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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_340/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 13. Oktober 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Gewaltdelikte, Molkenstrasse 17, Postfach, 8026 Zürich.  
 
Gegenstand 
Strafverfahren, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 29. August 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Im Zusammenhang mit einem am 29. Januar 2012 erfolgten Verkehrsunfall mit Sachschaden auf dem Gebiet der Gemeinde Glattfelden führte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand etc. Am 11. Mai 2012 erliess die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl, in welchem sie A.________ des fahrlässigen Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie weiterer Delikte schuldig sprach und deswegen zu einer Geldstrafe sowie zu einer Busse verurteilte. Hiergegen führte A.________ Einsprache, woraufhin verschiedene Untersuchungshandlungen vorgenommen wurden. Mit Verfügung vom 13. Februar 2014 trat die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich - nachdem ihr das Verfahren abgetreten worden war - auf die Einsprache nicht weiter ein. In der Folge gelangte A.________ mit einer Beschwerde ans Obergericht des Kantons Zürich. Dessen III. Strafkammer hob die Verfügung vom 13. Februar 2014 mit Beschluss vom 30. Juni 2014 auf und wies die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück. Am 11. Juli 2014 erhob diese gegen A.________ Anklage beim Einzelgericht des Bezirks Bülach. 
Mit Verfügung vom 28. Juli 2014 setzte das Einzelgericht die Hauptverhandlung auf den 22. September 2014 fest. Gegen die Vorladung bzw. Anklageerhebung erhob A.________ Beschwerde wiederum ans Obergericht mit dem Begehren, die Verfügung sei aufzuheben. Mit Beschluss vom 29. August 2014 ist die III. Strafkammer auf die Beschwerde nicht eingetreten. 
 
2.   
Mit Eingabe vom 4. Oktober (Postaufgabe: 6. Oktober) 2014 führt A.________ Beschwerde ans Bundesgericht. Sie beantragt zur Hauptsache, der obergerichtliche Beschluss sei aufzuheben. Sie hält dafür, die Anklageerhebung sei rechtsmissbräuchlich erfolgt; die Ungültigerklärung der Einsprache stelle einen schwerwiegenden Eingriff in ihre Grundrechte dar. In prozessualer Hinsicht beantragt sie, mit Blick auf den ergangenen Strafbefehl, bei dem es sich um einen Endentscheid handle, sei die Sache der zuständigen strafrechtlichen Abteilung zu überweisen. 
Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen einzuholen. 
 
3.  
 
3.1. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin bildet nunmehr in erster Linie nicht der ergangene Strafbefehl Streitgegenstand, sondern die im Anschluss an den obergerichtlichen Beschluss vom 30. Juni 2014 ergangene Anklageerhebung vom 11. Juli 2014, welche von der Beschwerdeführerin gemäss ihrer Beschwerde u.a. als rechtsmissbräuchlich erachtet wird.  
Mit dem obergerichtlichen Nichteintretensentscheid bzw. der zuvor ergangenen, nunmehr streitigen Anklageerhebung wird die gegen die Beschwerdeführerin laufende Strafuntersuchung nicht abgeschlossen. Es steht somit ein strafprozessualer Zwischenentscheid im Rahmen des gegen die Beschwerdeführerin laufenden Verfahrens in Frage. Zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist somit nicht die strafrechtliche, sondern die I. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts zuständig (Art. 29 Abs. 3 des Bundesgerichtsreglements, SR 173.110.131). 
 
3.2. Gegen Vor- und Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (s. dazu Art. 92 BGG), ist die Beschwerde ans Bundesgericht gemäss der Bestimmung des Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).  
Dabei ist es Sache des Beschwerdeführers bzw. der Beschwerdeführerin, die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG darzulegen. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, von Amtes wegen Nachforschungen anzustellen, inwiefern diese Voraussetzungen, so insbesondere ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, gegeben sein sollten (s. etwa BGE 137 III 324 E. 1.1; 136 IV 92 E. 4). 
Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht im Einzelnen zu den Voraussetzungen von lit. b der genannten Bestimmung. Sodann legt sie aber auch nicht plausibel dar, inwiefern der angefochtene obergerichtliche Entscheid bzw. die Anklageerhebung für sie einen Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken könnte. Die blosse Verzögerung oder Verteuerung eines Verfahrens genügt generell nicht, um einen sofortigen Entscheid des Bundesgerichts zu erwirken (BGE 136 II 165 E. 1.2.1 S. 170; s. etwa auch Urteil 1B_233/2012 und 1B_381/2012 vom 21. August 2012). Dieses soll sich nach Möglichkeit nur einmal mit einer Sache befassen müssen. Der Beschwerdeführerin wird es unbenommen sein, ihre Kritik am Verfahren auch noch im Zusammenhang mit dem ausstehenden Entscheid des Bezirksgerichts Bülach vortragen zu können, woraufhin ihr, falls dannzumal aus ihrer Sicht nötig, der volle gerichtliche Rechtsschutz bzw. gesetzliche Rechtsmittelweg offen stehen wird. 
Der genannte Begründungsmangel gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist offensichtlich, weshalb über die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. 
 
4.   
Bei den gegebenen Verhältnissen kann davon abgesehen werden, Kosten zu erheben. 
 
 
Demnach wird erkannt:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Oktober 2014 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp