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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_182/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 13. April 2015  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Kantonspolizei, Verkehr / Administrativmassnahmen, 
Clarastrasse 38, Postfach, 4005 Basel. 
 
Gegenstand 
Säumnis bei der Leistung des Kostenvorschusses, Abschreibung des Verfahrens, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 3. März 2015 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Appellationsgerichtspräsident. 
 
 
In Erwägung,  
dass A.________ in einem von ihm beim Appellationsgericht Basel-Stadt angestrengten Rekursverfahren in Bezug auf einen am 6. Oktober 2014 ergangenen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt die erste von vier zugebilligt erhaltenen Raten des ihm auferlegten Kostenvorschusses erst nach Ablauf der ihm gesetzten Frist, also verspätet geleistet hat; 
dass der Präsident des Appellationsgerichts in Anbetracht dessen gemäss § 30 Abs. 2 VRPG/BS den Rekurs mit Verfügung vom 3. März 2015 androhungsgemäss als dahingefallen erklärt und das Verfahren als erledigt abgeschrieben hat; 
dass A.________ mit Eingabe vom 2. April 2015 Beschwerde ans Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, bei den übrigen Verfahrensbeteiligten Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen; 
dass der Beschwerdeführer "menschliches Versagen" geltend macht, das zum Verpassen der Zahlungsfrist geführt habe; 
dass er indes nicht darlegt, inwiefern die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegende Begründung bzw. die Verfügung selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; 
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen ) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist; 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; 
dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, für das vorliegende Verfahren Kosten zu erheben; 
 
 
wird erkannt:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Kantonspolizei, Verkehr / Administrativmassnahmen, sowie dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Appellationsgerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. April 2015 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp