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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.310/2004 /sta 
 
Urteil vom 13. Juli 2004 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio, 
Gerichtsschreiberin Scherrer. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Justiz- und Polizeidepartement des Kantons 
St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, 
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
amtliche Verteidigung, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid 
des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. April 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Das Untersuchungsamt St. Gallen führt gegen X.________ eine Strafuntersuchung wegen Veruntreuung. Dem Angeschuldigten wird vorgeworfen, im Februar 2002 in St. Gallen einen Personenwagen gemietet und einige Wochen später einem Autohändler in Zürich verkauft zu haben. Die untersuchungsrichterliche Einvernahme fand am 25. Juni 2002 statt. Am 9. März 2004 erging die Mitteilung, wonach der Erlass eines Strafbescheides in Aussicht genommen werde. 
B. 
Hierauf stellte der Angeschuldigte das Gesuch um amtliche Verteidigung. Das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen wies das Begehren am 14. April 2004 ab. 
 
Gegen diesen Entscheid gelangte X.________ an den Präsidenten des Verwaltungsgerichtes. Zur Begründung führte er an, er befinde sich seit dem 2. Juni 2003 in der Strafanstalt ... . Eine bedingte Entlassung sei frühestens ab dem 13. Januar 2005 möglich. Die bestehende Strafvollzugssituation sei ohne weiteres mit einer Haftverlängerungssituation vergleichbar. Ausserdem sei zurzeit ein Entmündigungsverfahren gegen ihn hängig. Es liege kein Geständnis vor und auf den ersten Blick erscheine die Sachlage alles andere als klar. 
 
Der Präsident des Verwaltungsgerichtes wies die Beschwerde mit Entscheid vom 29. April 2004 ab. 
C. 
Mit Eingabe vom 23. Mai 2004 erhebt X.________ staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichtspräsidenten. Er beantragt die Aufhebung des Entscheides und demzufolge die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. 
 
Der Präsident des Verwaltungsgerichtes schliesst auf Nichteintreten, eventualiter auf Abweisung der Beschwerde. Das Justiz- und Polizeidepartement verzichtet auf eine Vernehmlassung und verweist auf die Stellungnahme des Verwaltungsgerichtspräsidenten. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, eine amtliche Verteidigung sei in seinem Fall schon deswegen notwendig, weil die Untersuchung der bestrittenen Straftat seit zwei Jahren still stehe und nun einfach mit einem Strafbefehl erledigt werden solle. Die Sachlage sei entgegen der Meinung der Untersuchungsrichterin nicht einfach und ohne Prozessführung seien die involvierten Personen nicht eruierbar. Der Verbleib des "eingetauschten" Fahrzeuges könne nur durch amtliche Ermittlungen einwandfrei beleuchtet werden. Durch die momentane Verbüssung einer Freiheitsstrafe und wegen seiner finanziellen Verhältnisse erleide er erhebliche Nachteile. Eine objektive Ermittlung und eine faire Verteidigung sei unmöglich. 
1.2 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sein sollen. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c S. 43 mit Hinweisen). Die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen vermögen den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht zu genügen, da eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid fehlt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich weitgehend in appellatorischer Kritik. Weder legt der Beschwerdeführer dar, welche verfassungsmässigen Rechte verletzt sein sollen, noch inwiefern der angefochtene Entscheid dagegen verstossen soll. 
1.3 Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, wäre sie abzuweisen: Der Präsident des Verwaltungsgerichtes hat sich einlässlich mit den Rügen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und zu Recht festgehalten, dass der Vollzug einer rechtskräftigen Strafe nicht mit dem Tatbestand einer Verlängerung der Untersuchungshaft gemäss Art. 56 Abs. 3 lit. c des St. Galler Strafprozessgesetzes vom 1. Juli 1999 (StP; sGS 962.1) gleichgesetzt werden könne. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Gleiches gilt in Bezug auf das Entmündigungsverfahren und hinsichtlich allfälliger rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten, welche der Verwaltungsgerichtspräsident verneint hat. Überdies ist nicht ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer durch den Erlass eines Strafbescheids Nachteile in verfahrensrechtlicher Hinsicht erwachsen sollen. Der Strafbescheid ist nicht endgültig. Der Betroffene hat die Möglichkeit, dagegen innert 14 Tagen beim Untersuchungsrichter Einsprache zu erheben (Art. 186 StP). 
2. 
Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Justiz- und Polizeidepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 13. Juli 2004 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: