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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_398/2013 
 
Urteil vom 13. Mai 2013 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Beti. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Mühlestein, 
 
gegen 
 
Eidgenössische Steuerverwaltung, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen, Amtshilfe USA, Eigerstrasse 65, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Internationale Amtshilfe in Steuerfragen, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 17. April 2013. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Mit Schlussverfügung vom 13. November 2012 beschloss die Eidgenössische Steuerverwaltung (EStV), dem Internal Revenue Service (IRS) der Vereinigten Staaten von Amerika (USA), Amtshilfe zu leisten betreffend X.________ als wirtschaftlich berechtigte Person an der M.________ SA, Panama, und dem IRS die von der Bank Z.________ editierten Unterlagen zu übermitteln. 
Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht am 17. April 2013 ab. 
X.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit folgenden Anträgen: 
"I. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. April 2013 sei aufzuheben und die Erteilung von Amtshilfe sei zu verweigern. 
II. Der vorliegenden Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
III. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners." 
Es wurden weder ein Schriftenwechsel noch andere Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2. 
2.1 Rechtsschriften haben gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. 
 
2.2 Ist die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zweifelhaft, beschlägt die der Beschwerde führenden Partei obliegende Begründungspflicht grundsätzlich auch die Sachurteils- bzw. Eintretensvoraussetzungen (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3 S. 48). Soweit diese nicht ohne Weiteres ersichtlich sind, ist es nicht Aufgabe des Bundesgerichts, anhand der Akten oder weiterer, noch beizuziehender Unterlagen nachzuforschen, ob und inwiefern der als Beschwerdeführer auftretende Private zur Beschwerde zuzulassen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.1 S. 251). Zu den Sachurteilsvoraussetzungen gehört insbesondere die Frage der Beschwerdeberechtigung (Legitimation). 
 
2.3 In seiner ständigen Rechtsprechung zur Beschwerdelegitimation in der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Börsenangelegenheiten hat das Bundesgericht die Legitimation des Inhabers eines Bankkontos, worüber Auskünfte erteilt werden sollen, bejaht, nicht aber jene des wirtschaftlich Berechtigten an diesem, selbst wenn dadurch dessen Identität offen gelegt wird (vgl. BGE 137 IV 134 E. 5.2.1 S. 137 f.; 127 II 323 E. 3b/cc S. 330; 125 II 65 E. 1 S. 69 f.; Urteile 1C_193/2012 vom 12. April 2012 E. 1.4; 1C_215/2007 vom 4. September 2007 E. 2.2; 1A.183/2005 vom 9. Dezember 2005 E. 2.1; 1A.10/2000 vom 18. Mai 2000 E. 1e). Es hat dazu ausgeführt, ein schutzwürdiges Interesse liege nicht schon dann vor, wenn jemand irgend eine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr müsse eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste spezifische Beziehungsnähe gegeben sein. Eine bloss mittelbare Betroffenheit genüge nicht (vgl. Urteil 1A.183/2005 vom 9. Dezember 2005 E. 2.1). Eine Ausnahme hat es nur angenommen, wenn die juristische Person, welche Kontoinhaberin ist, nicht mehr besteht und daher nicht mehr selber Beschwerde führen kann (vgl. BGE 137 IV 134 E. 5.2.1 S. 137 f.). 
 
2.4 In der Beschwerdeschrift wird nicht dargelegt, weshalb die Beschwerdelegitimation des wirtschaftlich Berechtigten hier gleichwohl zu bejahen ist. Vielmehr begnügt sich der Beschwerdeführer mit einer summarischen Begründung, unter Verweis auf den ohnehin nicht anwendbaren Art. 48 VwVG. Die Beschwerde enthält somit offensichtlich keine hinreichende Begründung zu dieser Frage, so dass wegen Missachtung der Begründungspflicht betreffend einer nicht evidenten Eintretensvoraussetzung mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 Bst. b BGG darauf nicht einzutreten ist. 
 
3. 
Mit dem vorliegenden Entscheid ist über den Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, nicht mehr zu befinden (vgl. Art. 103 Abs. 3 BGG). 
 
4. 
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Auf eine Parteientschädigung besteht ebenfalls kein Anspruch (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von CHF 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen, und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 13. Mai 2013 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Die Gerichtsschreiberin: Beti