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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_139/2007 /len 
 
Urteil vom 13. August 2007 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch, 
Bundesrichter Kolly, 
Gerichtsschreiber Mazan. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Huber, 
 
gegen 
 
X.________ GmbH, 
Y.________ AG, 
Beschwerdegegnerinnen, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrik Wagner. 
 
Gegenstand 
Ausbildungsvertrag, 
 
Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Zivilkammer, 
vom 9. Januar 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 18. März 2003 schloss A.________ (Beschwerdeführerin) mit der X.________ GmbH (Beschwerdegegnerin 1) bzw. der Y.________ AG (Beschwerdegegnerin 2) als Trägerin der Schule einen Ausbildungsvertrag ab. Dieser erlaubte es A.________, sich zur medizinischen Masseurin ausbilden zu lassen. Ebenfalls am 18. März 2003 stellte die Beschwerdegegnerin 1 der Beschwerdeführerin Fr. 1'000.-- Einschreibegebühr und Fr. 3'000.-- Kaution, insgesamt somit Fr. 4'000.--, in Rechnung. Am 14. April 2003 folgte sodann eine Rechnung für das Schulgeld des ersten Semesters in der Höhe von Fr. 9'500.--. Diese Beträge hat die Beschwerdeführerin bezahlt. 
Am 15. September 2003 nahm die Beschwerdeführerin ihre Ausbildung bei der Beschwerdegegnerin 1 in Davos auf. Mit der Zeit realisierte sie, dass die Ausbildung nicht ihren Erwartungen entsprach. Zudem empfand sie den Unterricht des Pathologielehrers als ungenügend. Sie störte sich daran, dass der Stundenplan - nach ihrem Dafürhalten sehr häufig und kurzfristig - geändert wurde. Die Beschwerdeführerin entschloss sich daher, den Ausbildungsvertrag aufzulösen. 
Am 17. Dezember 2003 fand ein Gespräch zwischen der Beschwerdeführerin und dem Schulleiter B.________ statt. Anlässlich dieses Gesprächs kündigte die Beschwerdeführerin den Ausbildungsvertrag. In der Folge war zwischen den Parteien strittig, ob die Kündigung auf den 31. Dezember 2003 hin erfolgte, wie dies die Beschwerdegegnerin 1 geltend macht, oder auf den 9. Januar 2004, was die Beschwerdeführerin behauptet. Nachdem die Beschwerdeführerin die Schule verlassen hatte, verlangte sie von den Beschwerdegegnerinnen die Rückerstattung der Einschreibegebühr von Fr. 1'000.--, der Kaution von Fr. 3'000.-- sowie des halben Schulgeldes von Fr. 9'500.-- (d.h. Fr. 4'750.--), insgesamt somit Fr. 8'750.--. Die Beschwerdegegnerinnen waren nicht bereit, dieser Forderung nachzukommen. 
B. 
Mit Vermittlungsbegehren vom 31. August 2004 gelangte die Beschwerdeführerin an das Kreisamt Davos und beantragte anlässlich der Sühnverhandlung vom 3. November 2004 im Wesentlichen, die Beschwerdegegnerinnen seien unter solidarischer Haftung zur Zahlung von Fr. 8'750.-- zuzüglich Zins zu verpflichten. Am 31. Januar 2005 wurde der Leitschein ausgestellt. Mit Prozesseingabe vom 18. Februar 2005 liess die Beschwerdeführerin ihre Klage an das Bezirksgericht Prättigau/Davos prosequieren. Mit Urteil vom 18. Mai 2006 hiess das Bezirksgericht Prättigau/Davos die Klage teilweise gut und verpflichtete die Beschwerdegegnerinnen unter solidarischer Haftbarkeit, der Beschwerdeführerin Fr. 3'400.-- zuzüglich Zins zu bezahlen. 
Gegen dieses Urteil erhob die Beschwerdeführerin Berufung ans Kantonsgericht von Graubünden. Mit Urteil vom 9. Januar 2007 - schriftlich mitgeteilt am 15. März 2007 - wies das Kantonsgericht von Graubünden die Berufung ab. 
C. 
Am 4. Mai 2007 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde in Zivilsachen und eventuell subsidiäre Verfassungsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil das Kantonsgericht von Graubünden vom 9. Januar 2007 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerinnen seien unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung von Fr. 8'750.-- zuzüglich Zins sowie zur Bezahlung von Prozessentschädigungen für die Verfahren vor dem Bezirksgericht Prättigau/Davos und dem Kantonsgericht Graubünden zu verpflichten; eventualiter sei das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. 
Die Beschwerdegegnerinnen beantragen die Abweisung der Beschwerde in Zivilsachen bzw. der subsidiären Verfassungsbeschwerde. Das Kantonsgericht von Graubünden beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Weil die angefochtene Entscheidung nach dem Datum des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), dem 1. Januar 2007 (AS 2006, 1242), ergangen ist, untersteht die Beschwerde dem neuen Recht (Art. 132 Abs. 1 BGG). 
2. 
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 132 III 291 E. 1 S. 292, 131 III 667 E. 1 S. 668 f., je mit Hinweisen). 
2.1 Gemäss Art. 74 Abs. 1 BGG ist in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Beschwerde - abgesehen von den arbeits- und mietrechtlichen Fällen (lit. a) - nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt (lit. b). Dieser Streitwert wird im vorliegenden Fall nicht erreicht. 
2.2 Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen ist, so ist in der Beschwerdeschrift auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
2.3 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, es seien zwei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen. Einerseits sei zu klären, ob ein Austritt eines Schülers aus einem laufenden Ausbildungsvertrag als Widerruf eines Auftrages zur Unzeit zu qualifizieren sei; angesichts der Vielzahl der in der Schweiz angebotenen spezialisierten Ausbildungen handle es sich um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Andrerseits sei die Frage der Beweislast zu klären; auch diese Frage sei grundlegend im Zusammenhang mit der Anwendung von Ausbildungsverträgen sowie deren Auflösung. 
2.4 Rechtsprechung und Literatur haben sich verschiedentlich darüber geäussert, unter welchen Umständen von einem Widerruf eines Auftrags zur Unzeit auszugehen ist (aus der Rechtsprechung: BGE 110 II 380 E. 3b S. 383, 106 II 157 E. 2c S. 160; aus der Literatur anstatt vieler: Rolf H. Weber, Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2007, N. 16 zu Art. 404). Desgleichen wird in der Literatur die Frage abgehandelt, wer die Umstände für die Beurteilung der Rechtsfrage zu beweisen hat, ob die Kündigung zur Unzeit erfolgt ist (Walter Fellmann, Berner Kommentar, Bern 1992, N. 65 und N. 102 zu Art. 404 OR). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, weshalb trotz umfangreicher Rechtsprechung und Literatur zum jederzeitigen Widerrufsrecht im Auftragsrecht (Art. 404 OR) eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu beantworten sein sollte, obwohl der hier zu beurteilende Ausbildungsvertrag unbestritten dem Auftragsrecht untersteht. Vielmehr unterbreitet sie dem Bundesgericht einen blossen Anwendungsfall zu in Lehre und Rechtsprechung im Grundsatz bereits beantworteten Rechtsfragen. Auf die Beschwerde in Zivilsachen ist daher nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
3. 
Im Folgenden ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu prüfen. 
3.1 Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach Art. 72-89 zulässig ist (Art. 113 BGG). Nachdem vorliegend auf die Beschwerde in Zivilsachen nicht einzutreten ist (E. 2), erweist sich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde grundsätzlich als zulässig. 
3.2 Mit der Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Der Beschwerdeführer muss angeben, welches verfassungsmässige Recht verletzt wurde, und substantiiert darlegen, worin die Verletzung besteht (BGE 130 I 26 E. 2.1 S. 31 und 130 I 258 E. 1.3 [in Bezug auf Art. 90 OG]). Das Bundesgericht kann die Verletzung eines Grundrechtes nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 BGG). Es kann davon nur abweichen, wenn die Sachverhaltsfeststellung unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG), was der Beschwerdeführer präzise geltend zu machen hat (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). 
3.3 Die Beschwerdeführerin kritisiert in verschiedener Hinsicht die Sachverhaltsfeststellungen durch das Kantonsgericht als verfassungswidrig. 
3.3.1 Zunächst wirft die Beschwerdeführerin dem Kantonsgericht eine willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9 BV und Art. 158 ZPO/GR) sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (Art. 29 Abs. 2 BV), weil die negative Einstellung des Schulleiters B.________ gegenüber der Beschwerdeführerin nicht festgestellt worden sei. Entgegen ihrer Darstellung hat die Beschwerdeführerin weder in der Klage vom 18. Februar 2005 noch in der Replik vom 2. Juni 2005 behauptet, die negative Einstellung des Schulleiters B.________ sei Grund für die am 17. Dezember 2003 ausgesprochene Beendigung des Vertragsverhältnisses gewesen. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin an der von ihr angegebenen Stelle in der Klage vom 18. Februar 2005 nur ausgeführt, der Umstand, dass der Schulleiter B.________ sie am 5. Januar 2004 daran gehindert habe, am Unterricht teilzunehmen und ihr mündlich ein Schul- und Hausverbot erteilt habe, belege das zwischen den Parteien zerstörte Vertrauensverhältnis. Wenn das Vertrauensverhältnis nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses am 17. Dezember 2002 zerstört gewesen sein sollte, bedeutet dies keineswegs, dass ein angeblich zerstörtes Vertrauensverhältnis schon vor der Beendigung bestand und Grund für die Auflösung des Unterrichtsvertrages war. Da keine entsprechenden Behauptungen der Beschwerdeführerin vorliegen, kann weder von einer willkürlichen Beweiswürdigung noch von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gesprochen werden. 
3.3.2 Weiter wirft die Beschwerdeführerin dem Kantonsgericht insoweit eine willkürliche Verletzung von § 109 ZPO/GR vor, als im angefochtenen Urteil ausgeführt worden sei, dass ihre Behauptung, der Ausfall des Pathologielehrers C.________ sei von den Beschwerdegegnerinnen nicht kompensiert worden und die Klasse habe in Pathologie keinen Unterricht mehr erhalten und das Fach selber studieren müssen, verspätet gewesen sei. Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt, hat sie die erwähnte Behauptung weder in der Klage vom 18. Februar 2005 noch in der Replik vom 2. Juni 2005, sondern nach Durchführung des Beweisverfahrens mit der Zeugeneinvernahme von D.________ in ihrem Plädoyer vom 18. Mai 2006 erhoben. Weshalb Behauptungen, die nicht im Rahmen des Hauptverfahrens - d.h. nicht in der Klage bzw. Replik -, sondern erst nach durchgeführtem Beweisverfahren vorgebracht werden, noch rechtzeitig sein sollen, ist nicht ersichtlich. Von einer willkürlichen Anwendung von § 109 ZPO/GR kann keine Rede sein. 
3.3.3 Sodann wirft die Beschwerdeführerin dem Kantonsgericht eine willkürliche Beweiswürdigung vor (Art. 9 BV und Art. 158 ZPO/GR), weil es die mangelhafte Edition der Personalunterlagen des Pathologielehrers nicht zu Lasten der Beschwerdegegnerinnen, sondern zu Lasten der Beschwerdeführerin gewürdigt habe. Das Kantonsgericht hat zur Frage der Kompetenz des Pathologielehrers C.________ nicht nur dessen Personaldossier, sondern auch die Aussagen der Zeugin D.________ gewürdigt. Inwieweit diese Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin in der Berufungsbegründung die angebliche Mangelhaftigkeit der Edition nicht beanstandete, so dass ihre Kritik neu und damit unzulässig ist (Art. 117 i.V.m. Art. 99 Abs. 1 BGG). 
3.3.4 Weiter macht die Beschwerdeführerin eine willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9 BV und Art. 158 ZPO/GR) geltend, weil das Kantonsgericht aufgrund der Zeugenaussage von D.________ ausgeführt habe, deren Aussagen könne nicht entnommen werden, dass C.________ nicht in der Lage gewesen wäre, das Fach Pathologie zu unterrichten. In der Tat hat D.________ als Zeugin deponiert, dass die Klasse mit C.________ unzufrieden gewesen sei, "unzufrieden in dem Sinn, dass der Lehrer das falsche Fach hatte, das er nicht unterrichten konnte". Damit wollte die Zeugin wohl aussagen, dass C.________ fachlich inkompetent war. Die Auffassung des Kantonsgerichtes, die Zeugenaussage könne auch dahin verstanden werden, dass C.________ pädagogisch inkompetent gewesen sei, erscheint gesucht. Indessen hat das Kantonsgericht unangefochten festgehalten, dass C.________ auch andere Klassen im Fach Pathologie unterrichtet habe, ohne dass diese seinen Unterricht beanstandet hätten. Unter diesen Umständen ist die Auffassung des Kantonsgerichts vertretbar, es sei nicht bewiesen, dass C.________ das Fach Pathologie nicht hätte unterrichten können, sondern einzig erstellt, dass die Klasse der Beschwerdeführerin mit dem Pathologieunterricht nicht zufrieden gewesen sei. Auch insofern erweist sich der Vorwurf der willkürlichen Beweiswürdigung als unbegründet. 
3.3.5 Soweit die Beschwerdeführerin dem Kantonsgericht im Zusammenhang mit den angeblich ausgefallenen Schulstunden eine willkürliche Beweiswürdigung vorwirft (Art. 9 BV und Art. 158 ZPO/GR), ist ihr entgegen zu halten, dass sie die entsprechenden Behauptungen weder in der Klage vom 18. Februar 2005 noch in der Replik vom 2. Juni 2005, sondern erst nach Durchführung des Beweisverfahrens mit der Zeugeneinvernahme von D.________ in ihrem Plädoyer vom 18. Mai 2006 erhoben hatte. Dass Behauptungen in diesem Verfahrensstadium nach dem Bündner Prozessrecht verspätet sind, wurde bereits erläutert (E. 3.3.2). Wenn auf verspätet vorgebrachte Behauptungen nicht eingegangen wird, kann von einer willkürlichen Beweiswürdigung keine Rede sein. 
3.3.6 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, Art. 8 ZGB und Art. 400 Abs. 1 OR seien verletzt worden, indem das Kantonsgericht ohne die Vorlage von Urkunden oder anderen Beweismitteln zum Ergebnis gelangt sei, dass die Einschreibegebühr von Fr. 1'000.-- verbraucht sei, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte - nicht jedoch die Verletzung von Bundesrecht - beanstandet werden (Art. 116 BGG). Allein mit dem Hinweis, es sei auch von einer willkürlichen Anwendung der erwähnten Bestimmung auszugehen, ist nicht dargetan, inwieweit die kritisierte Rechtsanwendung verfassungswidrig sein soll (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). 
3.3.7 Soweit die Beschwerdeführerin sodann geltend macht, das Kantonsgericht habe im Zusammenhang mit der von ihr behaupteten Verzinsung der Kaution gegen Art. 400 Abs. 1 OR und Art. 157 Abs. 2 ZPO/GR verstossen, ist auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten, weil keine Verfassungsverletzung gerügt wird. Im Rahmen ihrer Ausführung zur subsidiären Verfassungsbeschwerde rügt sie ausdrücklich nur eine willkürliche Anwendung von Art. 109 und Art. 158 ZPO/GR. Von einer willkürlichen Anwendung von § 157 ZPO/GR ist nicht die Rede. 
3.3.8 Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 8 ZGB im Zusammenhang mit der Frage, ob eine Kündigung zur Unzeit vorliege. Auch diesbezüglich rügt sie in erster Linie eine Verletzung von Bundesrecht, was im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde nicht möglich ist (Art. 116 BGG), weshalb auch diesbezüglich auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten ist. 
3.4 In der Beschwerde in Zivilsachen führte die Beschwerdeführerin im Anschluss an ihre Ausführungen zum Sachverhalt aus, dass ihre Kündigung vom 17. Dezember 2002 nicht zur Unzeit erfolgt sei und wirft dem Kantonsgericht in diesem Zusammenhang insbesondere eine falsche Anwendung von Art. 404 Abs. 2 OR vor. In der subsidiären Verfassungsbeschwerde wird in diesem Zusammenhang keine willkürliche Anwendung von Bundesrecht gerügt. Im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde muss daher nicht geprüft werden, ob Art. 404 Abs. 2 OR verfassungskonform angewendet wurde. 
4. 
Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde in Zivilsachen nicht einzutreten (E. 2). Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (E. 3). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten. 
2. 
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
4. 
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren insgesamt mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 13. August 2007 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: