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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_148/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 13. August 2015  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Herrmann, Schöbi, 
Gerichtsschreiberin Griessen. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Haltiner, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ehescheidung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 15. Januar 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 Zwischen A.________ (geb. 1946) und B.________ (geb. 1947) ist seit dem 8. Juni 2010 ein Scheidungsverfahren hängig. 
 
 Am 18. Januar 2011 fand die erste Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Winterthur statt. Eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen widerriefen beide Seiten innert erstreckter Frist. In der Folge fanden aussergerichtliche Vergleichsverhandlungen statt. Nachdem diese erfolglos blieben, wurden die Parteien auf den 20. Februar 2012 zur Fortsetzung der Hauptverhandlung vorgeladen. Der Ehemann blieb dieser Verhandlung unentschuldigt fern. 
 
 Am 27. April 2012 erliess das Bezirksgericht eine Beweisauflageverfügung. A.________ benannte innert mehrfach erstreckter Frist ihre Beweismittel. Aufgrund eines verspäteten weiteren Fristerstreckungsgesuchs von B.________ stellte das Bezirksgericht fest, dass von seiner Seite innert mehrfach erstreckter Frist keine Beweisantretungsschrift beim Gericht eingegangen ist. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mit Urteil vom 20. August 2012 ab. Am 12. September 2012 erliess das Bezirksgericht die Beweisabnahmeverfügung. Die Parteien wurden auf den 15. Januar 2013 vorgeladen. Aus gesundheitlichen Gründen seitens B.________ wurde dieser Termin mehrmals verschoben bis es anfangs August 2013 zur Beweisverhandlung kam. Nach dieser Verhandlung, welche zu keiner Einigung führte, bat B.________ um erneute Vergleichsverhandlungen. Mitte Mai 2014 wurde den Parteien Gelegenheit geboten, letzte offene Punkte zu klären. 
Mit Urteil vom 5. Juni 2014 schied das Bezirksgericht die Ehe (Ziff. 1) und verpflichtete B.________ zur Bezahlung von nachehelichem Unterhalt (Ziff. 2-4). Es ordnete die öffentliche Versteigerung der im gemeinschaftlichen Eigentum der Parteien stehenden Liegenschaft an (Ziff. 5), regelte die Verwendung des Erlöses (Ziff. 5) und verpflichtete B.________, die bis zur Versteigerung hinsichtlich der Liegenschaft anfallenden Kosten zu bezahlen (Ziff. 6). Nebst einer güterrechtlichen Ausgleichszahlung für Fahrzeuge von Fr. 3'900.-- (Ziff. 7) sollte jede Partei behalten, was sie derzeit besass oder auf ihren Namen lautete (Ziff. 8). Ferner verpflichtete das Bezirksgericht B.________ zu einer Entschädigungszahlung nach Art. 124 ZGB im Umfang von Fr. 5'248.10 (Ziff. 9) und regelte die Kosten (Ziff. 10-12). 
 
B.  
Gegen dieses Urteil erhob B.________ am 18. August 2014 Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer. Er verlangte die Aufhebung der Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt (Ziff. 2-4) und beantragte in Abänderung von Ziff. 5, die Liegenschaft seinem Alleineigentum zuzuweisen. Ferner verlangte er in Abänderung von Ziff. 7, dass nicht er, sondern nach Offenlegung der finanziellen Verhältnisse seine Ehefrau zu einer noch zu beziffernden güterrechtlichen Ausgleichszahlung an ihn zu verpflichten sei. Schliesslich seien in Abänderung von Ziff. 11 und 12 die erstinstanzlichen Gerichtskosten je hälftig aufzuerlegen und von einer Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren abzusehen. 
Mit Beschluss vom 15. Januar 2015 (versandt am 22. Januar 2015) hob das Obergericht die Dispositivziffern 2 bis 8 und 11 bis 12 des erstinstanzlichen Urteils auf und wies die Sache zur Ergänzung des Verfahrens respektive zur Durchführung eines Beweisverfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Bezirksgericht Winterthur zurück. Ferner setzte die Vorinstanz die vorinstanzliche Entscheidgebühr fest, überwies die Regelung der Prozesskosten aber ebenfalls an das Bezirksgericht. 
 
C.  
Mit Eingabe vom 20. Februar 2015 erhebt A.________ (Beschwerdeführerin) Beschwerde in Zivilsachen. Sie beantragt, der Beschluss des Obergerichts vom 15. Januar 2015 sei aufzuheben und die Berufung von B.________ (Beschwerdegegner) gegen das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 5. Juni 2014 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen. Die Parteientschädigung für das Berufungsverfahren sei auf Fr. 24'000.-- festzusetzen, eventualiter sei das Verfahren zur Festlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners. 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 139 III 252 E. 1.1 S. 252; 138 III 46 E. 1 S. 46; 135 III 212 E. 1 S. 216, je mit Hinweisen).  
 
1.2. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 BGG), mit dem die Regelung der scheidungsrechtlichen Nebenfolgen durch das Bezirksgericht aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und neuer Entscheidung an dieses zurückgewiesen wurde. Der angefochtene Rückweisungsentscheid schliesst das Verfahren nicht ab, sondern stellt einen Zwischenentscheid dar (BGE 137 V 314 E. 1 S. 315; 135 III 329 E. 1.2 S. 331; 135 III 212 E. 1.2 S. 216)  
 
1.3. Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn eine der folgenden alternativen Voraussetzungen erfüllt ist: Wenn der Vor- und Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist, obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind (vgl. dazu BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 134 III 426 E. 1.2 S. 429). Betreffend Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG hat sie im einzelnen darzutun, welche Tatfragen offen sind und welche weitläufigen Beweiserhebungen in welchem zeitlichen und kostenmässigen Umfang erforderlich sind (BGE 133 III 629 E. 2.4.2 S. 633 mit Hinweisen).  
 
1.4. Die Vorinstanz begründete die Rückweisung wie folgt: B.________ habe bereits anlässlich der ersten Hauptverhandlung vom 18. Januar 2011 behauptet, das Haus der Parteien sei unter anderem mit einer Erbschaft seines Vaters finanziert worden. Dies sei von seiner Ehefrau anlässlich der zweiten Hauptverhandlung bestritten worden. Inwieweit die Erstellung des Hauses aus dem Eigengut des Ehemannes finanziert worden sei, sei für die Auseinandersetzung der Parteien von Belang, vom Bezirksgericht aber nicht zum Gegenstand seiner Beweisauflageverfügung gemacht worden. Diese (Beweissatz 5) habe nur den Kaufpreis der Bauparzelle, nicht aber die Erstellungskosten umfasst. Die Beweisauflage sei in dieser Hinsicht nachzuholen. Somit könne über die güterrechtliche Ausgleichszahlung erst befunden werden, wenn alle güterrechtlichen Ansprüche feststünden, und sei auch erst über den nachehelichen Unterhalt definitiv zu entscheiden, nachdem die güterrechtliche Auseinandersetzung erfolgt sei.  
 
 Die Beschwerdeführerin argumentiert, die Gutheissung der Beschwerde führte zur Abweisung der Berufung und damit zu einem Endentscheid, so dass ein bedeutender Aufwand an Kosten und insbesondere an Zeit für ein Beweisverfahren erspart würde. 
 
1.5. Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 138 III 94 E. 2.1 S. 94; 135 II 30 E. 1.3.2 S. 34; 135 I 261 E. 1.2 S. 263; 134 III 188 E. 2.2 S. 191; 133 III 629 E. 2.1 S. 631). Die Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keine Rechte verlieren, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbständig anfechten können, weil sie sich dagegen immer noch mit Beschwerde gegen den Endentscheid beim Bundesgericht zur Wehr setzen können, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 133 IV 288 E. 3.2 S. 292).  
Entsprechend der restriktiven Handhabung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist zu berücksichtigen, dass jede Instruktion einer Streitsache mit Aufwand verbunden ist. Ein Beweisverfahren, das den üblichen Rahmen nicht sprengt, rechtfertigt die gesonderte Anrufung des Bundesgerichtes daher nicht (Urteil 4A_484/2014 vom 3. Februar 2015 E. 1.3; Urteil 2C_990/2013 vom 25. Mai 2014 E. 2.2.2; je mit Hinweisen). Die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist etwa dann nicht erfüllt, wenn sich das Beweisverfahren auf die Befragung der Parteien, die Würdigung der eingereichten Unterlagen und die Befragung von wenigen Zeugen beschränkt oder auch eine nicht übermässig aufwendige Expertise umfasst (Urteil 4A_484/2014 vom 3. Februar 2015 E. 1.3; 2C_814/2012 vom 7. Mai 2013 E. 3.3; je mit Hinweisen). Dagegen ist die zweite Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG etwa bejaht worden, wenn Zeugen im entfernten Ausland hätten befragt werden müssen (Urteil 4A_103/2013 vom 11. September 2013 E. 1.1.3, nicht publ. in: BGE 139 III 411) oder wenn eine oder mehrere Expertisen zu komplexen Sachverhaltsfragen, namentlich mit weiteren Zeugenbefragungen im Ausland, erforderlich waren (Urteil 2C_111/2011 vom 7. Juli 2011 E. 1.1.3, publ. in: SJ 2012 I S. 97, mit Hinweisen). 
 
1.6. Die Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG müssen kumulativ vorliegen (BGE 133 III 629 E. 2.4.1 S. 633 mit Hinweis). Daher kann aus dem Umstand, dass die Gutheissung der Beschwerde zu einem Endentscheid führte, nicht automatisch auf die zweite Voraussetzung geschlossen werden. Genau so aber argumentiert die Beschwerdeführerin vorliegend. Damit zeigt sie nicht auf, welche weitläufigen Beweiserhebungen in welchem zeitlichen und kostenmässigen Umfang anfallen würden. Auch wenn sich dem vorinstanzlichen Entscheid entnehmen lässt, welche Tatfragen noch zu ermitteln sein werden, liegt nicht auf der Hand, dass hierfür ein weitläufiges, d.h. ein über ein normales Instruktionsverfahren hinausgehendes Beweisverfahren notwendig wäre. Somit ist die Voraussetzung für eine ausnahmsweise Anfechtung des Entscheides gestützt auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG bereits aus diesem Grund nicht erfüllt. Ob die Gutheissung der Beschwerde vorliegend zu einem sofortigen Endentscheid führen würde, braucht somit nicht geprüft zu werden. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.  
 
2.  
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. August 2015 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Die Gerichtsschreiberin: Griessen