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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 312/01 
 
Urteil vom 13. September 2002 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiber Schmutz 
 
Parteien 
S.________, 1961, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat lic. iur. Philipp Schnyder, Bahnhofstrasse, 3940 Steg VS, 
 
gegen 
 
Berner Versicherungen, Generaldirektion, Laupenstrasse 27, 3001 Bern, Beschwerdegegner, 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Kantonales Versicherungsgericht des Wallis, Sitten 
 
(Entscheid vom 16. August 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1961 geborene S.________ war seit 1988 bei der Firma T.________ AG, tätig, als er am 25. April 1990 während der Arbeit über eine Rebmauer stürzte und aus rund 3 Metern Höhe auf den Rücken fiel. Er zog sich dabei eine Fraktur des zweiten Lendenwirbelkörpers (LWK 2) zu. Die Berner Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Berner Versicherungen), bei der S.________ gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert war, erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Sie schloss den Unfall ab, nachdem der Versicherte ab dem 18. November 1990 wieder die volle Arbeitsfähigkeit erlangte. Ab Februar 1992 arbeitete S.________ im Steinbruch der Firma H.________. Dort fiel ihm am 26. Februar 1996 eine 60 Kilogramm schwere Eisenplatte auf den Kopf. Er erlitt eine Rissquetschwunde am Kopf und eine Deckplattenimpressionsfraktur am LWK 4. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) als nunmehr zuständiger Unfallversicherer erbrachte ihre Leistungen. Ab dem 15. April 1996 arbeitete S.________ wieder zu 100 %, wobei er über Lendenschmerzen klagte. Der SUVA-Kreisarzt Dr. med. N.________, kam im Bericht vom 12. November 1996 zum Schluss, die Kausalität der Rückenbeschwerden mit dem Unfall vom 26. Februar 1996 sei möglich, aber weder sicher noch wahrscheinlich. Mit Verfügung vom 18. November 1996 stellte die SUVA ihre Leistungen ein, weil bei S.________ der Gesundheitszustand erreicht sei, wie er unmittelbar vor dem versicherten Unfall bestanden habe. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 21. Februar 2001 fest. Im Anschluss an den Erlass der Verfügung der SUVA meldete S.________ bei der Berner Versicherungen einen Rückfall. Dr. med. Z.________, leitender Arzt der Neurochirurgischen Abteilung des Spitals W.________, erstattete am 22. Mai 1998 ein Gutachten, gestützt auf welches die Berner Versicherungen mit Verfügung vom 11. August 1998 ihre Leistungspflicht ebenfalls verneinte. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2000 fest. 
B. 
Gegen die beiden Einspracheentscheide erhob S.________ Beschwerde beim Kantonalen Versicherungsgericht des Wallis. Er beantragte, das kantonale Gericht habe die beiden Beschwerdeverfahren zusammenzulegen und festzustellen, welcher der beiden Versicherer die Unfallfolgen zu decken habe. Eventuell sei eine ergänzende medizinische Abklärung dazu zu veranlassen. Das kantonale Gericht legte die beiden Verfahren zusammen und wies die Beschwerden mit Entscheid vom 16. August 2001 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ die vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren erneuern. 
 
Während die Berner Versicherungen und die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmung über den Leistungsanspruch bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten (Art. 6 Abs. 1 UVG) sowie die Rechtsprechung über die Voraussetzung des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen einem versicherten Ereignis und einem Gesundheitsschaden zutreffend dargelegt (BGE 125 V 461 Erw. 5a mit Hinweisen; für den Kausalzusammenhang zwischen dem ursprünglichen Unfall und den erneut geltend gemachten Beschwerden für die Leistungspflicht der Unfallversicherung vgl. auch BGE 118 V 296 f. Erw. 2c, 117 V 360 Erw. 4a mit Hinweisen; RKUV 1991 Nr. U 206 S. 327 f. Erw. 2 und S. 328 Erw. 3b). Richtig sind auch die Erwägungen zu dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 125 V 195 Erw. 2, 121 V 47 Erw. 2a, 208 Erw. 6b mit Hinweis; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328). Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass nach Art. 11 UVV Versicherungsleistungen auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt werden. Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, sodass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt. Spätfolgen liegen vor, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem oft völlig anders gearteten Krankheitsbild führen können. Rückfälle und Spätfolgen schliessen somit begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an (BGE 118 V 296 Erw. 2c; siehe auch RKUV 1994 Nr. U 206 S. 327 Erw. 2). 
2. 
Der Beschwerdeführer lässt sinngemäss geltend machen, der Gesundheitszustand sei ungenügend abgeklärt worden, weshalb zur Klärung der Frage, welche Ursache seine heutigen Leiden hätten, ein zusätzliches medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben sei. Wie bereits vor der kantonalen Instanz äussert er sich auch im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren nicht zum Gutachten des Dr. med. Z.________ vom 22. Mai 1998, auf welches die Berner Versicherungen und das kantonale Gericht sich abgestützt haben. Der Experte kam darin zum Schluss, die aktuell geklagten Rückenbeschwerden seien nicht auf die 1996 erlittene LWK-Fraktur zurückzuführen. Diese könne als abgeschlossen betrachtet werden. Zwischen den jetzt geklagten belastungsabhängigen Kreuzschmerzen und dem Unfallereignis vom 25. April 1990 sei ein Zusammenhang ebenfalls nicht bewiesen. Die tieflumbalen Kreuzschmerzen und die degenerativen Veränderungen in den Intervertrebralgelenken L4/L5 und L5/S1 könnten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf einen Unfall zurückgeführt werden. Sie seien mit grosser Wahrscheinlichkeit krankheitsbedingt "im Sinne der üblichen Abnützungserscheinungen" an der Wirbelsäule. Wahrscheinlich spiele auch die bei dem Beschwerdeführer festgestellte Hemisacralisation eine Rolle. Von dieser angeborenen Entwicklungsstörung der lumbalen Wirbelsäule sei bekannt, "dass solche Übergangsanomalien gehäuft und auch etwas frühzeitiger zu belastungsabhängigen Kreuzschmerzen führen" könnten. Wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, besteht kein Anlass, die Richtigkeit der Beurteilung durch Dr. med. Z________ in Zweifel zu ziehen. Sie erfüllt die von der Rechtsprechung zur Beweiswürdigung von medizinischen Berichten entwickelten Anforderungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a; AHI 2000 S. 149 Erw. 2b und c, je mit Hinweisen). Dr. med. Z________ hat in seiner Beurteilung in überzeugender Weise dargetan, dass auf Grund der erhobenen Befunde und des Verlaufs der gemeldeten Beschwerden der Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom April 1990 nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gegeben ist und ein solcher Zusammenhang auch bei dem von der SUVA versicherten Ereignis vom Februar 1996 nicht besteht. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges zwischen den jetzt geklagten belastungsabhängigen Kreuzschmerzen und den Unfallereignissen vom April 1990 und Februar 1996 genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nichts vorgebracht, das die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz als mangelhaft oder die rechtliche Würdigung als bundesrechtswidrig erschienen liesse. Die vorliegenden medizinischen Unterlagen erlauben eine hinreichend schlüssige Beurteilung der Kausalitätsfrage, weshalb die Vorinstanz zu Recht auf die Anordnung eines Gutachtens verzichtet hat und ein solches auch im letztinstanzlichen Verfahren nicht einzuholen ist, da hievon keine neuen Erkenntnisse erwartet werden können, die zu einem abweichenden Ergebnis zu führen vermöchten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonalen Versicherungsgericht des Wallis und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 13. September 2002 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: