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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_604/2011 
 
Urteil vom 13. September 2011 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Z.________, Stiftung, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Konkurseröffnung, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 8. August 2011 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 2. Zivilkammer). 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 8. August 2011 des Obergerichts des Kantons Bern, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die über ihn erfolgte Konkurseröffnung abgewiesen und seinerseits den Konkurs mit Wirkung ab Montag, den 8. August 2011, 9.10 Uhr eröffnet hat, 
in das Gesuch um aufschiebende Wirkung, 
 
in Erwägung, 
dass das Obergericht erwog, die der Konkurseröffnung zu Grunde liegende Schuld sei zwar getilgt, indessen habe der (im kantonalen Verfahren anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer die weitere kumulative Voraussetzung für eine Konkursaufhebung, d.h. seine Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht (Art. 174 Abs. 2 SchKG), der Beschwerdeführer begnüge sich nämlich mit der Behauptung der (mit einer Ausnahme angeblich erfolgten) Zahlung aller betriebener Beträge, Unterlagen für das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit reiche der Beschwerdeführer jedoch (abgesehen von einem Betreibungsregisterauszug) nicht ein, weshalb die Geschäftslage der Einzelfirma des Beschwerdeführers nicht bekannt sei, mangels Beweismitteln erscheine die behauptete Zahlung nicht als glaubhaft, sodann habe sich der Beschwerdeführer über die 10 Verlustscheine über Fr. 100'000.-- überhaupt nicht geäussert und damit auch nicht glaubhaft gemacht, Anstrengungen zu deren Tilgung unternommen zu haben, aus den Akten seien solche Anstrengungen ebenso wenig ersichtlich, gerade das Vorliegen dieser Verlustscheine sei ein gewichtiges Argument gegen die Zahlungsfähigkeit, 
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.), 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass es insbesondere nicht genügt, die Konkursbetreibung für Krankenkassenprämien anzuzweifeln (vgl. BGE 125 III 250), die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit zu behaupten und eine Einigung über die Verlustscheine geltend zu machen, zumal eine Ergänzung der Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit im bundesgerichtlichen Verfahren zum Vornherein ausgeschlossen ist (Art. 99 BGG), 
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 8. August 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern, dem Handelsregisteramt des Kantons Bern, dem Konkursamt A.________ und dem Grundbuchamt A.________ schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 13. September 2011 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann