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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_411/2008 
 
Verfügung vom 13. August 2010 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Leemann 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Gian Andrea Danuser, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Nachlass von Dr. Y.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Brack, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Anfechtung von GV-Beschlüssen, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Juli 2008. 
In Erwägung, 
dass die drei Verwaltungsratsmitglieder der Z.________ AG an der am 13. August 2007 durchgeführten Generalversammlung der Gesellschaft aus dem Verwaltungsrat abgewählt und X.________ (Beschwerdeführer) als deren einziges Verwaltungsratsmitglied gewählt wurde; 
dass das Handelsgericht des Kantons Zürich diese Beschlüsse auf Klage eines Aktionärs hin mit Urteil vom 19. März 2008 für nichtig erklärte und das Handelsregisteramt des Kantons Zürich anwies, den Beschwerdeführer als Mitglied des Verwaltungsrats der Z.________ AG im Handelsregister zu löschen und die damals abgewählten drei Verwaltungsräte wieder im Handelsregister einzutragen; 
dass das Kassationsgericht mit Sitzungsbeschluss vom 2. März 2009 das Urteil des Handelsgerichts vom 19. März 2008 aufhob und die Sache an das Handelsgericht zurückwies; 
dass das Bundesgericht auf die gegen den Entscheid des Kassationsgerichts erhobene Beschwerde mit Entscheid vom heutigen Tag nicht eintrat (Verfahren 4A_187/2008); 
dass das Handelsgericht mit Urteil vom 10. September 2009 wiederum feststellte, dass die Beschlüsse der Generalversammlung der Z.________ AG vom 13. August 2007 nichtig seien und vormerkte, dass das Klagebegehren 2 (Wiedereintragung der drei in der genannten Generalversammlung abgewählten Verwaltungsratsmitglieder im Handelsregister) bereits erfolgt sei; 
dass das Kassationsgericht des Kantons Zürich auf die gegen den handelsgerichtlichen Entscheid erhobene Nichtigkeitsbeschwerde mit Zirkulationsbeschluss vom 1. April 2010 nicht eintrat; 
dass das Bundesgericht mit Urteil vom heutigen Tag auf eine vom Beschwerdeführer gegen die Entscheide des Handelsgerichts vom 10. September 2009 sowie des Kassationsgerichts vom 1. April 2010 erhobene Beschwerde nicht eintrat (Verfahren 4A_271/2010); 
dass die Nichtigerklärung der Beschlüsse der Generalversammlung der Z.________ AG vom 13. August 2007 sowie die Anordnung der Wiedereintragung der vormaligen Verwaltungsräte gemäss handelsgerichtlichem Urteil vom 10. September 2009 somit rechtskräftig geworden ist; 
dass der Nachlass von Dr. Y.________ (Beschwerdegegner) am 15. Februar 2008 ebenfalls eine Klage gegen die Z.________ AG mit gleichlautenden Anträgen (Nichtigerklärung der Generalversammlungsbeschlüsse vom 13. August 2007 sowie Wiedereintragung der bisherigen Verwaltungsräte im Handelsregister) eingereicht hatte, auf die das Handelsgericht nur mangels Rechtskraft des Urteils vom 19. März 2008 eintrat und die es mit Urteil vom 4. Juli 2008 guthiess; 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 12. September 2008 erklärte, das handelsgerichtliche Urteil vom 4. Juli 2008 mit Beschwerde in Zivilsachen anfechten zu wollen, wobei das Beschwerdeverfahren mit Verfügung des Bundesgerichts vom 17. März 2009 sistiert wurde (vorliegendes Verfahren 4A_411/2008); 
dass die Gutheissung der Klage auf Nichtigerklärung von Generalversammlungsbeschlüssen nicht bloss zwischen den Verfahrensparteien, sondern gegenüber jedermann wirkt (vgl. Art. 706 Abs. 5 OR; BGE 4A_490/2009 vom 13. April 2010 E. 2.2.2), weshalb weitere Klagen gegen dieselben Beschlüsse gegenstandslos werden (FORSTMOSER/MEIER-HAYOZ/NOBEL, Schweizer Aktienrecht, 1996, § 25 Rz. 63; BRIGITTE TANNER, Zürcher Kommentar, 2003, N. 200 zu Art. 706 OR; N. 158 Art. 706b OR); 
dass mit der rechtskräftigen Nichtigerklärung der Beschlüsse der Generalversammlung der Z.________ AG vom 13. August 2007 sowie der Anordnung der Wiedereintragung der vormaligen Verwaltungsräte gemäss handelsgerichtlichem Urteil vom 10. September 2009 (Verfahren 4A_271/2010) das rechtliche Interesse an der Beurteilung des vorliegenden Rechtsstreits dahingefallen ist; 
dass damit die Beschwerde in Zivilsachen gegenstandslos geworden ist und nach Art. 32 Abs. 2 BGG abgeschrieben werden kann; 
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 3 BGG); 
 
verfügt die Präsidentin: 
 
1. 
Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 13. August 2010 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Leemann