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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_225/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 13. März 2015  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Steuerverwaltung des Kantons Schwyz. 
 
Gegenstand 
Nach- und Strafsteuern 2001 bis 2003 (Nichteintreten wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungs-gerichts des Kantons Schwyz, Kammer II, 
vom 5. Februar 2015. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Im Einspracheverfahren vor der Kantonalen Steuerkommission Schwyz beschwerte sich A.________ am 1. November 2014 darüber, dass ihm keine Gelegenheit zu mündlicher Äusserung eingeräumt werde; er verlangte diesbezüglich eine rekursfähige Verfügung.  
 
 Am 17. November 2014 wurde die Einsprache abgewiesen. 
 
1.2. A.________ gelangte am 2. Dezember 2014 mit Beschwerde wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs vor Schranken der Steuerkommission des Kantons Schwyz an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Er beantragte namentlich, die Steuerkommission sei anzuweisen, ihm die verlangte rekursfähige Verfügung zuzustellen und das Prinzip der gleich langen Spiesse (Recht auf mündlichen Vortrag) herzustellen. Nach Eingang dieses als Rechtsverzögerungs- bzw. als Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegengenommenen Rechtsmittels setzte das Verwaltungsgericht A.________ mit Verfügung vom 3. Dezember 2014 Frist bis 15. Dezember 2015 zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 300.-- an. Mit Verfügung vom 24. Dezember 2014 gewährte es eine nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 8. Januar 2015, wobei es den Kostenvorschuss neu auf Fr. 1'500.-- festsetzte. Zur Begründung führte es aus, das Rechtsmittel vom 2. Dezember 2014 richte sich gegen den Einspracheentscheid vom 17. November 2014, von dessen Existenz es vorerst nicht Kenntnis gehabt habe. Die Verfügung enthielt den Hinweis, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, wenn der Kostenvorschusspflicht im Umfang von Fr. 1'500.-- innert der Nachfrist nicht oder nicht vollumfänglich nachgekommen werde. Am 2. Januar 2015 beschwerte sich A.________ beim Verwaltungsgericht über die massive Vorschusserhöhung ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs; am 3. Januar 2015 leistete er eine Zahlung von Fr. 300.--. Das Verwaltungsgericht setzte ihm am 5. Januar 2015 eine weitere Nachfrist zur Bezahlung des vollen Vorschussbetrags an. Gestützt auf ein Fristerstreckungsgesuch vom 14. Januar 2015 fixierte das Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 15. Januar 2015 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschuss-Differenzbetrags von Fr. 1'200.--; wiederum wurde auf die gesetzlichen Säumnisfolgen hingewiesen. Auf ein weiteres Schreiben von A.________ vom 24. Januar 2015 hin teilte das Verwaltungsgericht diesem am 26. Januar 2015 seine Informationen über den Zustellungszeitpunkt des Einspracheentscheids vom 17. November 2014 (2. Dezember 2014 um 11.44 Uhr per A-Post Plus) und den Versandzeitpunkt der Beschwerde vom 2. Dezember 2014 (gleichentags um 14.45 Uhr) mit; zugleich verwies es auf seine Verfügung vom   15. Januar 2015, welche vollumfänglich Gültigkeit behalte. A.________ bestritt diese Darstellung der Zustellungsverhältnisse mit Schreiben vom 28. Januar 2015; gleichzeitig ersuchte er um Beurteilung seiner Beschwerde vom 2. Dezember 2014.  
 
1.3. Mit Entscheid des Einzelrichters vom 5. Februar 2015 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz gestützt auf § 73 Abs. 1 und Abs. 3 des kantonalen Gesetzes vom 6. Juni 1974 über die Verwaltungsrechtspflege (VRP-SZ) mangels - vollumfänglicher - Leistung des Kostenvorschusses auf die Beschwerde vom 2. Dezember 2014 nicht ein.  
 
 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 11. März 2015 beantragt A.________ dem Bundesgericht im Wesentlichen, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben; die kantonale Steuerverwaltung sei zu verpflichten, ihm die rekursfähige Verfügung zuzustellen; es sei ihm Gelegenheit zu geben, seine Sache vor Schranken der Steuerkommission mündlich und schriftlich vorzutragen, so wie es verlangt worden sei; die auferlegten Fristen seien bis zum Vorliegen eines den Beschwerdeführer interessierenden Strafurteils abzunehmen. 
 
 Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Die Beschwerde führende Partei muss bezogen und beschränkt auf den Verfahrensgegenstand in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen in gedrängter Form darlegen, inwiefern dieser Recht verletze (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88/89 mit Hinweisen). Hat der Entscheid ein verfahrensrechtliches Thema zum Gegenstand, müssen Rechtsbegehren und Begründung sich darauf beziehen; Rügen zum zugrunde liegenden Rechtsstreit sind nicht zu hören. Beruht der Entscheid auf kantonalem (Verfahrens-) Recht, überprüft das Bundesgericht dessen Handhabung nicht frei, sondern weitgehend nur darauf hin, ob es in gegen verfassungsmässige Rechte verstossender Weise ausgelegt bzw. angewendet wurde (vgl. Rügenkatalog von Art. 95 BGG); entsprechende Rügen bedürfen besonderer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; 137 V 57 E. 1.3 S. 60 f.; 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68; je mit Hinweisen). Schliesslich sind die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, sie seien offensichtlich unrichtig oder beruhten auf einer Rechtsverletzung (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG); eine Rüge zum Sachverhalt bedarf daher spezifischer Geltendmachung und Begründung (sinngemäss Art. 106 Abs. 2 BGG; s. BGE 140 III 264; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen).  
 
2.2. Vorliegend ist ein Nichteintretensentscheid angefochten. Soweit der Beschwerdeführer sich zum Verfahren vor der Einsprachebehörde äussert und dieser Gehörs- oder sonst wie Rechtsverweigerung vorwirft, geht dies über den Verfahrensgegenstand hinaus. Unerheblich sind bei dieser rein verfahrensrechtlichen Problematik auch hängige Strafverfahren; sie rechtfertigen eine Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens nicht.  
 
 Das Verwaltungsgericht ist auf die bei ihm erhobene Beschwerde nicht eingetreten, weil der Kostenvorschuss nicht in der nachträglich festgelegten Höhe geleistet worden ist. Es legt anhand des detailliert dargestellten Prozessverlaufs dar, warum es zunächst einen Betrag von Fr. 300.-- festsetzte und diesen in der Folge auf Fr. 1'500.-- erhöhte, weil sich die Beschwerde vom 2. Dezember 2014 nach seinen Erkenntnissen nachträglich als Rechtsmittel gegen den Einspracheentscheid erwies. Dabei schildert es die gesamte in diesem Zusammenhang (in Form von Verfügungen oder Schreiben) geführte Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer. Dessen Rechtsschrift lässt sich auch nicht ansatzweise entnehmen, inwiefern das Verwaltungsgericht bei der Feststellung des für den beschränkten Streitgegenstand massgeblichen Sachverhalts oder bei der Anwendung der verfahrensrechtlichen Regeln schweizerisches Recht verletzt habe. Namentlich wird darin nicht aufgezeigt, worin das Verwaltungsgericht bei der gegebenen Konstellation seinerseits dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör verweigert hätte. 
 
2.3. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.  
 
2.4. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).  
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer II, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. März 2015 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller