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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8F_1/2011 
 
Urteil vom 13. Juli 2011 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
V.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen 
 
Stadt Zürich, vertreten durch den Stadtrat von Zürich, Stadthaus, Stadthausquai 17, 8001 Zürich, 
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Öffentliches Personalrecht (Prozessvoraussetzung), 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_690/2010 vom 1. November 2010. 
 
Nach Einsicht 
in das Gesuch vom 18. Dezember 2010 (Poststempel) um Revision des Entscheides PB.2010.00007 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Juni 2010, welcher vom Bundesgericht mit Urteil 8C_690/2010 vom 1. November 2010 überprüft und bestätigt worden ist, 
in die Nichteintretensverfügung RG.2010.00002 des Verwaltungsgerichts vom 24. Dezember 2010 mit Weiterleitung der Angelegenheit an das Bundesgericht mit der Begründung, bei Geltendmachung neuer Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG könne lediglich noch das letztinstanzliche Urteil einer Revision unterzogen werden, was indessen nur das Bundesgericht selbst beurteilen könne, 
in die dagegen erhobene Beschwerde vom 1. Februar 2011, auf welche das Bundesgericht mit Urteil 8C_114/2011 vom 10. März 2011 nicht eintrat, 
 
in Erwägung, 
dass gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG die Revision eines Entscheides des Bundesgerichts in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind, 
dass der Gesuchsteller keine Beweismittel oder Tatsachen anruft oder ins Recht legt, die er nicht bereits im Verfahren 8C_690/2010 vor Bundesgericht hätte vorbringen können, 
dass sich seine Ausführungen, soweit überhaupt auf das Urteil 8C_690/2010 vom 1. November 2010 Bezug nehmend, vielmehr darauf beschränken, allenfalls im Verfahren 8C_690/2010 Versäumtes nachholen zu wollen, um die behauptete unvollständige Entscheidgrundlage des kantonalen Gerichts zu belegen, 
 
dass dies im Revisionsverfahren indessen genauso wenig zulässig ist wie eine rein appellatorische Kritik an den dem angefochtenen Urteil zu Grunde liegenden Sachverhaltsfeststellungen und den rechtlichen Würdigungen, 
dass das Gesuch insgesamt keine Revisionsgründe im Sinn der Art. 121 ff. BGG enthält, 
dass daher darauf ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist und die bundesgerichtlichen Kosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 13. Juli 2011 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Grünvogel