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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_571/2010 
 
Verfügung 13. August 2010 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Favre, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X._______, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einstellungsverfügung (Sachbeschädigung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Graubünden, Einzelrichter der II. Strafkammer, vom 20. Mai 2010. 
 
Erwägungen: 
Die am 23. Juni 2010 eingereichte Beschwerde wurde mit Schreiben vom 6. August 2010 zurückgezogen. 
 
Demnach verfügt der Präsident: 
 
1. 
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Graubünden, Einzelrichter der II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 13. August 2010 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Favre Monn