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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 348/02 
 
Urteil vom 13. August 2003 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiber Arnold 
 
Parteien 
O.________, 1946, Beschwerdeführer, vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer, Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 21. Oktober 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
O.________, geb. 1946, arbeitete seit dem 24. April 1977 als Betonsanierer bei der in X.________ domizilierten L.________ AG und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufsunfällen versichert, als er am 22. Juni 2000 aus circa drei Metern Höhe in eine Schuttmulde stürzte (vgl. die Unfallmeldung vom 6. Juli 2000). Mit Verfügung vom 30. Mai 2001, bestätigt durch den Einspracheentscheid vom 9. August 2001, eröffnete ihm die SUVA, dass sie ihn ab dem 6. Juni 2001 als zu 50 % und ab dem 9. Juli 2001 als zu 100 % arbeitsfähig erachte, "vorerst für leichte körperliche Arbeiten". Dies vor dem Hintergrund, dass die langjährige Arbeitgeberin O.________ die Möglichkeit eingeräumt hatte, solche Arbeiten auszuführen, wobei ein entsprechender Arbeitsversuch am 3. Mai 2001 bereits am zweiten Tag gescheitert war. 
B. 
Die gegen den Einspracheentscheid vom 9. August 2001 eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 21. Oktober 2002). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt O.________ beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides und des Einspracheentscheides sei die SUVA zu verpflichten, ihm "die abgestellten Versicherungsleistungen vollumfänglich auszurichten"; eventualiter sei eine neutrale medizinische Begutachtung anzuordnen. Der Eingabe liegen ein Bericht des Dr. med. H.________, Spezialarzt FMH Neurologie, vom 21. November 2001, ein Schreiben des Hausarztes Dr. med. M.________ vom 13. November 2002 sowie ein Zeugnis des Psychiaters Dr. med. S.________ vom 25. April 2002 bei. 
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Entsprechend dem tatsächlichen rechtlichen Bedeutungsgehalt (vgl. BGE 120 V 496) der Verfügung vom 30. Mai 2001 und des Einspracheentscheides vom 9. August 2001 ist, letzt- wie bereits vorinstanzlich, streitig und zu prüfen, ob der Beschwerdeführer über den 6. Juni 2001 hinaus auf Grund eines zu Arbeitsunfähigkeit führenden Gesundheitsschadens, der natürlich und adäquat kausal auf den versicherten Unfall vom 22. Juni 2000 zurückzuführen ist, Anspruch auf ein ungekürztes Taggeld (entsprechend einer Arbeitsunfähigkeit von 100 %) gemäss Art. 16 f. UVG in der bis Ende 2002 in Kraft gewesenen, hier anwendbaren Fassung (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b) hat. 
2. 
Der relevante Sachverhalt ist in medizinischer Hinsicht gut dokumentiert. Es liegen ärztliche Beurteilungen aus unterschiedlichen Fachrichtungen vor, die über den Gesundheitszustand und seine Entwicklung seit dem Unfallereignis vom 22. Juni 2000 zuverlässig Auskunft geben. Die Vorinstanz hat die bei den Akten liegenden medizinischen Unterlagen ihrerseits sorgfältig geprüft und ist, in Nachachtung der von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung (vgl. BGE 125 V 351 ff.), zum überzeugenden Schluss gelangt, dass - abgesehen von anfänglichen Schürfwunden und Prellungen - trotz umfassender radiologischer, orthopädischer und neurologischer Untersuchungen keine objektivierbaren unfallbedingten somatischen Beeinträchtigungen vorliegen. Ob eine psychische Gesundheitsstörung mit Krankheitswert gegeben und diese als natürliche Folge des versicherten Unfalls zu qualifizieren ist, kann, auch darin ist dem kantonalen Gericht beizupflichten, offen bleiben, da jedenfalls die Adäquanz bei Zuordnung des Unfallereignisses in den mittleren Bereich nach den Kriterien gemäss BGE 115 V 133 ff. zu verneinen ist. 
3. 
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringen lässt, dringt nicht durch. 
3.1 Die Rüge, das kantonale Gericht habe "fast parteiisch" gehandelt, indem es die Behauptung nicht in Betracht gezogen habe, dass der Beschwerdeführer (auch) auf den Kopf gestürzt sei, ist unbegründet. Die Vorinstanz hat vielmehr ausdrücklich und unter Hinweis auf den Grundsatz, wonach den Aussagen der ersten Stunde in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darlegungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 2a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis), zutreffend erwogen, dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, der Beschwerdeführer sei beim Sturz vom 22. Juni 2000 auf den Kopf oder die Halswirbelsäule gefallen. Auch aus den medizinischen Akten ergibt sich keine solche Schädigung. 
3.2 Die letztinstanzlich aufgelegten medizinischen Unterlagen vermögen keine Zweifel an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung zu begründen. Sofern sich der Hausarzt Dr. med. M.________ (in dem an den Krankenversicherer gerichteten Schreiben vom 13. November 2002) auf den Standpunkt stellt, es bestünde aktuell eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, ist dies vor dem Hintergrund zu sehen, dass der behandelnde Psychiater Dr. med. S.________ (im Zeugnis vom 25. April 2002) seinerseits zu Handen des Krankenversicherers gestützt auf die Diagnose einer "depressiven Störung nach einem Arbeitsunfall am 22. Juni 2000" eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab dem 21. Januar 2002 (Behandlungsbeginn) attestiert hatte. Mangels Adäquanz einer allfälligen natürlich kausalen Gesundheitschädigung mit Krankheitswert (vgl. Erw. 2 am Ende) entfällt indes ein in diese Richtung gehender Abklärungsbedarf, wie er auch von Dr. med. H.________ im Bericht vom 21. November 2001 bejaht wurde. Hinzu kommt, dass gemäss BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc mit Hinweisen in Bezug auf Berichte der Hausärzte der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass Hausärzte mitunter im Zweifel eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 13. August 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: