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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_200/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 13. Juni 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Übertretung der Verkehrsvorschriften (Nichtgewähren des Rechtsvortritts), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 18. Dezember 2013. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 24. Februar 2014 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 11. März 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- einzuzahlen. 
 
 Am 11. März 2014 stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da dieses nicht hinreichend belegt war, wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. März 2014 aufgefordert, das Gesuch bis zum 3. April 2014 zu ergänzen, ansonsten es abgewiesen würde. Am 4. April 2014 wurde ihm auf sein Gesuch hin eine Nachfrist bis zum 30. April 2014 eingeräumt. Da der Beschwerdeführer innert der Nachfrist keine Belege über seine Bedürftigkeit beibrachte, wurde das Gesuch mit Verfügung vom 14. Mai 2014 abgewiesen. 
 
 Mit Verfügung vom 15. Mai 2014 wurde dem Beschwerdeführer die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum 26. Mai 2014 angesetzt, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Da der Kostenvorschuss nicht einbezahlt wurde, ist androhungsgemäss auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Juni 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn