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[AZA 7] 
U 253/99 Ge 
 
 
IV. Kammer 
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiber 
Lauper 
 
Urteil vom 13. Juni 2001 
 
in Sachen 
 
W.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7, 6000 Luzern 5, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin, 
und 
 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern 
 
 
 
A.- Der 1957 geborene W.________ stiess am 20. Dezember 
1993 auf seinem Motorrad mit einem Personenwagen zusammen. 
Der erstbehandelnde Arzt, Dr. med. E.________, 
Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte eine Commotio cerebri, 
multiple Prellungen, eine LWS-Stauchung paravertebral, 
einen Verdacht auf Muskelzerrung oder Blutung in die 
Lumbalmuskulatur sowie eine Schulterprellung rechts 
(Bericht vom 4. Januar 1994). Die Schweizerische 
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) kam für die Folgen dieses 
per 16. April 1994 abgeschlossenen Unfalles auf und erbrachte 
die gesetzlichen Leistungen in Form von Heilbehandlung 
und Taggeld. 
Nachdem die Anstalt einen ersten Rückfall (vom November 
1994) gestützt auf einen Bericht des Dr. med. 
M.________, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie von 
der Abteilung Unfallmedizin (vom 9. Januar 1995) 
rechtskräftig abgelehnt hatte (Einspracheentscheid vom 18. 
Januar 1995), meldete der Versicherte am 31. Januar 1997 
einen weiteren Rückfall zum Grundfall von 1993. Dabei legte 
er einen Bericht des Dr. med. S.________, Neurochirurgie 
FMH, (vom 23. Dezember 1996), mitsamt den Ergebnissen von 
zwei computertomographischen (vom 10. Mai 1995 und 28. 
November 1996) sowie einer kernspintomographischen (vom 6. 
Dezember 1996) Untersuchung ins Recht. Mit Verfügung vom 
14. Februar 1997 verneinte die SUVA ihre Leistungspflicht 
mit der Begründung, die Rückenbeschwerden stünden in keinem 
rechtserheblichen Kausalzusammenhang mit dem 
Unfallereignis. Auf Einsprache hin holte sie einen Bericht 
der Frau Dr. med. N.________ vom Institut für medizinische 
Radiologie und Nuklearmedizin X.________ (vom 4. August 
1997) ein. Aufgrund dieser Unterlagen sowie einer 
Stellungnahme des Kreisarztes Dr. med. L.________ vom 12. 
August 1997 wies der Unfallversicherer die Einsprache mit 
Entscheid vom 15. September 1997 ab. 
 
B.- W.________ liess hiegegen beim Verwaltungsgericht 
des Kantons Luzern Beschwerde erheben und beantragen, die 
SUVA sei zu verpflichten, ihm für den Vorfall vom 20. Dezember 
1993 die gesetzlichen Leistungen zu gewähren; insbesondere 
habe sie Taggelder auszurichten und die Heil- und 
Pflegekosten zu übernehmen. 
Mit Entscheid vom 18. Juni 1999 wies das kantonale Gericht 
die Beschwerde ab. 
C.- W.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde 
führen und die im vorinstanzlichen Verfahren gestellten 
Anträge erneuern. 
Die Anstalt trägt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde 
an. Das Bundesamt für Sozialversicherung 
hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Das kantonale Gericht hat die vorliegend massgeblichen 
gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend 
dargelegt. Es betrifft dies den Anspruch auf zweckmässige 
Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG), das 
Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG), den für die Leistungspflicht 
des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen (BGE 119 
V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, 117 V 376 Erw. 3a mit Hinweisen) 
und adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 123 III 112 
Erw. 3a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 
je mit Hinweisen) zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen 
Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) und den 
Anspruch auf eine Invalidenrente des Unfallversicherers 
(Art. 18 Abs. 1 UVG). Richtig sind auch die Ausführungen zu 
den Begriffen des Rückfalls und der Spätfolgen (Art. 11 
UVV; BGE 118 V 296 Erw. 2c; RKUV 1994 Nr. U 198 S. 138 f.), 
zur Untersuchungsmaxime (BGE 117 V 263 Erw. 3b und 282 
Erw. 4a, 116 V 26 Erw. 3c) und zu den Beweisgrundsätzen der 
überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 121 V 47 Erw. 2a und 
208 Erw. 6b, je mit Hinweisen), der Beweislast (BGE 125 V 
195 Erw. 2 mit Hinweisen) sowie der antizipierten Beweiswürdigung 
(BGE 124 V 94 Erw. 4b). Darauf kann verwiesen 
werden. 
 
b) Im Bereich des Unfallversicherungsrechts entspricht 
es einer medizinischen Erfahrungstatsache, dass praktisch 
alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen 
entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, 
unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche 
Ursache in Betracht fällt (statt vieler Urteil H. vom 
18. August 2000, U 4/00, mit zahlreichen Hinweisen). Als 
weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet 
werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und 
geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, 
und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder 
radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit 
auftreten. Wird die Diskushernie durch den 
Unfall lediglich ausgelöst, nicht aber verursacht, übernimmt 
die Unfallversicherung den durch das Unfallereignis 
ausgelösten Beschwerdeschub, spätere Rezidive dagegen nur, 
wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind (erwähntes 
Urteil H. vom 18. August 2000; Debrunner/Ramseier, Die Begutachtung 
von Rückenschäden, Bern 1980, S. 54 ff., insbesondere 
S. 56; Baur/Nigst, Versicherungsmedizin, 2. Aufl. 
Bern 1985, S. 162 ff.; Mollowitz, Der Unfallmann, 11. Aufl. 
Berlin 1993, S. 164 ff.). 
2.- Streitig und zu prüfen ist, ob die vom Beschwerdeführer 
geklagten Rückenbeschwerden, insbesondere die Diskushernie 
L 4/5, in einem natürlichen Kausalzusammenhang 
mit dem versicherten Ereignis vom 20. Dezember 1993 stehen. 
 
a) Die Vorinstanz hat dies aufgrund der medizinischen 
Aktenlage, insbesondere der Berichte der Dres. E.________ 
(vom 4. Januar 1994), M.________ (vom 9. Januar 1995), 
S.________ (vom 23. Dezember 1996) und N.________ (vom 
4. August 1997) sowie der verschiedenen computer- und 
kernspintomographischen Untersuchungen verneint, da sich 
der Beschwerdeführer am 20. Dezember 1993 - neben einer 
Commotio cerebri und diversen Prellungen - lediglich eine 
Stauchung der Lendenwirbelsäule zugezogen habe. Atypische 
Verletzungen seien dabei nicht festgestellt worden; 
namentlich seien auch weder ossäre Verletzungen noch 
neurologische Ausfälle zu verzeichnen gewesen, und die 
ischialgieformen Schmerzschübe seien erstmals im Mai 1995 
aufgetreten. Abgesehen davon, dass nach heutigem medizinischen 
Wissensstand eine einmalige heftige Krafteinwirkung 
keine Diskushernie verursachen könne, habe Frau Dr. 
N.________ aufgrund ihrer MR-Untersuchung die Diskushernie 
L 4/5 auf einen degenerativen Prozess zurückgeführt. Darauf 
wiesen auch die vom Versicherten im Rahmen des ersten 
Rückfalls von 1994 gemachten Aussagen hin, denen zufolge er 
nach dem Heben schwerer Lasten ab und zu einen "müden 
Rücken" gehabt habe bzw. die Beschwerden nach Arbeiten im 
Keller und nach dem Streichen des Balkons in gebückter 
Stellung aufgetreten seien. Damit sei das Rückenleiden 
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das 
versicherte Unfallereignis zurückzuführen, weshalb die SUVA 
hierfür keine Leistungspflicht treffe. 
b) Dieser Auffassung ist beizupflichten. Was der Versicherte 
hiegegen vorbringt, ist nicht geeignet, zu einer 
anderen Beurteilung zu führen. Aktenwidrig ist insbesondere 
die Behauptung, dass er seit dem Unfall von 1993 an persistierenden 
Beschwerden leide, nachdem er in der Einsprache 
vom 28. November 1994 (die Abweisungsverfügung des ersten 
Rückfalls betreffend) selber angegeben hatte, seit ca. Ende 
Januar 1994 - dem Zeitpunkt übrigens, in welchem er die Arbeit 
uneingeschränkt wieder aufgenommen hatte - völlig beschwerdefrei 
gewesen zu sein. Nicht relevant sind weiter 
die Ausführungen bezüglich der Beweislast, da die Beweislastregeln 
in casu nicht zur Anwendung gelangen, nachdem 
der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erreicht 
ist und somit keine Beweislosigkeit vorliegt (vgl. 
BGE 125 V 195 Erw. 2 mit Hinweisen; zu den Beweisgrundsätzen 
im Grundfall einerseits, bei Rückfall und Spätfolgen 
andererseits siehe RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b). 
Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers sind sodann 
die zur Verfügung stehenden medizinischen Unterlagen widerspruchsfrei. 
Dies gilt insbesondere auch für die angeblichen 
Diskrepanzen zwischen den Berichten des Dr. E.________ 
(vom 16. November 1994) und des Dr. L.________ (vom 22. 
November 1994 und 12. August 1997). Es kann hiezu auf die 
vernehmlassungsweise vorgebrachten Ausführungen der SUVA 
hingewiesen werden, denen das Eidgenössische Versicherungsgericht 
nichts beizufügen hat. Schliesslich erübrigen 
sich Aktenergänzungen, da von weiteren medizinischen Abklärungen 
mit Bezug auf die Kausalität keine neuen 
Erkenntnisse zu erwarten sind, welche den Ausgang des 
Prozesses zu beeinflussen vermöchten. 
 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht 
des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche 
Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
zugestellt. 
 
Luzern, 13. Juni 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
 
 
 
Der Gerichtsschreiber: