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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_402/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 13. Oktober 2014  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Peter, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
C.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Provisorische Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 1. April 2014 (2C 14 4). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ und B.________ stellten in der gegen C.________ beim Betreibungsamt Buttisholz-Nottwil angehobenen Betreibung Nr. xxx am 14. November 2013 beim Bezirksgericht Willisau das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 210'000.-- zuzüglich Zinsen und Kosten. Sie stützten ihr Begehren auf das Einvernahmeprotokoll aus einer gegen C.________ laufenden Strafuntersuchung. Mit Entscheid vom 10. Januar 2014 wies die Einzelrichterin das Gesuch ab. 
 
B.   
Gegen die Verweigerung der Rechtsöffnung gelangten A.________ und B.________ an das Kantonsgericht Luzern, welches ihre Beschwerde am 1. April 2014 abwies. 
 
C.   
A.________ und B.________ sind mit Beschwerde in Zivilsachen vom 13. Mai 2014 an das Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführer beantragen die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Entscheides und die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung in der gegen C.________ (Beschwerdegegner) angehobenen Betreibung. 
 
 Es sind die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Rechtsöffnungsentscheid, mithin ein Endentscheid in einer Zwangsvollstreckungssache (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG; BGE 134 III 141 E. 2 S. 143). Die gesetzliche Streitwertgrenze ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist daher gegeben.  
 
1.2. Mit der vorliegenden Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Anrufung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG), wobei hier das Rügeprinzip gilt (BGE 133 III 589 E. 2 S. 591). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 BGG).  
 
2.   
Anlass zur vorliegenden Beschwerde geben einzig die Anforderungen an einen provisorischen Rechtsöffnungstitel. 
 
2.1. Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. Der Richter spricht diese aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 SchKG).  
 
2.2. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz nahm der Betriebene (Beschwerdegegner) elf Vergütungen im Gesamtbetrag von Fr. 140'000.-- zu Lasten des Privatkontos der Beschwerdeführer bei der Bank D.________ vor. Die Gutschriften erfolgten auf ein Kontokorrent-Konto der E.________ GmbH. Zudem bezog er einen Gesamtbetrag von Fr. 70'000.-- vom Konto der Beschwerdeführer, welchen auf sein eigenes Konto überwies und zwar für die Kreditkarte der E.________ GmbH bei der F.________ und weitere Zwecke. Nach Lesart des Beschwerdegegners handelte es sich um ein zu 4 % verzinsliches Darlehen, das er hätte zurückzahlen müssen.  
 
 Die Vorinstanz zog den Schluss, dass bei einem Darlehen an die E.________ GmbH keine persönliche Rückzahlungspflicht des Beschwerdegegners vorgelegen habe. Dessen Versprechen, das Ganze in Ordnung zu bringen und die bezogenen Beträge zurückzuzahlen, sei zudem vage gehalten. Gleiches gelte für die signalisierte Bereitschaft, seine Liegenschaft (richtigerweise seinen hälftigen Miteigentumsanteil daran) in der Höhe der Schuld mit einem Grundpfand zu belasten. Abgesehen von den (strengen) Voraussetzungen, unter welchen ein Einvernahmeprotokoll überhaupt als Rechtsöffnungstitel gelte, könne - so die Vorinstanz - aus den Aussagen des Beschwerdegegners keine eindeutige Schuldanerkennung ausgemacht werden. 
 
2.3. Die Beschwerdeführer betonen demgegenüber, dass der Beschwerdegegner im gesamten Verfahren nie bestritten habe, Schuldner der in Betreibung gesetzten Forderung zu sein. Er habe nie behauptet, dass die E.________ GmbH an seiner Stelle rückzahlungspflichtig sei. Zudem habe die Vorinstanz verkannt, dass im Fall des Selbstkontrahierens das betreffende Rechtsgeschäft ungültig sei, womit eine explizite Erklärung des Schuldners, persönlich für die Schuld einzustehen, sich ohnehin erübrige. Die Vorinstanz habe ausser Acht gelassen, dass der Beschwerdegegner bei der Einvernahme zugegeben habe, vom Konto der Beschwerdeführer insgesamt Fr. 210'000.-- abgehoben und unrechtmässig verwendet zu haben. Bei dieser Gelegenheit habe er eindeutig seinen Willen bekundet, diesen Schaden persönlich wieder gutzumachen.  
 
2.4. Mit diesen Vorbringen verkennen die Beschwerdeführer, dass der Rechtsöffnungsrichter einzig das Vorliegen einer Schuldanerkennung und die dagegen erhobenen Einwendungen beurteilt (vgl. STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 50 zu Art. 84 mit Hinw.). Er tut dies in einem summarischen Verfahren und sein Entscheid sagt über den materiellen Bestand der in Frage stehenden Forderung nichts aus (Art. 251 lit. a ZPO, vgl. dazu BGE 138 III 483 E. 3.2.3 S. 487; 136 III 566 E. 3.3 S. 569; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 19 Rz. 22). Die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung setzt voraus, dass der Betriebene in der Schuldanerkennung seinen vorbehalts- und bedingungslosen Willen zum Ausdruck bringt, einen bestimmten oder leicht bestimmbaren Betrag zu zahlen (BGE 130 III 627 E. 2 S. 629). Die Schuldanerkennung kann aus einem einzigen Dokument oder aus verschiedenen Schriftstücken bestehen, sofern daraus die notwendigen Angaben mit der erforderlichen Klarheit hervorgehen (BGE 139 III 297 E. 2.3.1 S. 301/302). Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer lässt sich aus dem Versprechen des Beschwerdegegners, den Schaden wieder gutzumachen und allenfalls eine dingliche Sicherheit zu leisten, nicht auf die nötige Bereitschaft schliessen, den konkreten Betrag von Fr. 210'000.-- auch zu zahlen. Dass der Beschwerdegegner seine Rückzahlungspflicht anstelle der E.________ GmbH im kantonalen Verfahren nie bestritten habe, kann die für die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung nötige Schuldanerkennung ebenfalls nicht ersetzen. Insoweit kann die Frage, ob ein von den Strafuntersuchungsbehörden erstelltes Befragungsprotokoll als provisorischer Rechtsöffnungstitel geeignet ist (vgl. STAEHELIN, a.a.O., N. 71 zu Art. 82 mit Hinw.), unbeantwortet bleiben.  
 
3.   
Nach dem Dargelegten ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zu bezahlen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Oktober 2014 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Levante