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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_328/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 13. September 2013  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Pasquini. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Wendling, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren, Einstellungsverfügung; Entschädigung und Genugtuung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 25. Februar 2013. 
 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  
 
1.   
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern führte gegen X.________ eine Untersuchung wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, evtl. Hinderung einer Amtshandlung. Ihm wurde vorgeworfen, im Vorfeld einer Pfändung erklärt zu haben, er werde alles daran setzen, dem Betreibungsbeamten während der Öffnungszeiten den Zutritt zu seinem Optikergeschäft zu verweigern. Seinem Buchhalter habe er gesagt, bewaffnet zu sein, was X.________ indessen bestreitet. Die Polizei sperrte das Gebiet um das Geschäft ab und forderte X.________ auf, seine Hände aus den Hosentaschen zu nehmen und sich auf den Boden zu legen. Diesen Anweisungen leistete er keine Folge, so dass ihn zwei Polizisten packten und ihn trotz Gegenwehr in den Polizeiwagen bringen konnten. 
 
2.   
Mit Verfügung vom 20. Juli 2012 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern das Strafverfahren gegen X.________ wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ein, ohne Kosten auszuscheiden oder eine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten. Sie hielt fest, die Beurteilung des Sachverhalts als Hinderung einer Amtshandlung bilde Gegenstand eines separaten Strafbefehlsverfahrens. 
 
 Die von X.________ gegen die Entschädigungsfolgen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern ab. Es erwägt, die Anschuldigungen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte bzw. der Hinderung einer Amtshandlung beträfen unterschiedliche Sachverhalte. Eine teilweise Verfahrenseinstellung sei sonst nicht gerechtfertigt. In Bezug auf den ersten Vorwurf sei untersucht worden, ob X.________ beim Vollzug eines Pfändungsauftrags Drohungen ausgesprochen habe und bewaffnet gewesen sei. Dies habe sich im Verlauf der Untersuchung nicht erhärtet. Dem Beschwerdeführer werde zudem vorgeworfen, sich gegen die anschliessende Verhaftung durch die Polizei zur Wehr gesetzt zu haben. Diesbezüglich sei ein Verfahren wegen Hinderung einer Amtshandlung in Aussicht gestellt worden. 
 
 X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Er stellt die Anträge, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern sei aufzuheben. Es sei ihm eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zuzusprechen. Der für den Beschluss massgebende Sachverhalt sei auf die Feststellungen zu seinem Verhalten vor dem Polizeieinsatz zu beschränken. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
3.   
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234; zum Begriff der Willkür BGE 138 I 49 E. 7.1; 136 III 552 E. 4.2; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss klar und substanziiert begründet werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 I 65 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 II 489 E. 2.8; je mit Hinweisen). 
 
 Soweit der Beschwerdeführer die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz beanstandet, legt er nicht dar, weshalb diese schlechterdings unhaltbar sind. Er beschränkt sich darauf, seine Sicht der Dinge darzustellen. Darauf ist nicht einzutreten. Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war, ob die Entschädigungsfolgen der Einstellungsverfügung rechtmässig sind. Für die Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer die Einleitung des gegen ihn eröffneten Verfahrens wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte durch ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten verursacht hat, ist die Verhältnismässigkeit des späteren Polizeieinsatzes ohne Relevanz. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers sind unbehelflich. 
 
4.   
Auf die Beschwerde kann weiter nicht eingetreten werden, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe die Einleitung des Strafverfahrens nicht rechtswidrig oder schuldhaft bewirkt oder erschwert. Er setzt sich nicht mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz auseinander (Beschluss S. 3 ff. E. 4) und genügt damit den Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). 
 
5.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (act. 13 f.; Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. September 2013 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Schneider 
 
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini