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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.156/2006 /bnm 
 
Urteil vom 13. Oktober 2006 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Marazzi, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Parteien 
X.________ und Y.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen; Genehmigung von Beschlüssen, 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 17. August 2006 (ABS 06 241). 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der Verein V.________, mit Sitz in Bern, gelangte mit Eingabe vom 26. Juni 2006 an das Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, und stellte das Begehren, es seien die Beschlüsse vom 1. Juni 2006 der Versammlungen der Anleihensgläubiger (Gläubigerversammlungen) der Anleihen A1-A16 des Vereins V.________ betreffend den Zinserlass nach Art. 1170 Abs. 1 Ziff. 2 OR und die Umwandlung von Anleihenskapital und Anleihenszinsen in Aktien nach Art. 1170 Abs. 1 Ziff. 9 OR gemäss Urschrift Nr. 820 vom 22. Juni 2006 zu genehmigen. 
B. 
Mit Entscheid vom 17. August 2006 genehmigte die Aufsichtsbehörde (gestützt auf Art. 1176 f. OR) antragsgemäss die erwähnten Beschlüsse der Versammlungen der Anleihensgläubiger. Weiter bestimmte sie, dass die genehmigten Beschlüsse, soweit sie eine Umwandlung von Anleihensobligationen in Aktien betreffen, als Ersatz für Zeichnungsscheine zur Aktienzeichnung im Sinne von Art. 630 OR gelten. Schliesslich wies sie den Handelsregisterführer von Bern an, die Änderungen des Grundkapitals vorzunehmen, soweit die übrigen Eintragungsvoraussetzungen erfüllt seien. 
C. 
X.________ und Y.________, Gläubiger der Anleihe A3, haben den (am 24. August 2006 ausgefertigten und gleichentags im SHAB veröffentlichten) Entscheid der Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 13./30. August 2006 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragen unter anderem, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Genehmigung der Beschlüsse sei nicht zu erteilen. 
Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung keine Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) angebracht. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Gegenstand der Beschwerde ist die Genehmigung der kantonalen Aufsichtsbehörde (als oberinstanzliche Nachlassbehörde, Art. 13 EGSchKG/BE) von Beschlüssen von Anleihensgläubigerversammlungen gemäss Art. 1176 f. OR. Diese Genehmigung kann von jedem Anleihensgläubiger, der dem Beschluss nicht zugestimmt hat, innerhalb von 30 Tagen beim Bundesgericht wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit angefochten werden, wobei das für die Rechtspflege in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vorgesehene Verfahren (vgl. Art. 19 SchKG und Art. 76 ff. OG) Anwendung findet (Ziegler, Berner Kommentar, N. 1 zu Art. 1178 OR). Die (rechtzeitige) Beschwerde ist grundsätzlich zulässig. 
1.2 Die Beschwerdeführer haben nach eigenen Angaben dem Beschluss der Gläubigerversammlung zugestimmt. Allerdings sei die Zustimmung "unter Angabe unwahrer Angaben erschlichen worden", weshalb sie "zurückgenommen" werde. Die Legitimation der Beschwerdeführer zur Weiterziehung des Genehmigungsentscheides kann vorliegend bejaht werden, da zu den nicht zustimmenden Anleihensgläubigern auch die zustimmenden Gläubiger gerechnet werden, welche ihre Zustimmung wegen eines Willensmangels nicht gelten lassen wollen (Ziegler, a.a.O., N. 3 zu Art. 1178 OR). 
1.3 Soweit die Beschwerdeführer (sinngemäss) die Aufhebung der Genehmigung von Beschlüssen verlangen, welche nicht von der Versammlung der Gläubiger der Anleihe A3 getroffen wurde, sind sie vom angefochtenen Entscheid nicht beschwert und kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Die weiteren Anträge der Beschwerdeführer, es seien eine Betreibung einzuleiten sowie Schadenersatzklagen zu erheben, sind unzulässig. 
2. 
2.1 Die Aufsichtsbehörde hat im Wesentlichen festgehalten, dass an der Mitgliederversammlung vom 30. Mai 2006 des Anleihensschuldners das vorgelegte Sanierungskonzept sowie die den Anleihensgläubigern beantragten Beschlüsse genehmigt worden seien. Der Schuldner habe am 1. Juni 2006 den 16 Gläubigergemeinschaften die entsprechenden Sanierungsmassnahmen zur Abstimmung unterbreitet und diese hätten je einzeln mit einer Mehrheit von über zwei Dritteln den Massnahmen zugestimmt. Es handle sich um Beschlüsse zum Erlass von Zinsen und zur Umwandlung von Anleihensobligationen und -zinsen in Aktien gemäss Art. 1170 Abs. 1 Ziff. 2 und 9 OR, weshalb sie gemäss Art. 1176 Abs. 1 OR genehmigt werden müssten. Die Aufsichtsbehörde hat (unter Hinweis auf die Bestimmungen der Verordnung des Bundesrates über die Gläubigergemeinschaften bei Anleihensobligationen vom 9. Dezember 1949; SR 221.522.1) festgestellt, dass die zu genehmigenden Beschlüsse notariell verurkundet, die Bestimmungen zur Einberufung und Durchführung der Gläubigerversammlungen eingehalten und die Beschlüsse veröffentlicht und den Anleihensgläubigern auch schriftlich mitgeteilt worden seien. Die Aufsichtsbehörde hat geschlossen, dass keine Gründe nach Art. 1177 OR vorlägen, aufgrund welcher die Genehmigung der Beschlüsse verweigert werden müssten, zumal namentlich die Notlage des Schuldners gerichtsnotorisch sei und im Übrigen kein Anleihensgläubiger schriftlich oder mündlich an der Verhandlung Einwendungen erhoben habe. 
2.2 Die Beschwerdeführer bringen im Wesentlichen vor, entgegen früherer, täuschender Zusagen erfolge keine Rückzahlung von 50 % ihres Darlehens. Sodann würden verschiedene Hotels des Schuldners gewinnbringend wirtschaften, was aber erst am 30. Juni 2006, also nach der Beschlussfassung am 1. Juni 2006 bekannt geworden sei. Weiter seien dem Reiseunternehmen R.________ voll abgeschriebene Anteile (an der S.________ AG) geschenkt worden, nur um aus dem "Abenteuer ... herauszukommen" (bzw. von den betreffenden Verpflichtungen befreit zu werden). All dies lege den Verdacht auf "betrügerische" Machenschaften nahe. Die Genehmigung der Beschlüsse durch die Aufsichtsbehörde sei zu verweigern. 
3. 
3.1 Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1); ebenso ist im vorliegenden Verfahren die allfällige Unangemessenheit des angefochtenen Entscheides darzulegen (Art. 1178 Abs. 1 OR; Ziegler, a.a.O., N. 7 zu Art. 1178 OR). Im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht kann neue Begehren, Tatsachen, Bestreitungen und Beweismittel nicht anbringen, wer dazu im kantonalen Verfahren Gelegenheit hatte (Art. 79 Abs. 1 OG); dementsprechend können die Anleihensgläubiger im vorliegenden Verfahren nicht mehr nachholen, was sie infolge Ausbleiben in der Verhandlung vor der Nachlassbehörde (Art. 1176 Abs. 3 OR) versäumt haben (Ziegler, a.a.O., N. 4 zu Art. 1178 OR). 
3.2 Es steht fest, dass die Aufsichtsbehörde mit Publikation im SHAB vom 13. Juli 2006 die auf den 17. August 2006 angesetzte Verhandlung zur Genehmigung der Beschlüsse (gemäss Art. 1176 Abs. 3 OR) öffentlich bekannt gegeben hat, wobei festgehalten wurde, dass die Anleihensgläubiger ihre Einwendungen schriftlich oder mündlich anbringen können. Aus den kantonalen Akten geht hervor, dass das Schreiben der Beschwerdeführer vom 13. August 2006 erst am 23. August 2006 - nach der Genehmigungsverhandlung - bei der Aufsichtsbehörde eingetroffen ist. Dass ihre Eingabe verspätet war, bestätigen die Beschwerdeführer selber. Soweit sie sich in ihren Ausführungen auf tatsächliche Umstände beziehen, welche in den kantonalen Sachverhaltsfeststellungen keine Stütze finden, handelt es sich um neue Tatsachenvorbringen, welche nicht berücksichtigt werden können, weil sie bereits im kantonalen Verfahren hätten vorgebracht werden können. Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 
3.3 Gemäss Art. 1177 Ziff. 4 OR darf die Genehmigung nur verweigert werden, wenn der Beschluss auf unredliche Weise zustande gekommen ist (vgl. dazu Ziegler, a.a.O., N. 32 ff. zu Art. 1177 OR). Die Beschwerdeführer behaupten eine Täuschung der Anleihensgläubiger. Vor dem Hintergrund der - für die erkennende Kammer verbindlichen (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG) - kantonalen Sachverhaltsfeststellungen legen die Beschwerdeführer nicht dar (Art. 79 Abs. 1 OG), inwiefern die Aufsichtsbehörde die Genehmigung der Beschlüsse hätte verweigern müssen, weil sie auf unredliche Weise zustande gekommen wären. 
3.4 Weiter darf die Genehmigung nur verweigert werden, wenn der zur Abwendung einer Notlage des Schuldners gefasste Beschluss sich als nicht notwendig herausstellt (Art. 1177 Ziff. 2 OR). Soweit die Beschwerdeführer auf einzelne, angeblich rentable Hotelanlagen hinweisen und damit (sinngemäss) die Notwendigkeit der in die Gläubigerrechte eingreifenden Beschlüsse in Frage stellen, sind ihre Vorbringen unbehelflich. Die Beschwerdeführer verkennen, dass eine Notlage jedenfalls dann zu bejahen ist, wenn der Anleihensschuldner nicht in der Lage ist, die Anleihe zurückzubezahlen (Steinmann, Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 2. Aufl. 2002, N. 4 zu Art. 1177 OR; vgl. BGE 89 II 344 E. 3 S. 352 f.). Vorliegend hat der Schuldner sich in seinem Genehmigungsgesuch darauf berufen, dass er per 31. Dezember 2005 überschuldet und nicht in der Lage sei, die am 1. März, 1. Juni und 31. Oktober 2006 zur Rückzahlung fällig werdenden Anleihensobligationen im Gesamtumfang von Fr. 31,5 Mio. Franken zurückzuzahlen; die per 1. März 2006 drohende Illiquididät sei nur durch die Einberufung einer - die Stundung bewirkende - Gläubigerversammlung verhindert worden. Die Beschwerdeführer setzen nicht auseinander (Art. 79 Abs. 1 OG), inwiefern die Aufsichtsbehörde die Genehmigung der in die Gläubigerrechte eingreifenden Beschlüsse hätte verweigern müssen, weil sie zur Abwendung der Notlage des Schuldners nicht notwendig seien. Selbst wenn einzelne Hotelbetriebe Erträge erwirtschaften sollten, bedeutet dies nicht, dass der Schuldner nicht überschuldet ist. Dass die Aufsichtsbehörde andere Verweigerungsgründe (vgl. Art. 1177 Ziff. 1 und 3 OR) verkannt habe, behaupten die Beschwerdeführer schliesslich selber nicht. 
3.5 Nach dem Dargelegten kann auf die insgesamt nicht substantiierte Beschwerde nicht eingetreten werden. 
4. 
Das Beschwerdeverfahren - und damit das Verfahren nach Art. 1178 OR (Hüppi, Die Beschlüsse der Anleihensgläubigerversammlung, Diss. Freiburg 1953, S. 124) - ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG). 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Anleihensschuldner (Verein V.________, vertreten durch Fürsprecher Dr. Thomas Bähler und Fürsprecherin Kathrin Enderli), dem Vertreter der Gläubigergemeinschaften (Rechtsanwalt Dr. Andreas Coradi) und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 13. Oktober 2006 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: