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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
H 257/01 
 
Urteil vom 13. Juni 2003 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke 
 
Parteien 
E.________ und I.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal 
 
(Entscheid vom 18. Juli 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit vier Verfügungen vom 16. Februar 2001 setzte die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (nachfolgend: Ausgleichskasse) die von den Ehegatten E.________ und I.________ als Nichterwerbstätige für die Jahre 1999 und 2000 geschuldeten Beiträge auf je Fr. 6'918.50 jährlich fest. Sie stützte sich dabei auf die provisorische Steuerveranlagung betreffend die Veranlagungsperiode 1997/98 vom 21. Juli 1997 und berücksichtigte ein massgebendes Vermögen von Fr. 2'900'000.- (Reinvermögen von Fr. 2'464'379.- per 1. Januar 1997, zuzüglich kapitalisiertes Renteneinkommen von Fr. 436'920.- [Fr. 21'846.- x 20]). E.________ und I.________ erhoben hiegegen Beschwerde und machten geltend, das berücksichtigte eheliche Gesamtvermögen sei auf Grund der Bewertung der Liegenschaften unrealistisch. Im Vergleich zum von ihnen berechneten Ertragswert von Fr. 4'087'000.- sei der von der Ausgleichskasse eingesetzte Wert der drei in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaften in X.________/BS, R.________/BL und S.________/BE völlig übersetzt; zudem seien die von I.________ in den letzten Jahren geleisteten Lohnbeiträge anzurechnen. 
 
Unter Berücksichtigung von Lohnbeiträgen für 1999 von Fr. 153.- und für 2000 von Fr. 1'727.- setzte die Ausgleichskasse mit Verfügungen vom 26. März 2001 die von I.________ geschuldeten Beiträge pendente lite neu auf Fr. 6'765.50 bzw. Fr. 5'191.50 fest. Daraufhin zogen E.________ und I.________ die Beschwerde mit Bezug auf die Berücksichtigung der Lohnbeiträge zurück; am Antrag auf Berücksichtigung des Verkehrswertes bei den Liegenschaften hielten sie indes fest. Schliesslich erliess die Ausgleichskasse am 2. April 2001 unter Berücksichtigung von Lohnbeiträgen von neu Fr. 1'682.- erneut eine Beitragsverfügung für 1999 für I.________ über Fr. 5'236.50. 
B. 
Mit Entscheid vom 18. Juli 2001 hiess das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft (heute: Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht) die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gut und wies die Sache zur Neuberechnung und Neuverfügung an die Ausgleichskasse zurück. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen E.________ und I.________ sinngemäss, es sei bei der Festsetzung des massgebenden Vermögens nicht der Repartitionswert, sondern der Verkehrswert der Liegenschaften zu berücksichtigen. 
 
Das Bundesamt für Sozialversicherung und die Ausgleichskasse schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Ausgleichskasse reicht zudem die Steuermeldung der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft vom 14. August 2001 nach. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
 
Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Eidgenössische Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht. 
2. 
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über die Höhe und die Bemessung der Beiträge beitragspflichtiger nichterwerbstätiger Versicherter nach ihrem Vermögen und Renteneinkommen (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 AHVG), insbesondere beim Vorliegen von Vermögenswerten (Art. 10 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1, Art. 29 Abs. 2 und Abs. 3 AHVV in der Fassung vom 1. Januar 1997) sowie über die Verbindlichkeit von Steuermeldungen und die Festsetzung der Repartitionswerte durch die Eidgenössische Steuerverwaltung (Art. 9 der Verordnung über die Bewertung der Grundstücke bei der direkten Bundessteuer, SR 642.112) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu betonen bleibt, dass die kantonalen Steuerbehörden gemäss Art. 29 Abs. 3 AHVV das massgebende Vermögen auf Grund der kantonalen rechtskräftigen Veranlagung ermitteln und dabei den interkantonalen Repartitionswert berücksichtigen (Fassung vom 1. Januar 1997). 
Schliesslich ist zu ergänzen, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 16. Februar 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
3. 
3.1 Streitig und zu prüfen ist einzig die Bemessung des Vermögens, welches den Beitragsverfügungen zugrunde gelegt wurde. Dabei steht in Frage, zu welchem Wert die im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Liegenschaften in X.________/BS, R.________/BL und S.________/BE zu berücksichtigen sind. 
 
Während die Verwaltung gestützt auf die provisorische Steuerveranlagung 1997/98 vom 21. Juli 1997 von einem Liegenschaftswert von insgesamt Fr. 6'783'844.- ausging (Liegenschaft in R.________/BL Fr. 1'433'749.-, Liegenschaften ausserhalb des Kantons Baselland Fr. 1'078'786.- = Fr. 2'512'535.-, aufgewertet mit dem Repartitions-Koeffizienten von 270 % = Fr. 6'783'844.-), was unter Berücksichtigung der übrigen Aktiven von Fr. 282'913.- abzüglich der Schulden von Fr. 2'120'000.- ein Reinvermögen von Fr. 4'928'757.- (Fr. 2'464'379.- pro Ehegatte) ergab, gelangte die Vorinstanz zu einem massgebenden gemeinsamen Vermögen von Fr. 4'241'876.-, basierend auf den repartierten Liegenschaftswerten der definitiven Veranlagung der Steuerverwaltung des Kantons Baselland vom 26. Oktober 1998 von Fr. 195'824.- für die Liegenschaft in S.________/BE, Fr. 1'887'200.- für die Liegenschaft in Basel-Stadt und Fr. 3'871'122.- für die Liegenschaften in R.________/BL. Demgegenüber machen die Beschwerdeführer geltend, der Ertragswert der Liegenschaften in R.________/BL betrage (basierend auf den kapitalisierten Mietzinseinnahmen) nur Fr. 2'517'000.-, womit der Veranlagungswert 54 % über dem Verkehrswert liege. In dieser Höhe von der Ausgleichskasse veranlagt zu werden, sei unzumutbar. 
3.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung findet bei der Ermittlung des für die Beitragsberechnung Nichterwerbstätiger massgebenden Vermögens der interkantonale Repartitionswert generell und schematisch Anwendung. Es ist daher entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer von der Ausgleichskasse auch dann keine Bewertung im Einzelfall vorzunehmen, wenn die beitragspflichtige Person nachweist, dass durch die Anwendung des Repartitionswertes die fragliche Liegenschaft über dem Verkehrswert berücksichtigt wird, im Übrigen sogar auch dann nicht, wenn der Repartitionswert nicht Gegenstand des Steuerveranlagungsverfahrens bildete (StR 55 2000 S. 594, Urteile A. vom 15. November 2001, H 253/00 und M. vom 22. Dezember 2000, H 42/00). 
3.3 
Zwar wurde im Steuerveranlagungsverfahren für die Steuerperiode 1997/98 eine interkantonale Steuerausscheidung vorgenommen. Aus dem Vergleich aller drei Veranlagungen der Steuerverwaltungen Bern vom 15. August 1997, Basel-Stadt vom 10. März 1998 sowie Baselland vom 26. Oktober 1998 sind die Grundlagen der Repartition indes in betraglicher Hinsicht nicht nachvollziehbar. Die Steuerveranlagungen weisen für die gleiche Liegenschaft jeweils unterschiedliche Repartitionswerte aus. Die in den einzelnen Veranlagungen angegebenen, Ausgangspunkt der Repartition bildenden Steuerwerte für die gleichen Liegenschaften stimmen ebenfalls nicht überein. Auch unter Berücksichtigung der für den jeweiligen Kanton geltenden, aus dem Kreisschreiben der Schweizerischen Steuerkonferenz betreffend die Regeln für die Bewertung der Grundstücke bei der interkantonalen Steuerausscheidung ersichtlichen Repartitionskoeffizienten, welche in der Steuerperiode 1997-1998 für den Kanton Bern 160 %, für Baselland 270 % und für Basel-Stadt 150 % betrugen, lassen sich diese masslichen Differenzen nicht schlüssig erklären. Insbesondere sind im in den Akten liegenden - entgegen der Auffassung der Vorinstanz unvollständigen - Steuerdossier keine Liegenschaftsschätzungen oder weitere Informationen betreffend die fraglichen Liegenschaften enthalten; ebenso wenig geht daraus der Grund für die Differenz der Liegenschaftsbewertung zur provisorischen Veranlagung hervor. Der Sachverhalt ist damit unvollständig festgestellt (Erw. 1 hievor) und es kann entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht ohne weiteres auf die in der Steuerveranlagung Basel-Stadt ausgewiesenen Repartitionswerte abgestellt werden. Vielmehr ist die Sache an die Ausgleichskasse zurückzuweisen, damit sie hinsichtlich der Höhe der Repartitionswerte weitere Abklärungen treffe, insbesondere weitere Auskünfte bei den Steuerbehörden einhole und hernach neu verfüge. 
4. 
Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht (Erw. 1 hiervor), ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Da die Beschwerdeführer im Grundsatz unterliegen und die Rückweisung nur das Massliche betrifft, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte zu überbinden (Art. 135 in Verbindung mit Art. 156 Abs. 3 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 18. Juli 2001 und die Verfügungen vom 16. Februar 2001, 26. März 2001 und 2. April 2001 aufgehoben werden und die Sache an die Ausgleichskasse zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 900.- werden je zur Hälfte den Beschwerdeführern und der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
3. 
Die geleisteten Kostenvorschüsse von je Fr. 900.- werden den Beschwerdeführern im Umfang von je Fr. 675.- zurückerstattet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 13. Juni 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: 
i.V.