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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 544/02 
 
Urteil vom 13. Mai 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Amstutz 
 
Parteien 
A.________, 1948, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Duri Poltera, Hadwigstrasse 6a, 9000 St. Gallen, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen 
 
(Entscheid vom 30. Mai 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 6. November 2000 sprach die IV-Stelle des Kantons St. Gallen dem 1948 geborenen, bis Ende Oktober 1997 als Wagenreiniger bei der Bahn X.________ tätig gewesenen und seither nicht erwerbstätigen A.________ gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 62 % rückwirkend ab 1. November 1998 eine halbe Invalidenrente zu. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 30. Mai 2002 ab. 
C. 
A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie der Verfügung vom 6. November 2000 sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen; eventualiter sei die Streitsache zwecks zusätzlicher Abklärungen und Neuverfügung an die Verwaltung zurückzuweisen. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Im vorinstanzlichen Entscheid werden die für die Beurteilung des strittigen Anspruchs auf eine Invalidenrente massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) sowie die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 6. November 2000) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
2. 
2.1 Vorinstanz und Verwaltung sind gestützt auf den Bericht des Dr. med. V.________, Oberarzt an der Klinik für Neurochirurgie am Spital Q.________, vom 23. März 1999 sowie das Gutachten des Dr. med. C.________, Ambulanter Dienst der psychiatrisch-psychotherapeutischen Klinik X.________, vom 20. Dezember 1999 zutreffend zum Schluss gelangt, dass dem gemäss ärztlicher Diagnose an einem Cervikalsyndrom bei Status nach Diskektomie C5/C6 und C6/C7 (kombiniert mit einer ventralen Plattenspondylodese) sowie einer leichten depressiven Störung leidenden Beschwerdeführer die Ausübung seiner angestammten Tätigkeit als Wagenreiniger nicht mehr zumutbar ist, für leichte, rückenadaptierte Tätigkeiten jedoch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % besteht. 
2.2 Soweit der Beschwerdeführer die Beweistauglichkeit der vorinstanzlich als ausschlaggebend erachteten ärztlichen Stellungnahmen zur Restarbeitsfähigkeit bestreitet und mangelhafte Sachverhaltsabklärung rügt, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unbegründet. Zwar trifft zu, dass sich Dr. med. V.________ im Bericht vom 23. März 1999 nicht im Einzelnen zu den aus rein somatischer Sicht konkret zumutbaren Verweisungstätigkeiten äussert; aus seinen Angaben geht jedoch unmissverständlich hervor, dass für "leidensadaptierte, leichte Tätigkeiten", wie beispielsweise einfache Montagearbeiten, eine Arbeitsfähigkeit von 50 % besteht; während der Arzt sitzend zu verrichtende Arbeiten eindeutig ins Zumutbarkeitsprofil einschliesst, fallen solche mit häufiger Hyperflexion der Halswirbelsäule - wie die bisherige Arbeit als Wagenreiniger - seines Erachtens klarerweise ausser Betracht. Mit diesen zwar knappen, bezüglich des rechtserheblichen Sachverhaltspunkts jedoch eindeutigen Stellungnahmen ist Dr. med. V.________ der spezifischen Aufgabe des Arztes im Hinblick auf die Invaliditätsbemessung (dazu BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1) hinreichend nachgekommen. Nachdem sich auch die der ärztlichen Einschätzung zu Grunde liegenden klinischen und radiologischen Befunde widerspruchsfrei in die gesamten medizinischen Akten einfügen, ist die aus körperlicher Sicht attestierte 50 %-ige Arbeitsfähigkeit als schlüssig zu beurteilen, woran der Umstand nichts ändert, dass der Arzt keine spezifische Differenzierung zwischen zeitlicher Belastbarkeit (zumutbares Arbeitspensum) einerseits und objektiver Leistungsfähigkeit innerhalb einer gewissen Zeiteinheit andererseits vornimmt. 
 
Die in den Berichten des Dr. med. V.________ vom 23. März 1999 sowie des Dr. med. N.________, Bezirksarzt, vom 6. Juli 1999 vermutete funktionelle Überlagerung des Beschwerdebildes wird im darauf hin veranlassten fachmedizinischen Gutachten des Psychiaters Dr. med. C.________ vom 20. Dezember 1999 nicht vollständig ausgeschlossen. Der Gutachter kommt jedoch zum nachvollziehbar und einleuchtend begründeten Schluss, dass den psychischen Leiden, namentlich der diagnostizierten leichten depressiven Episode bei Stellenverlust, Anpassungs- und Integrationstörungen, kein Krankheitswert mit zusätzlich limitierender Wirkung zukommt, die psychische Beeinträchtigung mithin keine derartige Schwere aufweist, dass dem Versicherten die Verwertung seiner Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt in dem von Dr. med. V.________ angenommenen Ausmass von 50 % nicht mehr zumutbar oder dies für die Gesellschaft untragbar ist (vgl. BGE 127 V 298 ff. Erw. 4c und 5a, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b; Urteil S. vom 17. Februar 2003 [I 667/01] Erw. 3, je mit Hinweisen). Nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz sind keine besonderen Umstände ausgewiesen, welche das vom Beschwerdeführer geäusserte Misstrauen in die Unparteilichkeit des Dr. med. C.________ als objektiv begründet erscheinen lassen; auch wenn der Unmut des Versicherten über die pauschale Äusserung des Arztes betreffend Rentenbegehrlichkeit von Gastarbeitern "vor allem aus der Türkei" als berechtigt erscheint, genügt dies allein nicht, die Zuverlässigkeit der einlässlichen Expertise konkret in Zweifel zu ziehen (vgl. auch BGE 122 V 161 f. Erw. 1c; AHI 2001 S. 114 f. Erw. 3b). Damit erübrigen sich zusätzliche Abklärungen zur verbleibenden Arbeitsfähigkeit. 
3. 
Im Rahmen des für die Invaliditätsbemessung massgebenden Einkommensvergleichs hat die Vorinstanz das trotz Gesundheitsschadens zumutbarerweise erzielbare Einkommen zutreffend gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen ermittelt. Ausgehend vom monatlichen Durchschnittslohn von Männern für einfache und repetitive Tätigkeiten von Fr. 4'437.- im Jahre 2000 resultiert unter der (zutreffenden) Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.8 Stunden (vgl. Tabelle B9.2, in: Die Volkswirtschaft2002/Heft 12, S. 88) und einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % (Erw. 2.2 hievor) ein Betrag von Fr. 27'819.99 (4'437 [=LSE 2000: TA1/TOTAL/Männer/An-forderungsniveau 4] x 41.8/40 x 12 x 0.5). In Würdigung der gesamten Umstände nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz hievon einen sogenannten leidensbedingten Abzug (dazu siehe BGE 126 V 78 ff. Erw. 5; AHI 2002 S. 67 ff. Erw. 4 mit Hinweisen) vorgenommen hat. Ob der gewährte Abzug von 15 % im Rahmen der Angemessenheitskontrolle (Art. 132 OG) stand hält, bedarf keiner abschliessenden Prüfung. Selbst wenn, wie vom Beschwerdeführer beantragt, der aufgrund statistischer Grundlagen ermittelte Durchschnittslohn um die praxisgemäss maximal zulässigen 25 % (AHI 2002 S. 62 ) reduziert und das Invalideneinkommen damit lediglich Fr. 20'864.99 statt der vorinstanzlich ermittelten Fr. 23'647.- betragen würde, ergäbe sich im Vergleich zum unbestrittenen Einkommen ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) von Fr. 61'021.- ein Invaliditätsgrad von weniger als 66 2/3 % (65,8 %). Demnach haben Vorinstanz und Verwaltung den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente zu Recht verneint. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 13. Mai 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: