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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_463/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 13. Mai 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
2. Bezirksgericht Zürich, Postfach, 8026 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Nicht Entgegennahme einer Strafanzeige. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Soweit die Beschwerdeführerin ein Schreiben der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 9. März 2015 einreicht, ist sie nicht Adressatin. Folglich kann sich das Bundesgericht damit von vornherein nicht befassen. 
 
2.  
 
 Das Bezirksgericht Zürich teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. April 2015 mit, es sei nicht klar, inwieweit es für sie tätig werden soll. Insbesondere sei es für Strafanzeigen, die Durchführung einer Strafuntersuchung, die von ihr verlangte Kontosperre, Beschwerden gegen Nichtanhandnahmeverfügungen und Aufsichtsbeschwerden nicht zuständig. 
 
 Es kann offenbleiben, ob eine Beschwerde ans Bundesgericht gegen dieses Schreiben überhaupt zulässig ist. Aus der Eingabe der Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich, inwieweit es gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll. Folglich genügt die Eingabe den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. 
 
 Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
3.  
 
 Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Mai 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn