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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_593/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 13. Juli 2015  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern. 
 
Gegenstand 
Einsicht in amtliche Akten, Staatshaftung; 
 
Beschwerde gegen das Urteil des 
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, 
Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, 
vom 10. Juni 2015. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Die Kantonspolizei Bern gewährte A.________ im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall Einsicht in die entsprechenden Akten (Journaleintrag, Rapport). Die kantonalen Behörden traten in der Folge auf verschiedene Eingaben betreffend "Schadenersatz und Genugtuung durch Rechtsverweigerung des Auskunftsgesuchs und Verletzung der Datenschutzrichtlinien" nicht ein. A.________ stellt vor Bundesgericht zahlreiche Anträge (S. 16 ihrer Eingabe), die teilweise auf die von ihr geltend gemachten Haftungsansprüche Bezug nehmen, teilweise ausserhalb des Verfahrensgegenstandes liegen (Strafanzeige usw.). 
 
2.  
 
2.1. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG (SR 173.110) ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt den Beschwerdeführenden, sachbezogen auszuführen,  inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die als verletzt gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. Die Beschwerdeführerin ist wiederholt - unter anderem bereits am 27. Mai 2009 (Urteil 1C_213/2009) - ausdrücklich auf diese gesetzlichen Vorgaben hingewiesen worden.  
 
2.2. Die vorliegende Eingabe genügt den entsprechenden Anforderungen nicht: Die Beschwerdeführerin beanstandet in ihrer Eingabe (einmal mehr) das Verhalten der Polizei rund um ihre Fahrfähigkeit und die Einsicht in die Akten. Verfahrensgegenstand vor Bundesgericht bildet einzig die Frage, ob das Verwaltungsgericht in Verletzung von Bundes (verfassungs) recht die bei ihm eingereichte Beschwerde nicht an die Hand genommen hat. Hierzu äussert sich die Beschwerdeführerin nicht sach- und verfassungsbezogen. Sie legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz (welches) kantonale Recht willkürlich angewandt oder bundesverfassungsrechtliche Verfahrensgarantien missachtet hätte. Auf die Beschwerde ist durch den Präsidenten als Instruktionsrichter im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.  
 
3.  
 
 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Juli 2015 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar