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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
H 90/03 
 
Urteil vom 13. Juli 2004 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Bollinger 
 
Parteien 
A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Karl Gehler, Hofmann + Partner, Hanfländerstrasse 67, 8640 Rapperswil, 
 
gegen 
 
1. P.________, 
2. L.________, 
3. Firma M.________, 
4. Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegner, 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen 
 
(Entscheid vom 20. Dezember 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.________, die seit September 1998 mit ihrer Einzelfirma T.________ im Handelsregister des Kantons St. Gallen eingetragen war, stellte mit Arbeitsverträgen vom 28. März 1999 P.________ (als Pizzaiolo und Geschäftsführer) und L.________ (als Telefonistin, Mithelferin für Hauslieferungen und allgemeine Arbeiten im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Kurier-Betriebs) ein und schloss mit diesen kurz darauf einen Vertrag vom 1. April 1999 über "geschäftsinterne Abmachungen". Am 10. Januar 2000 reichte A.________ der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen die Jahresabrechnung 1999 ein, welche unter anderem die an P.________ und L.________ ausbezahlten Löhne enthielt. P.________ und L.________ liessen am 15. Mai 2000 die Firma M.________ mit Sitz in R.________ ins Handelsregister eintragen und ersuchten mit Anträgen vom 15. Juli 2000 die Ausgleichskasse um Erfassung als Selbstständigerwerbende rückwirkend ab 1. Januar 2000. Die Einzelfirma T._________ erlosch zufolge Geschäftsaufgabe am 22. August 2000. Nachdem die Kasse mit Verfügung vom 6. Dezember 2001 von A.________ die Bezahlung paritätischer Beiträge verlangt hatte, gelangte diese mit Beschwerde an die Vorinstanz und machte geltend, die Einzelfirma T.________ sei per 1. April 1999 an P.________ und L.________ verkauft worden. Gemäss der am 1. April 1999 zwischen ihr und ihrem Lebenspartner einerseits sowie P.________ und L.________ anderseits abgeschlossenen Vereinbarung seien letztere ab jenem Datum selbstständig erwerbstätig gewesen. Die Ausgleichskasse hob daraufhin die Verfügung vom 6. Dezember 2001 auf und erstattete die bereits bezahlten Beiträge zurück. Nachdem A.________ ihren Rekurs zurückgezogen hatte, schrieb das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen das Verfahren ab. 
Mit Verfügungen vom 25. Januar 2002 forderte die Ausgleichskasse von P.________ und L.________ die Bezahlung von Beiträgen zufolge selbstständiger Erwerbstätigkeit für die Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 1999. Mit Nachzahlungsverfügung vom 20. März 2002 verlangte die Ausgleichskasse überdies von der Firma M.________ Lohnbeiträge für April bis Dezember 1999. 
B. 
P.________ und L.________ erhoben gegen die drei Verfügungen vom 25. Januar und 20. März 2002 Beschwerde und machten geltend, bis am 31. Dezember 1999 unselbstständig erwerbstätig gewesen zu sein. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen lud A.________ zum Prozess bei und vereinigte die drei Verfahren. Mit Entscheid vom 20. Dezember 2002 hiess es die Beschwerden gut, hob die Beitragsverfügungen vom 25. Januar 2002 sowie die Nachzahlungsverfügung vom 20. März 2002 auf und wies die Sache zur Festsetzung der von A.________ zu entrichtenden paritätischen Beiträge an die Ausgleichskasse zurück. 
C. 
A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides beantragen. Gleichzeitig ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. 
Die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen beantragt die Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Nach Einsicht in die Akten verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
Mit Schreiben vom 10. Februar 2004 teilt P.________ mit, er sei nicht mehr selbstständig erwerbstätig und habe sich von L.________ getrennt; das Geschäft sei aufgelöst worden. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und Rechtsgrundsätze über die Abgrenzung von selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit (Art. 5 und 9 AHVG, Art. 6 ff. AHVV; BGE 123 V 162 Erw. 1 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist nicht anwendbar, da in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen). 
2. 
Streitig und zu prüfen ist einerseits, ob die Beschwerdegegner 2 und 3 für die Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 1999 persönliche Beiträge zu bezahlen haben oder ob die Beschwerdeführerin für sie paritätische Beiträge zu entrichten hat. Anderseits ist zu entscheiden, ob die Beschwerdeführerin oder die Beschwerdegegner 2 und 3 für das übrige Personal paritätische Beiträge schulden. Beide Streitpunkte sind analog zu entscheiden: Ist die Beschwerdeführerin in der fraglichen Zeit als Arbeitgeberin der Beschwerdegegner 2 und 3 zu betrachten, hat sie sowohl für letztere als auch für die weiteren Angestellten paritätische Beiträge zu bezahlen. Andernfalls sind die Beschwerdegegner 2 und 3 als Selbstständigerwerbende und Arbeitgeber zu qualifizieren und entsprechend beitragspflichtig. 
3. 
3.1 Rechtsprechungsgemäss ist bei der Abgrenzung zwischen selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit nicht auf die Rechtsnatur des Verhältnisses zwischen den Parteien, sondern auf die wirtschaftlichen Gegebenheiten abzustellen; die zivilrechtlichen Verhältnisse können für die AHV-rechtliche Qualifikation allenfalls Anhaltspunkte bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein (BGE 123 V 163 Erw. 1 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung, welche in der Regel zur Anwendung kommt, wenn zwischen den Parteien ein anderes vertragliches Verhältnis als dasjenige eines Arbeitsvertrages behauptet wird, ist auch auf den (insoweit untypischen) Fall anzuwenden, wo trotz schriftlicher Arbeitsverträge das Vorliegen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit behauptet wird. 
3.2 Die Vorinstanz behaftete die Beschwerdeführerin ohne genauere Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse bei ihren schriftlichen Äusserungen gegenüber Steueramt und Ausgleichskasse. Sie unterliess es insbesondere abzuklären, ob an die Beschwerdegegner 2 und 3 Löhne ausbezahlt worden sind, wer die zusätzlichen Mitarbeiter angestellt, ihnen Weisungen erteilt und deren Gehälter bezahlt hat und wer über das Geschäftskonto der Einzelfirma T.________ verfügungsberechtigt gewesen war. Ohne Beantwortung dieser Fragen kann die Darstellung der Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerdegegner 2 und 3 bereits ab 1. April 1999 den Status von Selbstständigerwerbenden hatten, nicht überprüft werden. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die wirtschaftlichen Gegebenheiten genauer untersuche. Sollte sich herausstellen, dass die Beschwerdeführerin an die übrigen Mitarbeiter Löhne ausbezahlt hat, hat das kantonale Gericht sodann der weiteren Frage nachzugehen, ob diese Auszahlung vorschussweise für die Beschwerdegegner 2 und 3 erfolgte, da diesfalls die Vermutung, wonach die Gehälter ausbezahlende Person als Arbeitgeberin gilt, nicht greift (ZAK 1987 S. 31). Erst wenn die Sachverhaltsabklärungen kein schlüssiges Ergebnis zeitigen, darf auf den Umstand abgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Ausgleichskasse die Beitragspflicht übernommen hat (ZAK 1999 S. 129, SZS 1997 S. 53; demgegenüber keine unklaren Verhältnisse und somit kein Abstellen auf das Verhalten gegenüber der Ausgleichskasse im Urteil S. vom 29. Januar 1999, H 21/97), da diejenige Person, welche die Übernahme dieser Obliegenheit mit anderen, neben ihr als mögliche abrechnungs- und beitragspflichtige in Frage kommenden Beteiligten abgesprochen hat, grundsätzlich bei ihrer Zusage zu behaften ist (ZAK 1999 S. 129). 
4. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). Vorliegend rechtfertigt es sich, die Kosten der Ausgleichskasse aufzuerlegen. Zugleich hat Letztere der Beschwerdeführerin eine aufwandgemässe Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159 Abs. 1 OG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Dezember 2002 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Beschwerden neu entscheide. 
2. 
Die Gerichtskosten von total Fr. 1400.- werden der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen auferlegt. 
3. 
Die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Entschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 13. Juli 2004 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: