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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_613/2011 
 
Urteil vom 13. Oktober 2011 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Y.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Wenger, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Abänderung von Eheschutzmassnahmen, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 9. August 2011 des Obergerichts des Kantons Thurgau. 
 
Nach Einsicht 
in die (als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommenen) Eingaben u.a. gegen den Entscheid vom 9. August 2011 (ZBR.2011.68) des Obergerichts des Kantons Thurgau, das eine Berufung des Beschwerdeführers gegen einen (sein Gesuch um Abänderung von Eheschutzmassnahmen abweisenden) Entscheid des Bezirksgerichts Kreuzlingen abgewiesen und diesen Entscheid bestätigt hat, 
 
in Erwägung, 
dass das Obergericht erwog, mit der Berufung beantrage der Beschwerdeführer die Abänderung einer (erfolglos beim Bundesgericht angefochtenen, die beiden 2003 und 2005 geborenen Kinder unter die Obhut der Beschwerdegegnerin stellenden) Eheschutzverfügung vom 3. November 2008 im Sinne der Obhutszuteilung an ihn, indessen habe die Vorinstanz dieses Begehren (u.a. nach Anhörung der Kinder und nach Einholung von Fachberichten) zu Recht mangels relevanter Änderung der Verhältnisse abgewiesen, seitdem die Kinder bei der Beschwerdegegnerin wohnten, habe sich nämlich (gemäss den zahlreichen Fachberichten) deren Situation deutlich verbessert, es sei eine positive Entwicklung der Kinder eingetreten, auch die Mutter-Kind-Beziehungen hätten sich entscheidend verbessert und erschienen gefestigt, Hinweise auf einen sexuellen Missbrauch der Kinder liessen sich weder den vom Beschwerdeführer eingereichten noch den Akten der Strafverfahren bzw. der Strafanzeige (aus den Jahren 2008, 2009 und 2011) entnehmen, die Entwicklung der Verhältnisse rechtfertige nicht nur keine Obhutsänderung, sondern bestätige vielmehr die Richtigkeit der Obhutszuteilung an die Beschwerdegegnerin, woran auch der (vom Beschwerdeführer beeinflusst erscheinende) Wunsch der Kinder nichts ändere, bei diesem wohnen zu wollen, 
dass die vorliegenden Eingaben, soweit der Beschwerdeführer (nebst dem obergerichtlichen Entscheid vom 9. August 2011 betreffend Eheschutz) zahlreiche andere obergerichtliche Entscheide betreffend strafrechtliche Nichtanhandnahmeverfügungen anficht, von der I. öffentlichrechtlichen Abteilung zu behandeln sind, 
dass sich die Eingaben zum Vornherein als unzulässig erweisen, soweit der Beschwerdeführer mehr als die Aufhebung oder Abänderung des (im vorliegenden Verfahren allein anfechtbaren) obergerichtlichen Entscheids vom 9. August 2011 (ZBR.2011.68) beantragt, 
dass dies namentlich für die Anträge gilt, womit der Beschwerdeführer die Nichtigerklärung "sämtlicher ... auf der Basis oder auf der Arbeit und den Ergebnissen der obgenannten Leute" beruhenden Urteile verlangt, die Behandlung von Strafanzeigen und die Aussprechung eines Berufsverbots fordert, Fahndung nach einer angeblich "fehlenden Million" und die Absetzung einer Beiständin anbegehrt, 
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass ferner in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen Berufungsentscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen richtet, nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 98 BGG; BGE 133 III 393 E. 5 S. 396 f.), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.), 
dass der Beschwerdeführer in seinen umfangreichen Eingaben an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die Erwägungen des Obergerichts im Entscheid vom 9. August 2011 betreffend Eheschutz (ZBR.2011.68) eingeht, 
dass es insbesondere nicht genügt, zahlreiche Dokumente zu zitieren oder auf sie zu verweisen, die bereits vom Obergericht widerlegten Einwendungen zu wiederholen, die Lage der Dinge ausführlich aus eigener Sicht zu schildern, auf der Behauptung des sexuellen Missbrauchs der Kinder zu beharren, die Thurgauischen Behörden als "hochbefangen", verfilzt, korrupt und verbrecherisch zu bezeichnen und sich als Opfer eines "Pädophilen Rings" und eines "sadistischen Netzwerkes" darzustellen, 
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 9. August 2011 verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 13. Oktober 2011 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann