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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
B 133/05 
 
Urteil vom 13. Juli 2006 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ursprung, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Krähenbühl 
 
Parteien 
Pensionskasse B.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern, Beethovenstrasse 24, 8002 Zürich, 
 
gegen 
 
V._________, 1946, Beschwerdegegner, vertreten durch Patronato INCA, Rechtsdienst, 4005 Basel 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel 
 
(Entscheid vom 30. September 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1946 geborene V._________ war in der Firma X.________ AG als Maurer-Vorarbeiter beschäftigt und damit bei der Pensionskasse B.________ AG (nachstehend: Pensionskasse oder Vorsorgeeinrichtung) berufsvorsorgeversichert. Ab 15. April 2002 war er auf Grund einer von seinem Hausarzt Dr. med. S.________ am 25. April 2002 attestierten psychischen Erkrankung vollständig arbeitsunfähig. Nach erfolgter Kündigung auf den 30. Juni 2002 und krankheitsbedingter Verlängerung der Kündigungsfrist wurde das Arbeitsverhältnis auf den 30. September 2002 aufgelöst. Am 1. Oktober 2002 konnte V._________ eine neue Stelle in der Y.________ AG antreten, welche ihm jedoch am 8. November 2002 noch während der Probezeit wegen ungenügender Leistungen auf den 15. November 2002 gekündigt wurde. 
Am 5. Dezember 2002 meldete sich V._________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach durchgeführten Abklärungen medizinischer und erwerblicher Art sprach ihm die IV-Stelle Basel-Landschaft mit Verfügung vom 8. August 2003 rückwirkend ab 1. April 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zu. Eine von der Pensionskasse hiegegen erhobene Einsprache wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 5. Dezember 2003 ab. Am 11. September 2003 und 10. März 2004 ersuchte V._________ auch die Pensionskasse um Ausrichtung einer Invalidenrente. Diese stellte sich indessen auf den Standpunkt, zwischen der während der Versicherungsdauer aufgetretenen Arbeitsunfähigkeit und der schliesslich von der Invalidenversicherung anerkannten Invalidität bestehe kein hinreichender Zusammenhang, habe der Leistungsansprecher am 1. Oktober 2002 doch eine neue Stelle in der Y.________ AG antreten können und demzufolge seine Arbeitsfähigkeit wieder erlangt. Mit Schreiben vom 27. Februar und 19. März 2004 lehnte sie daher den geltend gemachten Rentenanspruch ab. 
B. 
In Gutheissung der am 1. April 2004 eingereichten Klage wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die Pensionskasse mit Entscheid vom 30. September 2005 an, V._________ mit Wirkung ab 16. April 2003 eine ganze reglementarische Rente auszurichten. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Pensionskasse die Aufhebung des kantonalen Entscheids und die Rückweisung der Sache an das kantonale Gericht zur Neubeurteilung. 
V._________ trägt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an; mit nachträglicher Eingabe vom 11. Januar 2006 reicht der ihn vertretende Rechtsdienst des Patronato INCA weitere medizinische Unterlagen ein. Das Bundesamt für Sozialversicherung äussert sich zur Sache, ohne einen Antrag zu stellen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
1.1 Das kantonale Gericht ist davon ausgegangen, dass auf Grund der bei ihm anhängig gemachten Klage ausschliesslich Leistungen im Bereich des BVG-Obligatoriums zur Diskussion stehen, was von keiner Seite mehr in Frage gestellt wurde. 
1.2 Die gesetzliche Grundlage für den klageweise geltend gemachten Rentenanspruch (Art. 23 BVG) und die sich daraus ergebenden Grundsätze sowie die Rechtsprechung hiezu (vgl. BGE 123 V 263 f. Erw. 1a und b mit Hinweisen) sind im kantonalen Entscheid zutreffend wiedergegeben worden. Es betrifft dies insbesondere auch das Erfordernis des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen der für die Bejahung eines Leistungsanspruchs notwendigerweise während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses aufgetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität (BGE 123 V 265 Erw. 1c mit Hinweis). Verwiesen werden kann sodann auf die kantonalen Ausführungen über die im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) bestehende Bindung der Vorsorgeeinrichtungen an die Feststellungen der Organe der Invalidenversicherung (vgl. BGE 130 V 273 f. Erw. 3.1 mit Hinweisen), welche auch bezüglich des Eintritts der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit greift (Art. 26 BVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG). Letztere gilt allerdings nur, sofern die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise auf Grund einer gesamthaften Prüfung der Aktenlage nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint und die Vorsorgeeinrichtung ins Verfahren der Invalidenversicherung mit einbezogen worden ist. 
2. 
2.1 Die Beschwerde führende Vorsorgeeinrichtung ist durch die Mitteilung des Beschlusses über den Rentenanspruch vom 21. Juli 2003 rechtzeitig ins invalidenversicherungsrechtliche Verfahren mit einbezogen worden und hat mit ihrer Einsprache auch von der ihr zustehenden Rechtsmittelmöglichkeit Gebrauch gemacht (vgl. BGE 129 V 73). Der Einspracheentscheid der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 5. Dezember 2003 ist in der Folge unangefochten in Rechtskraft erwachsen und von daher für die Vorsorgeeinrichtung grundsätzlich verbindlich. 
2.2 Es kann auch keine Rede davon sein, dass die Beurteilung durch die IV-Stelle offensichtlich unhaltbar wäre. Deren Invaliditätsbemessung beruht auf mehreren ärztlichen Berichten und Stellungnahmen, nämlich denjenigen des Dr. med. M.________ (vom 1. Dezember 2000), des Dr. med. S.________ (vom 29. November 2000, vom 25. April 2002, vom 3. Februar, 29. April und 3. September 2003 sowie vom 2. August 2004) und schliesslich des Psychiatrischen Dienstes Z.________ (vom 25. Februar, 11. April und 9. September 2003), welche alle ein deutliches Bild der Krankheitsentwicklung aufzeigen. Nachdem der Beschwerdegegner in der letzten Zeit an seiner früheren Arbeitsstelle in der X.________ AG während Monaten krankgeschrieben war, lässt sich aus den erwähnten medizinischen Unterlagen auch ableiten, dass es sich beim kurzen Einsatz in der Y.________ AG lediglich um einen Arbeitsversuch handelte, der schon nach kürzester Zeit zum Scheitern verurteilt war. Von einer Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit kann daher kaum gesprochen werden. 
2.3 Hat die Vorinstanz demnach - in Bestätigung des Einspracheentscheids vom 5. Dezember 2003 - den Beginn der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit auch für die Beschwerde führende Vorsorgeeinrichtung verbindlich festgelegt, bleibt für die beantragte Rückweisung zu weiteren Abklärungen kein Raum. 
3. 
Der durch den Rechtsdienst des Patronato INCA vertretene, obsiegende Beschwerdegegner hat grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerde führenden Vorsorgeeinrichtung (Art. 159 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). Bei deren Bemessung wird der knapp gehaltenen, lediglich summarischen Vernehmlassung vom 23. Dezember 2005 Rechnung getragen. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die Pensionskasse B.________ AG hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 300.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 13. Juli 2006 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: