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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4P.171/2004 /lma 
 
Urteil vom 13. Oktober 2004 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Nyffeler, 
Gerichtsschreiber Gelzer. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Hubert Gmünder, 
 
gegen 
 
B.________ AG, 
Beschwerdegegnerin, 
Kantonsgericht Appenzell I.Rh., der Präsident als Einzelrichter. 
 
Gegenstand 
Art. 9 BV (Zivilprozess), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell I.Rh., der Präsident als Einzelrichter, vom 8. Juni 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.________ (nachstehend: Beschwerdeführerin) war Direktorin der C.________ AG, welche unter anderem die "D.________" Bar betreibt. Am 26. Juni 2003 holte die Beschwerdeführerin bei der B.________ AG (nachstehend: Beschwerdegegnerin) für den Einbau in der "D.________" Bar bestimmtes Plattenmaterial ab. Gegenüber der Beschwerdegegnerin gab die Beschwerdeführerin an, sie handle als Vertreterin der Firma E.________. In der Folge wurde dieser Firma von der Beschwerdegegnerin für die Platten Fr. 3'240.55 nebst 5 % seit 27. Juli 2003 in Rechnung gestellt. Nachdem die Firma E.________ den Rechnungsbetrag nach mehrmaliger Mahnung nicht bezahlt hatte, liess die Beschwerdegegnerin im Umfang des ausstehenden Betrages die Beschwerdeführerin betreiben, welche Rechtsvorschlag erhob. 
B. 
Am 13. Februar 2004 reichte die Beschwerdegegnerin beim "Friedensrichteramt von Appenzell" gegen die Beschwerdeführerin unter Beilage des Zahlungsbefehls eine Klage auf Zahlung von Fr. 3'240.55 nebst 5 % Zins seit 27. Juli 2003 sowie der Betreibungskosten von Fr. 100.-- ein. Die Post stellte die Klage der Gerichtskanzlei des Bezirksgerichts Appenzell zu. Da das kantonale Verfahrensrecht für die Klage kein Vermittlungsverfahren vorsah, schrieb die Kanzlei sie beim Bezirksgerichtspräsidum ein, ohne jedoch die Beschwerdeführerin darüber zu informieren und ihr eine Nachfrist zur Einreichung oder Bezeichnung allfälliger weiterer Beweismittel einzuräumen. Mit Klageantwort vom 8. März 2004 beantragte die Beschwerdeführerin, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin dem Sinne nach an, die C.________ AG habe einen Design Auftrag an die Firma E.________ erteilt. Deren Mitarbeiter hätten zu Folge Zeitmangels die Beschwerdegegnerin beauftragt, bei der Beschwerdegegnerin Platten abzuholen. Die Beschwerdegegnerin sei demnach lediglich als ausführendes Organ der Firma E.________ und nicht als Bestellerin aufgetreten. Die Beschwerdeführerin blieb der erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung fern. Dagegen erschien ein Vertreter der Beschwerdegegnerin, der weitere Akten einreichte. Der Bezirksgerichtspräsident von Appenzell liess diese zu und hiess die Klage mit Urteil vom 11. März 2004 gut. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin eine kantonale Berufung, welche der Präsident des Kantonsgerichtes Appenzell I.Rh. am 8. Juni 2004 abwies. 
C. 
Die Beschwerdeführerin erhebt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Kantonsgerichtspräsidenten von Appenzell I.Rh. vom 8. Juli 2004 sei aufzuheben. 
 
Die Beschwerdegegnerin hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Kantonsgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der angefochtene Endentscheid geht von der letzten kantonalen Instanz aus (Art. 86 Abs. 1 und Art. 87 OG), kann mit keinem anderen Rechtsmittel angefochten werden (Art. 84 Abs. 2 OG) und betrifft die rechtlich geschützten Interessen der Beschwerdeführerin (Art. 88 OG). Auf ihre form- und fristgerechte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 89 und Art. 34 Abs. 1 lit. a OG). 
2. 
2.1 Der Kantonsgerichtspräsident ging dem Sinne nach davon aus, die Klage der Beschwerdegegnerin sei auf Grund des Streitwerts von unter Fr. 5'000.-- gemäss den Vorschriften über das summarische Verfahren von Art. 236 ff. der Zivilprozessordnung des Kantons Appenzell I.Rh. (ZPO/AI) zu beurteilen gewesen. In diesem Verfahren seien die Beweismittel gemäss Art. 237 Abs. 1 ZPO/AI zusammen mit der Klageschrift einzureichen oder zumindest zu bezeichnen. Diese Vorschrift habe die Beschwerdegegnerin verletzt, indem sie Akten erst an der erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung eingereicht habe. Damit habe die Beschwerdeführerin nicht rechnen müssen, weshalb ihr bezüglich dieser Akten das rechtliche Gehör verweigert worden sei. Umgekehrt dürfe der Beschwerdegegnerin daraus, dass sie über die Umleitung der Klage vom Friedens- zum Einzelrichter nicht informiert und sie nicht zur allfälligen Aktenergeänzung aufgefordert wurde, kein Rechtsnachteil erwachsen. Es sei deshalb vorab zu prüfen, ob der Fall auch ohne Beizug dieser nachträglich eingereichten Akten entschieden werden könne. In der Folge bejahte der Kantonsgerichtspräsident diese Frage, indem er diese Akten bei seiner Entscheidfindung nicht berücksichtigte. Dabei ging er in tatsächlicher Hinsicht davon aus, die Beschwerdeführerin habe die von ihr abgeholte Ware im Namen der Firma E.________ bestellt, ohne indes eine Vollmacht oder eine nachträgliche Genehmigung des Geschäfts zum Beweis zu verstellen. Zudem sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin von der fehlenden Vertretungsberechtigung habe wissen müssen und entsprechend nach dem qualifizierten Tatbestand gemäss Art. 39 Abs. 2 OR haftpflichtig werde. 
2.2 Die Beschwerdeführerin rügt, der Kantonsgerichtspräsident habe bei der Sachverhaltsermittlung Zivilprozessrecht willkürlich missachtet. 
2.3 Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Ein Entscheid ist nicht schon dann willkürlich, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn er eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt (BGE 129 I 8 E. 2.1, mit Hinweisen). 
2.4 Im Einzelnen bringt die Beschwerdeführerin vor, im ordentlichen Verfahren habe der Richter bei Säumnis einer Partei gestützt auf Art. 230 Abs. 2 ZPO die Ausführungen der erscheinenden Partei unter Vorbehalt von Widersprüchen zu den Akten für wahr zu halten. Dagegen sei im summarischen Verfahren bei Abwesenheit einer Partei gemäss Art. 239 Abs. 3 ZPO/AI aufgrund der Akten zu entscheiden. Dabei habe der Richter alles zu berücksichtigen, was nach den Akten zu Gunsten der ausgebliebenen Partei spreche. Demnach habe der Kantonsgerichtspräsident die Behauptung der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin habe die Ware anlässlich einer Ausstellung selber bestellt und dann auch persönlich abgeholt, nicht für wahr halten dürfen, zumal diese Angabe im Widerspruch zu den Akten stehe. So ergebe sich aus der Klagebeilage 12, dass die der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellte Ware nicht von ihr, sondern am 25. Juni 2003 im F.________-Markt von der Firma E.________ schriftlich bestellt worden sei, wobei als Besteller offensichtlich nicht die Beschwerdeführerin unterschrieben habe. Zudem sei gemäss Klagebeilage 5 die Ware am 27. Juni 2003 auch dieser Firma in Rechnung gestellt worden. Der Kantonsgerichtspräsident sei demnach in Willkür verfallen, indem er entgegen des klaren Wortlauts des Art. 239 Abs. 3 ZPO/AI auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin und nicht auf die Akten abgestellt habe. 
2.5 Das summarische Verfahren wird in den Art. 236 ff. ZPO/AI geregelt. Gemäss Art. 238 Abs. 1 ZPO/AI steht es dem Gerichtspräsidenten frei, die Akten, sowie unklare oder lückenhafte Angaben der Parteien ergänzen zu lassen. Nach Art. 238 Abs. 2 ZPO/AI gibt er den Parteien Gelegenheit, die Akten einzusehen. Ordnet der Gerichtspräsident eine mündliche Verhandlung an, so entscheidet er gemäss Art. 239 Abs. 3 ZPO/AI beim Ausbleiben einer oder beider Parteien auf Grundlage der Akten. 
2.6 Der Bezirksgerichtspräsident hat am ersten Gerichtstermin eine Ergänzung der Akten durch die Beschwerdegegnerin zugelassen. Dies ist mit Art. 238 Abs. 1 ZPO/AI vereinbar und erscheint insoweit gerechtfertigt, als die Beschwerdegegnerin irrtümlicherweise davon ausging, es fände ein Vermittlungsverfahren mit der Möglichkeit zur Aktenergänzung statt und sie über diesen Irrtum nicht aufgeklärt wurde. Ob der Bezirksgerichtspräsident die an der Verhandlung abwesende Beschwerdeführerin schriftlich hätte anfragen müssen, ob sie die ergänzten Akten einsehen wolle, kann offen bleiben, da der Beschwerdeführerin die Einsichtnahme im Rahmen des kantonalen Berufungsverfahrens gewährt wurde und damit eine mögliche Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geheilt worden wäre. Entsprechend hat die Beschwerdeführerin im kantonalen Berufungsverfahren nicht verlangt, die Akten seien aus dem Recht zu weisen. Unter diesen Umständen ist der Kantonsgerichtspräsident in Willkür verfallen, indem er entgegen der klaren Vorschrift von Art. 239 Abs. 3 ZPO/AI die anlässlich der ersten Gerichtsverhandlung eingereichten Akten nicht berücksichtigte. 
 
Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben und zur neuen Entscheidung unter Berücksichtigung aller Akten an den Kantonsgerichtspräsidenten zurückzuweisen. Dieser wird demnach die Behauptung der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin habe die Ware nicht nur im Namen der Firma E.________ abgeholt sondern auch bestellt, neu zu prüfen haben. 
3. 
Da der angefochtene Entscheid aus den dargelegten Gründen aufzuheben ist, werden die weiteren gegen ihn gerichteten Rügen der Beschwerdeführerin grundsätzlich gegenstandslos. Dies gilt namentlich für die Rüge, der Kantonsgerichtspräsident habe die Verhandlungsmaxime gemäss Art. 115 Abs. 1 ZPO/AI verletzt, indem er bestrittene Tatsachen als unbestritten ansah. Anzumerken ist jedoch, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang zu Recht anführt, dass sie in der Begründung des Rechtsvorschlags und der Klageantwort angab, sie habe die Platten lediglich im Auftrag der Firma E.________ abgeholt. Damit bestritt die Beschwerdeführerin, die Platten auch bestellt zu haben, weshalb die Beschwerdegegnerin ihre entsprechende Behauptung zu beweisen hat. 
4. 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben. Bei diesem Verfahrensausgang wird die unterliegende Beschwerdegegnerin - unabhängig davon, dass sie keine Vernehmlassung einreichte - kosten- und entschädigungspflichtig (BGE 123 V 159 E. 4b; Art. 156 Abs. 1 und 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Kantonsgerichtspräsidenten von Appenzell I.Rh. vom 8. Juni 2004 wird aufgehoben. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
3. 
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Appenzell I.Rh., der Präsident als Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 13. Oktober 2004 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: