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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_304/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 13. Juli 2015  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitsvertrag, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 19. Mai 2015. 
 
 
In Erwägung,  
dass das Kantonsgericht Zug mit Entscheid vom 27. März 2015 das vom Beschwerdeführer gegen Kantonsrichter B.________ erhobene Ausstandsbegehren abwies; 
dass der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Zug gelangte, das auf seine Beschwerde mit Beschluss vom 19. Mai 2015 nicht eintrat; 
dass in der Begründung des Beschlusses festgehalten wurde, dass auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht einzutreten sei, soweit sie sich dagegen richte, dass das Kantonsgericht zum Ergebnis gekommen sei, dass aufgrund der Bekanntschaft von Kantonsrichter B.________ mit C.________ kein Ausstandsgrund bestehe; 
dass das Obergericht zudem auf andere Vorbringen des Beschwerdeführers wegen des Novenverbotes von Art. 326 ZPO und damit auf die Beschwerde als Ganzes nicht eintrat; 
dass der Beschwerdeführer den Beschluss des Obergerichts mit Rechtsschrift vom 1. Juni 2015 beim Bundesgericht anfocht; 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass die Beschwerdeschrift vom 1. Juni 2015, in welcher mit keinem Wort auf die massgebende Entscheidbegründung des Obergerichts eingegangen wird, die erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist; 
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Juli 2015 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Huguenin