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[AZA 7] 
U 301/01 Vr 
 
II. Kammer 
 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Scartazzini 
 
Urteil vom 13. Mai 2002 
 
in Sachen 
 
A.________, 1953, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur 
 
A.- Der 1953 geborene A.________ war als Bauhilfsarbeiter bei der Firma Q.________ + Co. tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 6. April 1996 erlitt er auf einer Baustelle eine Augenverletzung, als ihm beim Reinigen eines Arbeitsgerätes ein Fremdkörper ins linke Auge geriet. In den darauf folgenden Wochen wurde er mehrmals durch Dr. med. S.________, Augenarzt, behandelt. Da die Beschwerden zunahmen, wurde das linke Auge im Oktober 1997 operiert. Danach wurde der Versicherte in den Jahren 1998 und 1999 mehrmals ophthalmologisch untersucht (insbesondere am 20. Mai 1998 in der Klinik für Augenkrankheiten am Spital X.________, am 27. Oktober 1998 in der Augenklinik des Spitals Y.________, am 26. November 1998, 19. April und 27. Mai 1999 durch Dr. med. S.________, am 12. April 1999 durch Dr. med. L.________ vom Spital Y.________ und anlässlich der ärztlichen Abschlussuntersuchung vom 25. August 1999 durch Dr. med. F.________, Facharzt FMH für Ophthalmologie vom SUVA-Ärzteteam Unfallmedizin). 
Mit Verfügung vom 6. September 1999 lehnte die SUVA einen Anspruch des Versicherten auf eine Integritätsentschädigung mangels erheblicher Schädigung der körperlichen Integrität ab. Weitere Untersuchungen wurden im Rahmen der dagegen erhobenen Einsprache durchgeführt (Berichte vom 20. Dezember 1999, 14. März und 3. Juli 2000 von Dr. med. V.________, Klinik für Augenkrankheiten, Spital X.________, Beurteilung von Dr. med. F.________ vom 25. April 2000, Stellungnahme von Dr. med. S.________ vom 23. November 2000), welche die SUVA veranlassten, ihre Verfügung mit Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2000 zu bestätigen. 
 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, womit die Rechtsbegehren gestellt wurden, es sei dem Versicherten eine Integritätsentschädigung in der Höhe eines Integritätsschadens von mindestens 30 % des Höchstbetrages zuzusprechen, eventualiter sei ein neues Gutachten einzuholen, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 5. Juli 2001 ab. 
 
C.- A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die vorinstanzlichen Rechtsbegehren erneuern. 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
Auf die Vorbringen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerden am linken Auge des Beschwerdeführers in unfallversicherungsrechtlicher Hinsicht die Leistungspflicht der SUVA im Sinne einer Integritätsentschädigung begründen. 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Voraussetzungen über die Gewährung von Versicherungsleistungen bei Unfällen, namentlich den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG), unter Hinweis auf die Voraussetzung eines natürlichen Kausalzusammenhanges und auf den Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2000 zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 
 
2.- Die Vorinstanz hat in einlässlicher Würdigung der medizinischen Akten zu Recht auf die massgebenden, in sich schlüssigen Arztberichte und Untersuchungen sowie auf die ärztlichen Beurteilungen von Dr. med. F.________ abgestellt und daraus zutreffend gefolgert, dass der Beschwerdeführer durch den Unfall vom 6. April 1996 keine rechtserhebliche Schädigung der körperlichen Integrität erlitten hatte. Denn im massgeblichen Zeitpunkt konnte beim Versicherten lediglich eine Sicca-Problematik als auf den Unfall zurückzuführenden Gesundheitsschaden festgestellt werden, welcher nicht als erheblich im Sinne von Art. 24 Abs. 1 UVG zu betrachten war. Hingegen hatte der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und einer vom Beschwerdeführer geltend gemachten Visusverminderung am linken Auge nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden können. 
Daran vermögen die - grösstenteils bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten - Einwände in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern. Insbesondere die Berufung auf die Arztzeugnisse des Augenarztes Dr. med. S.________ sind nicht geeignet, Zweifel an den überzeugenden Ergebnissen der abschliessenden ärztlichen Beurteilung von Dr. med. F.________ vom 25. April 2000, welche in Kenntnis der Vorakten abgegeben wurde, aufkommen zu lassen. Dabei wurde zutreffend festgestellt, dass Dr. med. S.________ selbst in seinem Bericht vom 23. Januar 2001 festgehalten hatte, dass das linke Auge am 12. April 1996 bereits wieder reizfrei geworden war. Zudem wurde in den verschiedenen medizinischen Begutachtungen wiederholt darauf hingewiesen, dass die Visusstörungen am linken Auge medizinisch unerklärlich seien und die Vermutung einer Aggravation nicht ausgeschlossen werden konnte. Schliesslich vermag auch der erwähnte Untersuchungsbericht von Dr. med. V.________ vom 3. Juli 2000, auf den sich der Beschwerdeführer beruft und welcher Dr. med. F.________ nicht berücksichtigt habe, zu keinem anderen Ergebnis zu führen, zumal darin lediglich bestätigt wird, eine Erklärung für die schlechte Sehschärfe links habe nicht eruiert werden können, die Funktionsstörung links habe auch durch die schlechte Kooperation bedingt sein können und die Frage einer Simulation oder Aggravation lasse sich nicht definitiv beantworten. Unter diesen Umständen besteht auch kein Anlass dazu, die Abklärung des bereits vollumfänglich erörterten Sachverhaltes durch Einholung eines neuen Gutachtens zu ergänzen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht 
des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für 
Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 13. Mai 2002 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: