probezeit 3 Jahre, und Fr. 15'000.-- Busse. (Tatzeit: 9. April 2001 bis 23. Mai 2005) 
Urteil des Richteramts Thal-Gäu vom 4. Dezember 2008 wegen Menschenhandels (mehrfache Begehung), Förderung der Prostitution, versuchter Nötigung und Geldwäscherei: 18 Monate Freiheitsstrafe und Fr. 10'000.-- Busse. (Tatzeit: ca. 2003 bis 5. September 2005) 
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 20. April 2011 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand: 40 Tagessätze Geldstrafe zu je Fr. 70.--. (Tatzeit: 8. Oktober 2010) 
A.c Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 22. Juli 2011 bestehen gegen X.________ 14 offene Verlustscheine im Betrag von Fr. 54'953.65 und offene Betreibungen im Betrag von Fr. 245'822.20. Per 20. Februar 2008 wurde über X.________ der Konkurs eröffnet. Zudem beziehen er und seine Familie seit 8. Januar 2009, mit einem Unterbruch von 5 Monaten am Anfang des Jahres 2011, Sozialhilfe, wobei bis zum 8. August 2011 insgesamt Fr. 61'424.10 ausbezahlt wurden. Seit Oktober 2011 befindet sich X.________ im Strafvollzug. 
 
B. 
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2011 widerrief das Departement des Innern des Kantons Solothurn die Niederlassungsbewilligung von X.________ und wies ihn an, die Schweiz am Tag seiner Haftentlassung zu verlassen. Die dagegen beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn erhobene Beschwerde blieb ohne Erfolg. 
 
C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 20. April 2012 beantragt X.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom vom 19. März 2012 aufzuheben und die Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung zu verlängern. Zudem stellt er das Begehren, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
Das Verwaltungsgericht sowie - im Namen des Departements des Innern - die Abteilung Migration und Schweizer Ausweise schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Die Vernehmlassung des Bundesamtes für Migration erfolgte verspätet. Der Beschwerdeführer hat von der Möglichkeit, sich nochmals zu äussern, Gebrauch gemacht. 
 
D. 
Mit Verfügung vom 1. Mai 2012 hat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c [e contrario], Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S.4). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist auf die Eingabe grundsätzlich einzutreten. 
Auf die Beschwerde kann jedoch nicht eingetreten werden, soweit damit der Schluss der Vorinstanz, es liege kein schwerwiegender persönlicher Härtefall (Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG) vor, beanstandet wird. Insofern steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht offen (Art. 83 lit. c Ziff. 5 BGG). 
Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingungen erteilt (Art. 34 Abs. 1 AuG). Wird das den Widerruf der Niederlassungsbewilligung bestätigende Urteil aufgehoben, gilt die Bewilligung weiter. Sie muss dafür nicht verlängert werden (zur Verlängerung der Kontrollfrist vgl. PETER UEBERSAX, in: Uebersax/Rudin/ Hugi Yar/Geiser (Hrsg.), Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 7.282; vgl. zum ANAG: derselbe, Ausländerrecht, 2002, Rz. 5.101). Der auf Verlängerung lautende Antrag ist insofern überflüssig. 
 
1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge, welche rechtsgenüglich substantiiert vorzubringen ist (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 133 III 350 E. 1.3 S. 351, 393 E. 7.1 S. 398, 462 E. 2.4 S. 466), setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung oder der Beweiswürdigung tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 136 II 101 E. 3 S. 104 f.). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur insoweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 135 I 143 E. 1.5 S. 146 f.). 
Die Führungsberichte vom 11. April 2012 sowie vom 10. September 2012, der Auszug aus dem Betreibungsregister vom 10. April 2012 und die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich vom 26. März 2012 sind so genannte "echte Noven", die im bundesgerichtlichen Verfahren in jedem Fall unzulässig sind (BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 344). Sie wären aber ohnehin nicht geeignet, am Ausgang des vorliegenden Verfahrens etwas zu ändern. 
 
2. 
2.1 Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist, wobei mehrere unterjährige Strafen bei der Berechnung nicht kumuliert werden dürfen (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG [SR 142.20]; BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 381; 137 II 297 E. 2). Keine Rolle spielt, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (Urteil 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 2.1). Ein Widerruf ist auch möglich, wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet hat (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG). Die Praxis geht hiervon aus, wenn er durch sein Handeln besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht hat, sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zeigt, dass er auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die Rechtsordnung zu halten (BGE 137 II 297 E. 3 S. 302 ff.; Urteile 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.2 und 2C_310/2011 vom 17. November 2011 E. 5). Sogar das Bestehen von privatrechtlichen Schulden kann gegebenenfalls einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen, wenn die Verschuldung mutwillig erfolgt ist (BGE 137 II 297 E. 3.3 S. 304). Die genannten Widerrufsgründe gelten auch, falls der Ausländer sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss im Land aufgehalten hat (Art. 63 Abs. 2 AuG). 
 
2.2 Mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten ist der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. b (i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG) gegeben, was der Beschwerdeführer nicht bestreitet. Die Vorinstanz hat zudem angenommen, dass aufgrund der Schuldenwirtschaft ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegt; der Beschwerdeführer wendet sich auch nicht hiergegen. Da ein einziger Widerrufsgrund genügt, bedarf keiner näheren Betrachtung, ob vorliegend auch der Widerrufsgrund gemäss Art. 63 1 lit. b AuG erfüllt ist. 
 
3. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe nicht die gesamten Umstände des Einzelfalls in die Interessenabwägung einbezogen, sondern nur Aspekte berücksichtigt, die sich negativ auf die Beurteilung auswirkten, und rügt eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgebots. 
 
3.1 Nach Art. 63 AuG "kann" die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden. Die Massnahme muss - wie jedes staatliche Handeln - verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG). Zur Beurteilung der Frage, ob dies der Fall ist, sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll zwar nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden, doch ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. das Urteil 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.3 [Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines hier geborenen 43-jährigen Türken] und der Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Trabelsi gegen Deutschland vom 13. Oktober 2011 [Nr. 41548/06], Ziff. 53 ff., bezüglich der Ausweisung eines in Deutschland geborenen, wiederholt straffällig gewordenen Tunesiers). Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht - überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten - auch in diesen Fällen ein öffentliches Interesse daran, zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten die Anwesenheit des Ausländers zu beenden. Bei schweren Straftaten muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen wesentlicher Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (vgl. Urteil 2C_926/2011 vom 12. Oktober 2012 E. 2.2.1, zur Publikation vorgesehen). 
Analoge Kriterien ergeben sich aus Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 13 BV in Verbindung mit Art. 36 BV. Mit Blick auf das gefestigte Anwesenheitsrecht seiner Ehegattin sowie seines minderjährigen Kindes kann sich der Beschwerdeführer auch auf diese grundrechtlichen Bestimmungen berufen (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.2 und E. 2 S. 146 ff., 153 E. 2 S. 154 ff.; je mit Hinweisen). Von Bedeutung sind auch die Nachteile, welche dem Ehepartner oder dem Kind erwachsen würden, müssten sie dem Betroffenen in dessen Heimatstaat folgen (Urteile 2C_793/2008 vom 27. März 2009 E. 2.1; 2A.65/2006 vom 23. Juni 2006 E. 2 mit Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte Boultif gegen Schweiz vom 2. August 2001, publ. in: VPB 65/2001 Nr. 138 S. 1392 Rz. 48 S. 1389 f.; vgl. auch die Urteile des EGMR Üner gegen Niederlande vom 18. Oktober 2006, Rz. 57, sowie Maslov gegen Österreich vom 23. Juni 2008, Rz. 57 f.). 
 
3.2 Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung im Rahmen eines Bewilligungsentzugs gestützt auf Art. 62 lit. b AuG (Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe) ist die vom Strafgericht verhängte Strafe (BGE 129 II 215 E. 3.1 S. 216). Die Vorinstanz ging daher zu Recht vom Urteil des Amtsgerichts Thal Gäu vom 4. Dezember 2008 aus, mit dem der Beschwerdeführer wegen Menschenhandels, Förderung der Prostitution, versuchter Nötigung und Geldwäscherei zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt wurde. Das Amtsgericht erwog, dass er seine Machtstellung gegenüber den betroffenen Frauen schamlos ausgenutzt und über eine sehr lange Zeit eine hohe Anzahl von Frauen regelmässig als Ware gehandelt habe. Insgesamt sei er von 2001 bis 2005 kriminell gewesen. Die überwachten Telefongespräche zeugten von einer erschreckenden Geringschätzung der Frauen, die sich bei ihm prostituiert hätten. Der Beschwerdeführer habe eine grosse kriminelle Energie an den Tag gelegt, einen schlechten Charakter offenbart und ausschliesslich aus Habgier und ohne Rücksicht auf die jeweils von seinen Taten betroffenen Menschen gehandelt. Er habe in leitender Stellung als Nummer zwei im Betrieb hinter seinem abwesenden Bruder gehandelt. Im Strafverfahren habe er sich sehr unkooperativ verhalten, jegliche Reue und Einsicht vermissen lassen und mehr oder weniger sämtliche Vorwürfe mit einer beträchtlichen Kaltschnäuzigkeit abgestritten. Das Amtsgericht beurteilte das Verschulden des Beschwerdeführers als sehr schwer und stellte ihm eine schlechte Prognose. 
Es geht nicht an, im ausländerrechtlichen Verfahren die strafrechtliche Beurteilung in Frage zu stellen und die begangenen Straftaten zu bagatellisieren, wie dies der Beschwerdeführer tut. Seine Vorbringen erwecken den Eindruck, dass er die Schwere seiner Straffälligkeit auch heute nicht einsieht. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass der Beschwerdeführer während einer Dauer von fünf Jahren eine Vielzahl an Delikten und darunter schwere Straftaten begangen hat. Der Menschenhandel ist heute überdies eine der in Art. 121 Abs. 3 BV (Fassung vom 28. November 2010; "Ausschaffungsinitiative" [AS 2011 1199]) genannten Anlasstaten, die nach dem Verfassungsgeber dazu führen soll, dass der Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen und mit einem Einreiseverbot belegt wird. Dieser Wertung ist im Rahmen der Interessenabwägung insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht bzw. zu Konflikten mit dem Beurteilungsspielraum führt, den der EGMR den einzelnen Konventionsstaaten bei der Umsetzung ihrer Migrations- und Ausländerpolitik im Rahmen des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienrechts belässt (vgl. Urteil 2C_828/2011 vom 12. Oktober 2012, zur Publikation vorgesehen). Im Übrigen hat sich der Beschwerdeführer auch bis zum Strafvollzug nicht klaglos verhalten (Strafbefehl vom 20. April 2011). Es trifft zwar zu, dass das ihm hauptsächlich vorgeworfene Verhalten schon einige Zeit zurückliegt, doch kann den kantonalen Behörden wohl kaum vorgeworfen werden, erst nach Abschluss des Strafverfahrens die streitige fremdenpolizeiliche Massnahme verfügt zu haben. Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Wohlverhalten im Strafvollzug ist sodann bei der Beurteilung des Rückfallrisikos nur von untergeordneter Bedeutung und erlaubt hier keine positive Prognose. Zudem dürfen im Rahmen vorliegender Interessenabwägung auch generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt werden (vgl. Urteil 2C_679/2011 vom 21. Februar 2012 E. 3. 1). Es besteht somit ein erhebliches öffentliches Interesse an der Entfernung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. 
 
3.3 Der Beschwerdeführer lebt zwar seit der Geburt in der Schweiz. Allerdings sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche auf eine überdurchschnittliche Eingliederung in schweizerische Verhältnisse schliessen liessen. Dass er jahrelang im Milieu der Prostitution und des Menschenhandels verkehrte, hohe Schulden hat und auf Sozialhilfe angewiesen ist, spricht nicht für eine gelungene Integration. Auf den Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz hätte einen neuen Auszug aus dem Betreibungsregister einholen müssen, ist schon daher nicht weiter einzugehen, als vorliegend auch der aktualisierte Betreibungsregisterauszug nichts am Schluss zu ändern vermöchte, dass der Beschwerdeführer massiv verschuldet ist und Sozialhilfe bezieht, was nicht von einer guten Integration zeugt. Wie die Vorinstanz zudem festhält, überstiegen die Sozialhilfeschulden bereits im August 2011 das zu Gunsten des Staats Solothurn im Grundbuch eingetragene Grundpfand über Fr. 60'000.--, wobei die Familie weiterhin auf Sozialhilfe angewiesen ist. Negativ fällt ins Gewicht, dass sich der Schuldenberg vergrösserte, selbst als der Beschwerdeführer erwerbstätig war. Dass der Beschwerdeführer sich mit A.________ verbunden fühlt, weil sich hier das Grab seines 1998 verstorbenen ersten Kindes befindet, ist verständlich, aber vermag die übrigen Umstände nicht aufzuwiegen. Der Beschwerdeführer betont, dass er und seine Familie (auch) einwandfrei Berndeutsch sprechen. Dies kann allerdings bei einem hier geborenen Ausländer, der ausschliesslich in der deutschsprachigen Schweiz gelebt hat, als normal vorausgesetzt werden. Jedenfalls kann nicht bloss gestützt darauf auf eine gelungene Integration geschlossen werden, wenn die übrigen Verhältnisse - wie hier - vielmehr auf das Gegenteil hindeuten. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe keine Beziehung zu seinem Heimatland. Immerhin spricht er die heimatliche Sprache und hat dort unbestrittenermassen regelmässig Ferien verbracht. Dass er sich mit seiner Frau, die ebenfalls seit Jahren in der Schweiz lebte, in die Türkei begab, um dort zu heiraten, deutet klar darauf hin, dass der Beschwerdeführer sowie seine Ehegattin mit ihrem Heimatland verbunden sind und dort vermutlich auch über Beziehungen verfügen. Zumindest leben ein Onkel sowie ein Bruder des Beschwerdeführers in der Türkei. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, er wisse nicht, wo sich Letzterer befinde. Er hatte aber mit seinem Bruder Kontakt, als sich dieser bereits in die Türkei abgesetzt hatte, führten sie doch die deliktischen Geschäfte in der Schweiz auch nach dessen Ausreise gemeinsam weiter. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer in der Türkei nicht auf sich allein gestellt sein wird und ihm eine Ausreise in sein Heimatland zumutbar ist. 
 
3.4 Die Ehefrau ist wie der Beschwerdeführer in der Schweiz geboren, hat aber mehrere Jahre in der Türkei gelebt und dort die erste bis sechste Schulklasse besucht. Sie beherrscht die türkische Sprache und die sozialen und kulturellen Gepflogenheiten des Heimatlandes sind ihr wohl nicht unvertraut. Während der langen Aufenthaltsdauer hat sie gewiss auch Beziehungen zur Schweiz aufgebaut. Sie ist aber zu 80% arbeitsunfähig und daher beruflich nur beschränkt integriert. Die psychiatrische Behandlung ihrer Depressionen und Angstzustände wäre sodann auch in der Türkei möglich. Der Sohn, der ebenfalls Türkisch spricht, ist noch in einem anpassungsfähigen Alter. Dass der Sohn (eventuell) nicht von den hiesigen Ausbildungsmöglichkeiten und Lebensbedingungen wird profitieren können, wie der Beschwerdeführer vorbringt, hat dieser sich selbst zuzuschreiben. Der Ehefrau sowie dem Sohn wäre es jedenfalls nicht geradezu unzumutbar, dem Beschwerdeführer in die gemeinsame Heimat zu folgen. Ist es den Familienmitgliedern zumutbar, ihre Beziehung im Ausland zu leben, ist der Anspruch auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK durch die verfügte fremdenpolizeiliche Massnahme nicht verletzt. Zudem sind vorliegend aufgrund der massiven Straffälligkeit des Beschwerdeführers und des nicht hinzunehmenden Rückfallrisikos auch die Voraussetzungen für einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfüllt. 
Die Ehefrau sowie der Sohn verfügen über eine Niederlassungsbewilligung, die durch den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers nicht berührt wird. Letztlich kommt der Ehegattin die Wahl zu, ob sie mit dem Sohn dem Beschwerdeführer ins Ausland folgen oder weiterhin in der Schweiz bleiben will. 
 
3.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das erhebliche öffentliche Interesse an der Entfernung des Beschwerdeführers dessen privates Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz überwiegt. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag die vorinstanzliche Interessenabwägung nicht zu erschüttern. Unter den gegebenen Umständen waren die kantonalen Behörden vorliegend auch nicht gehalten, aus Gründen der Verhältnismässigkeit anstelle des (gänzlichen) Widerrufs der Anwesenheitsbewilligung des Beschwerdeführers die blosse Androhung des Widerrufs anzuordnen (Art. 96 Abs. 2 AuG; vgl. ZÜND/ ARQUINT, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 8.31 und 8.36). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers erweist sich somit als bundesrechts- und konventionskonform. Zur Begründung kann ergänzend auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden. 
 
4. 
4.1 Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 65 und Art. 66 BGG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement des Innern des Kantons Solothurn, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 13. März 2013 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dubs