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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_705/2014 {T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 13. Juli 2015  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin, 
Bundesrichter Parrino, 
Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Schwyz, 
Rechtsdienst, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz 
vom 6. August 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ war zuletzt bis ........ für die B.________ AG tätig. Nachdem er sich bei der IV-Stelle des Kantons Schwyz am 7. März 2006 zum Rentenbezug angemeldet hatte, führte diese medizinische und erwerbliche Abklärungen durch. Am 13. April 2006 gewährte sie A.________ Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten. Mit Verfügung vom 17. September 2007 schloss sie die Berufsberatung ab und verneinte einen Rentenanspruch. Die dagegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 18. März 2008 ab. Daraufhin liess A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben, welche das Gericht mit Urteil 9C_427/2008 vom 17. Juni 2008 abwies, soweit es darauf eintrat.  
In der Folge gewährte die IV-Stelle auf entsprechendes Ersuchen des A.________ hin Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche. Nachdem der Sohn des A.________ der IV-Stelle am 31. Oktober 2008 mitgeteilt hatte, er werde versuchen, sich ........ zusammen mit dem Vater selbständig zu machen und angab, die Arbeitsvermittlung könne mangels Bedarf abgeschlossen werden, teilte die IV-Stelle am 26. November 2008 A.________ den Abschluss der Arbeitsvermittlung mit. 
 
A.b. Unter Hinweis auf chronische Rückenschmerzen, bestehend seit 2004, meldete sich A.________ am 10. Juli 2013 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Am 9. Oktober 2013 ging bei der IV-Stelle ein zu Handen des Rechtsvertretes von A.________ verfasstes Schreiben des behandelnden Dr. med. C.________, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 23. September 2013 ein. Die IV-Stelle liess den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Dr. med. D.________, Allgemeinmedizin FMH) am 21. Oktober 2013 hiezu Stellung nehmen. Mit Vorbescheid vom 29. Oktober 2013 stellte sie in Aussicht, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten. Daraufhin liess A.________ eine Begutachtung beantragen. Am 13. Februar 2014 verfügte die IV-Stelle entsprechend dem Vorbescheid.  
 
 
B.   
Die gegen die Verfügung vom 13. Februar 2013 erhobene Beschwerde des A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 6. August 2014 ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Behandlung beantragen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten         (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Die aufgrund medizinischer Untersuchungen gerichtlich festgestellte Arbeitsfähigkeit betrifft eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397). Analoges gilt für die Frage, ob sich eine Arbeitsfähigkeit in einem bestimmten Zeitraum in einem rentenrevisionsrechtlich relevanten Sinne (Art. 17 ATSG; Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV) verändert hat. Rechtlicher Natur sind demgegenüber die Fragen, welche Vergleichszeitpunkte im Rahmen einer Neuanmeldung heranzuziehen und wie hohe Anforderungen an das Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV zu stellen sind. Ebenfalls Rechtsfragen sind die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG) und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Die konkrete Beweiswürdigung ist Tatfrage (in BGE 135 V 254 nicht publ. E. 4.1, vgl. jedoch SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164 [9C_204/2009]; Urteil 8C_22/2012 vom 4. April 2012    E. 1.3).  
 
 
2.   
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen über die bei einer Neuanmeldung analog zur Revision anwendbaren Regeln (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 87 Abs. 2 f. IVV; BGE 134 V 131 E. 3 S. 132; 117 V 198 E. 3a) sowie zum revisionsrechtlich massgebenden Zeitraum (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3.   
Die Beschwerdegegnerin unterbreitete das nach dem erneuten Rentenbegehren vom 10. Juli 2013 eingegangene Schreiben des Dr. med. C.________ vom 23. September 2013 dem RAD zur Stellungnahme und trat gestützt auf dessen Einschätzung, es sei nicht einzusehen, worin die geltend gemachte gesundheitliche Verschlechterung liegen solle, auf das neue Leistungbegehren nicht ein. Das kantonale Gericht setzte sich ausführlich mit den medizinischen Befunden auseinander, welche im Rahmen des ersten Abklärungsverfahrens erhoben worden waren. Es stellte diese den im Zuge der Neuanmeldung hinzugekommenen Beurteilungen des Dr. med. C.________ sowie des RAD gegenüber und würdigte ausserdem einen im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren neu beigebrachten Bericht des Spitals E.________ vom 11. Juni 2013 (betreffend eine Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 7. bis 11. Juni 2013). Dabei kam das Gericht zum Schluss, eine massgebliche gesundheitliche Verschlechterung sei nicht ersichtlich. Eine solche lasse sich weder dem Bericht des Spitals E.________ entnehmen, noch aus einem am ........ erlittenen Verkehrsunfall ableiten. Es erwog, nachdem der Beschwerdeführer trotz wiederholt eingeräumter Gelegenheit eine massgebliche tatsächliche Veränderung nicht habe glaubhaft machen können, spiele der Untersuchungsgrundsatz nicht. Die Beschwerdegegnerin sei zu Recht auf das neue Leistungsbegehren nicht eingetreten. 
 
4.   
 
4.1. Es trifft zu, dass der behandelnde Dr. med. C.________ am 23. September 2013 festhielt, im Vergleich mit September 2007 habe sich der Gesamtzustand des Beschwerdeführers verschlechtert. Die von ihm zusätzlich zur bereits bekannt gewesenen Rückenproblematik neu erhobenen Diagnosen (Fettleber und Pancreasfibrose bei Adipositas, pathologische Glucosetoleranz, saisonale infektallergische Bronchitis bei Inhalationsallergie) hat das kantonale Gericht indes gestützt auf eine in allen Teilen bundesrechtskonforme Beweiswürdigung nicht als relevante Veränderungen erachtet, welche geeignet wären, eine erhebliche gesundheitliche Veränderung glaubhaft zu machen. In Anbetracht der gemäss Beurteilung des RAD vom 21. Oktober 2013 nicht krankheitswertigen Befunde (pathologische Glucosetoleranz, Fettleber) und der saisonalen infektallergischen Bronchitis, der es offenkundig an der für einen invalidisierenden Gesundheitsschaden erforderlichen Schwere und Dauer (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) fehlt, wie das kantonale Gericht zutreffend erwog, deutet in der Tat nichts darauf hin, die gesundheitlichen Änderungen könnten mit einer erheblichen Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit einhergegangen sein, die nunmehr einen Rentenanspruch als begründet erscheinen liesse.  
 
4.2. Auch der Austrittsbericht des Spitals E.________ vom 11. Juni 2013 enthält keinerlei Hinweise auf eine dauerhafte, erhebliche gesundheitliche Verschlechterung. Eine MRI-Untersuchung ergab keine weiteren Erkenntnisse, sondern bestätigte lediglich die bereits bekannten Diagnosen. Nach vier Tagen konnte der Beschwerdeführer in gebessertem Zustand das Spital wieder verlassen und schliesslich bestand nach Einschätzung der dortigen Ärzte lediglich für die Dauer des stationären Aufenthaltes eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, für weitere fünf Tage eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, die nachfolgende Beurteilung obliege dem weiterbetreuenden Arzt. Wenn das kantonale Gericht aus der nur vorübergehenden attestierten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit schloss, damit sei eine massgebliche Veränderung - ebenfalls - nicht glaubhaft dargetan, ist dies für das Bundesgericht verbindlich. Es besteht weder Anlass noch Möglichkeit für ein korrigierendes Eingreifen (E. 1 hievor).  
 
4.3. Dass im Rahmen des zur ablehnenden Verfügung vom 17. September 2007 führenden Abklärungsverfahrens keine multidisziplinäre Begutachtung erfolgte, vermag unter keinem Titel einen Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere Abklärungen in diesem Verfahren zu begründen. Soweit er s inngemäss geltend machen will, die damaligen Abklärungen seien unvollständig gewesen, muss es beim Hinweis sein Bewenden haben, dass sich das kantonale Gericht in seinem letztinstanzlich bestätigten (Urteil 9C_427/2008 vom 17. Juni 2008) Entscheid vom 18. März 2008 (E. 3.1) einlässlich mit der Frage der rechtsgenüglichen Abklärung auseinandergesetzt und einen Bedarf für weitere Untersuchungen mit Nachdruck verneint hatte.  
 
 
5.   
 
5.1. Das kantonale Gericht erwog korrekt, es sei in erster Linie Sache der versicherten Person, substantielle Ansatzpunkte aufzuzeigen, die eine neue Prüfung des Leistungsanspruchs allenfalls rechtfertigen könnten. In der Tat besteht eine Verpflichtung der IV-Stelle zur weiteren Abklärung nur, wenn den - für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden - Arztberichten konkrete Hinweise darauf entnommen werden können, dass möglicherweise eine mittels weiterer Erhebungen zu erhärtende rechtserhebliche Änderung vorliegt (Urteil 8C_531/2013 vom 10. Juni 2014 E. 4.1.4 mit Hinweisen). So verhält es sich hier eindeutig nicht. Dies hat nichts damit zu tun, dass der Beschwerdeführer seinen Mitwirkungspflichten unzureichend nachgekommen wäre, sondern gründet darin, dass ärztlicherseits offensichtlich keine relevante Gesundheitsverschlechterung hatte festgestellt werden können (E. 4.1 und 4.2 hievor). Mit den von ihm ins Recht gelegten beiden Arztberichten kam der Versicherte im Übrigen seinen Pflichten durchaus hinreichend nach.  
 
5.2. Zwischen der leistungsablehnenden Verfügung vom 17. September 2007 und der Nichteintretensverfügung vom 13. Februar 2014 liegen rund 6 ½ Jahre. Ob aus diesem Grund die Anforderungen an die Glaubhaftmachung allenfalls tiefer anzusetzen wären (vgl. Urteil 9C_523/2014 vom 19. November 2014 E. 2 mit Hinweisen), kann offen bleiben, da nach dem Gesagten jegliche Hinweise auf eine relevante gesundheitliche Veränderung fehlen. Nachdem die Vorinstanz in Würdigung der Beurteilung des Dr. med. C.________, des RAD sowie der Ärzte am Spital E.________ keine relevante Verschlimmerung des Rückenleidens hatte feststellen können, vermag der Beschwerdeführer auch aus einem progredienten Charakter dieser Beschwerden nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die vorinstanzliche Bestätigung des von der Beschwerdegegnerin verfügten Nichteintretens erfolgte zu Recht, insbesondere ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes.  
 
6.   
Bei diesem Verfahrensausgang wären die Gerichtskosten (Art. 65   Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) grundsätzlich vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann indessen entsprochen werden (Art. 64 BGG), wobei er der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, und Rechtsanwalt Eric Stern wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 
 
4.   
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 13. Juli 2015 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Glanzmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle