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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_453/2013  
   
   
 
 
 
 
Urteil vom 13. Juni 2013  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Schneider, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________,  
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verlegung der Untersuchungskosten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Luzern, 4. Abteilung, vom 13. November 2012/19. März 2013. 
 
 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer betrieb Hanfhandel in grossem Stil. Das Obergericht des Kantons Luzern stellte mit Urteil vom 13. November 2012 bzw. Berichtigungsbeschluss vom 19. März 2013 fest, das Urteil des Kriminalgerichts vom 19. Dezember 2011 sei insbesondere insoweit in Rechtskraft erwachsen, als der Beschwerdeführer wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen als schwerer Fall, zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt wurde. Das Obergericht erkannte unter anderem weiter:  
 
 "4.1. Die Verfahrenskosten im Berufungsverfahren gehen zu 2/3 zu Lasten des Staates und zu 1/3 zu Lasten des Beschuldigten. 
 
 Die Kosten des Untersuchungsverfahrens gehen im Umfang von Fr. 70'646.95 zu Lasten des Beschuldigten. Die Kosten für das Verfahren vor Kriminalgericht werden zu 2/3 dem Beschuldigten und zu 1/3 dem Staat auferlegt. ... " 
 
1.2. Der Beschwerdeführer beantragt dem Bundesgericht, der Entscheid des Obergerichts vom 13. November 2012/19. März 2013 sei betreffend Ziff. 4.1 aufzuheben. Stattdessen seien die Kosten des Untersuchungsverfahrens zu mindestens 1/3 dem Staat aufzuerlegen (Beschwerde S. 2 Ziff. II/2).  
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen (Art. 107 BGG). Gemäss dem ausdrücklichen Antrag II/2 kann es sich nur mit den Kosten des Untersuchungsverfahrens befassen. Soweit der Beschwerdeführer sich in der Begründung auch zu den gerichtlichen Kosten äussert, ist er nicht zu hören.  
 
2.2. Verschiedene Ausführungen des Beschwerdeführers gehen an der Sache vorbei. So hat die Dauer des Untersuchungsverfahrens (vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. 7) auf die Verlegung von dessen Kosten keinen Einfluss.  
 
3.  
 
 In Bezug auf die Kosten des Untersuchungsverfahrens kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil S. 13 - 15 E. 3.3.2). 
 
 Der Beschwerdeführer macht geltend, wegen des Teilfreispruchs hätten ihm nicht die gesamten Untersuchungskosten auferlegt werden dürfen (Beschwerde S. 4/5 Ziff. 1 - 3). Die Vorinstanz geht davon aus, der Beschwerdeführer sei zwar von einigen untergeordneten Tatvorwürfen freigesprochen worden, der Schuldspruch im Hauptdelikt sei indessen "umfassend und gravierend" (Urteil S. 15/16). Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Teilfreispruch in Nebenpunkten eine Auferlegung der gesamten Untersuchungskosten ausgeschlossen hätte. 
 
 Der Beschwerdeführer bringt vor, während er eine Überprüfung der gesamten Untersuchungskosten verlangt habe, habe sich die Vorinstanz nur mit der Telefonkontrolle und den Lagerkosten befasst (Beschwerde S. 5 Ziff. 4 - 6). Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz beanstandete und begründete er nur die genannten beiden Punkte ausdrücklich (Urteil S. 13/14). Welche Bestimmung der Vorinstanz vorgeschrieben hätte, sich auch zu weiteren und vom Beschwerdeführer nicht begründet angefochtenen Punkten (z.B. den THC-Analysen und den Analysen des IRM) von Amtes wegen zu äussern, legt der Beschwerdeführer nicht dar. 
 
 Der Beschwerdeführer bemängelt, dass ihm die gesamten Kosten der Telefonüberwachung auferlegt wurden, obwohl nicht alles ihn betroffen habe (Beschwerde S. 5/6 Ziff. 8). Die Vorinstanz stellt fest, die Telefonkontrollen seien in erster Linie im Verfahren gegen den Beschwerdeführer erfolgt (Urteil S. 14). Inwieweit der Umstand, dass dabei auch andere Erkenntnisse gewonnen wurden, zu einer Ausscheidung von Kosten hätte führen müssen, ist nicht ersichtlich. 
 
 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe seine prekären finanziellen Verhältnisse nicht berücksichtigt (Beschwerde S. 6 Ziff. 9/10). Seiner finanziellen Lage ist indessen nicht bei der Auferlegung der Kosten, sondern allenfalls beim Inkasso Rechnung zu tragen. 
 
 Der Beschwerdeführer bemängelt, dass die Untersuchungskosten nicht analog zu den gerichtlichen Kosten aufgeteilt wurden (Beschwerde S. 6 Ziff. 11). Indessen besteht zwischen diesen beiden Punkten kein zwingender Zusammenhang. 
 
 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, der Staat habe ihn vier Jahre in der Hanfbranche gewähren lassen, um dann plötzlich ein langes und teures Verfahren zu führen (Beschwerde S. 6 Ziff. 12). Selbst wenn die Behörden schon früher hätten gegen ihn vorgehen können, stellte dies kein Kriterium für die Kostenverlegung dar. 
 
4.  
 
 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Damit ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Juni 2013 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn