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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_395/2013  
   
   
 
 
 
 
Urteil vom 13. Juni 2013  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________,  
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Y.________,  
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Grütter, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Parteientschädigung (Eheschutz), 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 8. Mai 2013 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 1. Zivilkammer). 
 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 8. Mai 2013 des Obergerichts des Kantons Bern, das (im Anschluss an einen Entscheid über eine vom Beschwerdeführer erhobene Berufung gegen einen Eheschutzentscheid) die oberinstanzlichen Parteientschädigungen betreffend die Rechtsanwälte beider Parteien bestimmt und den Beschwerdeführer (unter den Voraussetzungen von Art. 123 Abs. 1 ZPO) zur Nachzahlung der Gerichtskosten und zur Zurückzahlung der Parteientschädigung bzw. zur Erstattung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar seines unentgeltlichen Rechtsbeistandes verpflichtet hat, 
in die Gesuche um Verfahrensvereinigung und um unentgeltliche Rechtspflege, 
 
 
 
 
in Erwägung,  
dass in Anbetracht der Sprache des angefochtenen Entscheids das bundesgerichtliche Verfahren (entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers) nicht in französischer, sondern in deutscher Sprache durchgeführt wird (Art. 54 Abs. 1 Satz 1 BGG), 
dass das nachträglich gestellte Gesuch um Verfahrensvereinigung mit Rücksicht auf die Verschiedenheit der angefochtenen Entscheide (einerseits Sachentscheid vom 23. April 2013, anderseits Kostenentscheid vom 8. Mai 2013) abzuweisen ist, 
dass sodann das Obergericht im Entscheid vom 8. Mai 2013 im Wesentlichen erwog, der in der Sache gebotene Zeitaufwand und die Bedeutung der Streitsache seien eher überdurchschnittlich, die Schwierigkeit des Prozesses sei jedoch durchschnittlich, eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.--, entsprechend einer Ausschöpfung des Tarifrahmens zu etwa 80%, erscheine angemessen, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass ferner in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen richtet, nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 98 BGG; BGE 133 III 393 E. 5 S. 396 f.), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass es insbesondere nicht genügt, die Lage der Dinge aus eigener Sicht zu schildern, den Kostenentscheid zu kritisieren und eigene Berechnungen anzustellen, 
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 8. Mai 2013 verletzt sein sollen, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.  
Das Gesuch um Verfahrensvereinigung wird abgewiesen. 
 
2.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
4.  
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 13. Juni 2013 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann