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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_437/2007/bnm 
 
Urteil vom 13. August 2007 
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Schaffhausen, 
Postfach 568, 8201 Schaffhausen. 
 
Gegenstand 
Medikamentöse Behandlung im Zusammenhang mit einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung. 
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 31. Mai 2007 des Obergerichts des Kantons Schaffhausen. 
 
Der Präsident hat nach Einsicht 
in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG erhobene) Beschwerde gegen den Entscheid Nr. 60/2007/31 vom 31. Mai 2007 des Schaffhauser Obergerichts, das eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde der (am 14. Mai 2007 in Anwendung von Art. 397a ZGB in das Psychiatriezentrum A.________ eingewiesenen) Beschwerdeführerin gegen die (gemäss Art. 30e des Schaffhauser Gesundheitsgesetzes gegen ihren Willen angeordnete) Behandlung mit yyy und zzz ebenso abgewiesen hat wie ihr Ausstandsbegehren gegen den Gerichtsexperten, 
 
in Erwägung, 
dass das Obergericht - auf Grund ärztlicher Berichte und nach Anhörung der Beschwerdeführerin an der Verhandlung - erwog, die an einer ... Grunderkrankung mit ... leidende, in den letzten 5 Jahren bereits 4 Mal hospitalisierte Beschwerdeführerin befinde sich nach wie vor in einem ... Zustand und bedürfe weiterhin der medikamentösen Behandlung, weil sonst die durch den fehlenden Realitätsbezug verursachte ... erheblich wäre, 
dass das Obergericht weiter erwog, die von der Beschwerdeführerin behaupteten Nebenwirkungen könnten nicht der medikamentösen Behandlung zugeordnet werden, die verabreichte Dosis von yyy erweise sich eher als knapp und sei jedenfalls nicht unverhältnismässig, 
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.), 
dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht zwar ihre Behandlungsbedürftigkeit bestreitet und sich über ... beklagt, 
dass sie sich jedoch nicht mit den entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen auseinandersetzt, 
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der angefochtene Entscheid des Obergerichts vom 31. Mai 2007 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass sie insbesondere nicht darlegt, weshalb die von ihr bestrittenen Sachverhaltsfeststellungen des Obergerichts (über ihre Behandlungsbedürftigkeit und über den fehlenden Kausalzusammenhang zwischen ihren Beschwerden und den Medikamenten) offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV (Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.4.2 zu Art. 92 Entwurf, S. 4338) sind, weshalb auch das Bundesgericht vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt auszugehen hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass keine Gerichtsgebühr erhoben wird, 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
erkannt: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 13. August 2007 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: