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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.312/2002 /zga 
 
Urteil vom 13. September 2002 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Nay, Aeschlimann, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Oswald, Postfach 31, 5330 Zurzach, 
 
gegen 
 
Cornèr Bank AG, via Canova 16, Postfach 2835, 6901 Lugano, 
Beschwerdegegnerin, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau, 
Obergericht des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Art. 9 BV (Strafverfahren) 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, vom 7. Mai 2002 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Urteil vom 30. Mai 2001 verurteilte das Bezirksgericht Aarau X.________ wegen mehrfachen geringfügigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB, Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB und Widerhandlung gegen § 2 Abs. 1 des Brandschutzgesetzes in Anwendung von dessen § 26 zu 10 Wochen Haft und 300 Franken Busse. Es hielt insbesondere für erwiesen, dass X.________ in der Zeit vom Januar 2000 bis zum 11. Mai 2000 in 11 Fällen an verschiedenen Tankstellen in Aarau und Umgebung mittels gestohlener Kreditkarten Benzin für insgesamt Fr. 888.15 bezog. 
 
Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Berufung von X.________ am 7. Mai 2002 ab. 
B. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 10. Juni 2002 wegen willkürlicher Beweiswürdigung beantragt X.________, das obergerichtliche Urteil aufzuheben. 
 
Obergericht und Staatsanwaltschaft beantragen in ihren Vernehmlassungen, die Beschwerde abzuweisen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Beim angefochtenen Entscheid des Obergerichts handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer ist durch die strafrechtliche Verurteilung in seinen rechtlich geschützten Interessen berührt (Art. 88 OG), weshalb er befugt ist, die Verletzung verfassungsmässiger Rechte zu rügen. Da diese und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 
2. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht habe das Hauptbeweismittel gegen ihn, die Aussage des Mitangeschuldigten Y.________, willkürlich zu seinen Lasten gewürdigt. 
 
Willkürlich handelt ein Gericht, wenn es seinem Entscheid Tatsachenfeststellungen zugrunde legt, die mit den Akten in klarem Widerspruch stehen. Im Bereich der Beweiswürdigung besitzt der Richter einen weiten Ermessensspielraum. Das Bundesgericht greift im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde nur ein, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Versehen beruht (BGE 124 I 208 E. 4a; 117 Ia 13 E. 2c; 18 E. 3c je mit Hinweisen). 
3. 
3.1 Y.________ sagte aus, der Beschwerdeführer habe ihm im Januar 2000 mitgeteilt, er besitze einen Transportlastwagen und könne deswegen auch für ihn günstig Benzin beziehen. Er habe daher jeweils den Beschwerdeführer angerufen, wenn der Tank seines Personenwagens leer gewesen sei. Zusammen seien sie dann in seinem Personenwagen zu einer Tankstelle in der Umgebung gefahren. Er habe jeweils das Benzin eingefüllt, während der Beschwerdeführer den "Computer" bedient habe. Anschliessend habe er dem Beschwerdeführer für das Benzin die Hälfte des auf der Zapfsäule angezeigten Betrages bezahlt. Insgesamt hätten sie auf diese Weise 4 - 5-mal je 70 - 80 l getankt. 
3.2 Aufgrund dieser Aussagen hält das Obergericht den Beschwerdeführer für überführt, die von Y.________ erwähnten Benzinbezüge, welche mit einer gestohlenen Kreditkarte "bezahlt" wurden, sowie weitere, ebenfalls mit der gleichen Kreditkarte "bezahlten" Bezüge getätigt zu haben. Anders als das Bezirksgericht zuvor hält es Y.________ zwar nicht schon deshalb für glaubwürdig, weil er sich mit seinen Aussagen auch selbst belastet: da er bzw. seine Autonummer bei einem missglückten Tank-Versuch identifiziert wurde, wäre ein Abstreiten wenig aussichtsreich gewesen. Auch nimmt es ihm nicht ab, dass er wirklich davon ausging, dass der Beschwerdeführer auf legale Weise Benzin zum halben Preis oder - da bei diesem Geschäft wohl auch für diesen ein Gewinn entstehen sollte - noch günstiger beziehen konnte. Hingegen hält es die Aussagen in Bezug auf das Vorgehen bei den Benzinbezügen für glaubhaft, weil sie das Geschehen detailliert darlegen und nicht erfunden wirken. Sein Verhalten an der Konfrontation mit dem Beschwerdeführer, an welcher er diesen aufgefordert habe, zu seinen Taten zu stehen und nicht ihn und seine Familie in weitere Schwierigkeiten zu ziehen, sei eindrücklich und wirke nicht gespielt. Der Beschwerdeführer dagegen habe bloss mit simpler Bestreitung und einer Beschimpfung von Y.________ reagiert. Auch in der bezirksgerichtlichen Hauptverhandlung habe Y.________ einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Es sei zudem nicht ersichtlich, was der bisher unbescholtene Y.________ für ein Motiv haben könnte, den Beschwerdeführer zu Unrecht zu belasten. 
 
Der Beschwerdeführer erscheine demgegenüber wenig glaubwürdig. So sei er vom Obergericht bereits zweimal, am 31. Oktober 1996 und am 17. Dezember 1998 wegen geringfügigen Diebstahls bzw. wegen Hehlerei verurteilt worden; in beiden Verfahren habe er hartnäckig alle Beschuldigungen abgestritten, wie er es auch im vorliegenden Verfahren tue. Der Beschwerdeführer würde zudem durch die erheblichen Benzinmengen (rund 500 l) belastet, die er in seiner Garage lagerte und die erklären würden, wohin das in kurzer Abfolge mit der gestohlenen Kreditkarte bezogene Benzin geflossen sei. 
3.3 Der Beschwerdeführer rügt, die obergerichtliche Würdigung der Aussage von Y.________ sei widersprüchlich. Zunächst weiche es in Bezug auf die Würdigung seiner Aussagen in allen Punkten von der bezirksgerichtlichen Beweiswürdigung ab und komme im Wesentlichen zum Schluss, Y.________ sei unglaubwürdig. Fast im gleichen Atemzug führe es dann anderseits wieder aus, seine den Beschwerdeführer belastenden Aussagen seien glaubhaft, mit der Begründung, sie seien detailliert und wirkten nicht erfunden. Das sei widersprüchlich. Dass sich der Beschwerdeführer mit einer "simplen Bestreitung" begnügt habe, spreche nicht für seine Schuld, da er gar keine andere Möglichkeit gehabt habe, als die unbegründeten Vorwürfe von sich zu weisen. 
3.4 Diese Einwände treffen teils nicht zu und sind teils unbegründet. Es verhält sich keineswegs so, dass das Obergericht die Aussagen von Y.________ grundsätzlich anders würdigt als das Bezirksgericht. Es ist nur vorsichtiger und hält sie - zu Recht - nicht schon deshalb für glaubhaft, weil Y.________ sich auch selbst belastet: Leugnen hätte ihm nichts genützt, nachdem er als einer der beiden Männer identifiziert worden war, die versuchten an einer Tankstelle mit einer gestohlenen Kreditkarte Benzin zu beziehen. Im Übrigen geht es indessen mit dem Bezirksgericht darin einig, dass die Aussage von Y.________ deshalb glaubhaft ist, weil sie das Geschehen detailliert darlegt, in sich stimmig ist, nicht erfunden wirkt und keine Motive erkennbar sind, weshalb er den ihm nur oberflächlich bekannten Beschwerdeführer zu Unrecht belasten sollte. Diese Beurteilung erscheint plausibel und ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dass Y.________ versucht, seine Rolle zu beschönigen, indem er behauptet, er sei davon ausgegangen, der Beschwerdeführer sei zu stark verbilligtem Benzinbezügen berechtigt gewesen, was ihm das Obergericht nicht glaubt, ändert daran nichts. Das Obergericht würdigt die Aussagen von Y.________ somit differenziert, indem es den geschilderten Tatablauf für wahr hält, ihm aber nicht abnimmt, dass er sich nicht bewusst war, etwas Unrechtes zu tun. Dies ist, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, verfassungsrechtlich haltbar und keineswegs widersprüchlich. Die Rüge ist unbegründet. 
4. 
Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 13. September 2002 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: