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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
U 495/06 
 
Urteil vom 13. September 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard, 
Gerichtsschreiber Grunder. 
 
Parteien 
R.________, 1972, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern , Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 30. August 2006. 
 
Sachverhalt: 
Mit Verfügung vom 3. August 2005 stellte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die bislang an den 1972 geborenen R.________ erbrachten Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld) per 8. August 2005 ein, weil der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfall vom 14. Februar 2004, bei welchem ein von hinten herannahendes Fahrzeug in den vom Versicherten gelenkten, stillstehenden Wagen stiess, nicht vorliege; daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 30. September 2005). 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Entscheid vom 30. August 2006). 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt R.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm "eine Berentung für eine 20 % Erwerbsunfähigkeit zuzuerkennen; es sei das Verfahren im Übrigen im Sinne der Erwägungen zu weiteren Abklärungen und materieller Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; eventualiter seien Taggelder für eine 100 % Arbeitsunfähigkeit zu gewähren; subeventualiter sei eine Rente für eine 100 % Erwerbsunfähigkeit sowie eine IE von 40 % zu gewähren." 
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz 75) und es wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Gerichtsentscheid am 30. August 2006 und somit vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
2. 
2.1 Nach Art. 108 Abs. 2 OG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. Diese Bestimmung soll dem Gericht hinreichende Klarheit darüber verschaffen, worum es beim Rechtsstreit geht. Nach der Praxis genügt es, wenn dies der Verwaltungsgerichtsbeschwerde insgesamt entnommen werden kann. Insbesondere muss zumindest aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, was die Beschwerde führende Person verlangt und auf welche Tatsachen sie sich beruft. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, aber sie muss sachbezogen sein. Der blosse Hinweis auf frühere Rechtsschriften oder auf den angefochtenen Entscheid genügt nicht. Fehlt der Antrag oder die Begründung überhaupt und lassen sie sich auch nicht der Beschwerdeschrift entnehmen, so liegt keine rechtsgenügliche Beschwerde vor, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann (BGE 123 V 335 E. 1a S. 336 mit Hinweisen; vgl. BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452, 470 E. 1.3 S. 475, 130 I 312 E. 1.3.1 S. 320). 
2.2 
2.2.1 Gemäss den Erwägungen im angefochtenen Entscheid erlitt der Beschwerdeführer beim Unfall vom 14. Februar 2004 ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (ohne nachweisbare organische Unfallfolgeschäden) mit dem dafür typischen Beschwerdebild. Die Vorinstanz hat daher den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Auffahrunfall und den die Arbeitsfähigkeit einschränkenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen nach der Rechtsprechung gemäss BGE 117 V 359 E. 6a S. 366 und 369 E. 4b S. 382 mit ihrer fehlenden Unterscheidung zwischen körperlichen und psychischen Beschwerden beurteilt. Sie kam zum Schluss, die praxisgemäss erforderlichen Adäquanzkriterien lägen weder einzeln in besonders ausgeprägter Weise, noch insgesamt gesehen gehäuft vor. Der adäquate Kausalzusammenhang war demnach in Bestätigung des Einspracheentscheids zu verneinen. 
2.2.2 Der Beschwerdeführer befasst sich nicht ansatzweise mit den vorinstanzlichen Erwägungen. Seine Vorbringen zum Hauptbegehren zielen einzig darauf ab, eine Schadenersatzpflicht der SUVA nach Art. 78 ATSG zu begründen. So macht er geltend, die SUVA habe es pflichtwidrig unterlassen, ihn ins Erwerbsleben wieder einzugliedern, weshalb er für die über den 8. August 2005 weiter bestehende Arbeitsunfähigkeit von 20 % zu entschädigen sei. Diese Argumentation ist offensichtlich nicht sachbezogen im Sinne der dargelegten Rechtsprechung. Hinsichtlich des Rückweisungs- und der Eventualbegehren ist überhaupt keine Begründung erkennbar. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher - ohne Nachfristansetzung gemäss Art. 108 Abs. 3 OG - nicht einzutreten. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 13. September 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
i.V.