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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_926/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 13. Oktober 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Übertretung des Volksschulgesetzes, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 8. Juli 2015. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Das Statthalteramt des Bezirks Uster büsste die Beschwerdeführerin am 14. Januar 2015 wegen Übertretung des Volksschulgesetzes mit Fr. 400.--. Die Beschwerdeführerin erhob Einsprache. Das Bezirksgericht Uster stellte am 27. Mai 2015 fest, die Einsprache sei verspätet und damit ungültig, weshalb der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen sei. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 8. Juli 2015 ab. 
 
 Die Beschwerdeführerin wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, der Sachverhalt solle neu beurteilt werden. 
 
2.  
 
 Das Bundesgericht kann sich im vorliegenden Verfahren nur mit der Frage befassen, ob die Beschwerdeführerin rechtzeitig und damit gültig Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben hat. Soweit sie sich materiell zur Sache äussert, betreffen die Ausführungen nicht den angefochtenen Entscheid. Sie sind deshalb nicht zu hören. 
 
 Die kantonalen Richter stellten unter anderem fest, der von der Beschwerdeführerin eingereichte Printscreen-Ausdruck einer gespeicherten Datei mit dem Titel "StellungnahmeStrafbefehlUster" bilde keinen Beweis für eine fristgerecht eingereichte Einsprache (angefochtene Verfügung S. 3 E. 3). Dies wird von der Beschwerdeführerin vor Bundesgericht auch nicht behauptet. Sachgerecht macht sie nur geltend, sie habe die Einsprache zwar nicht eingeschrieben, aber in Anwesenheit eines Zeugen zur Post gebracht (Beschwerde S. 2 unten). Dieses Vorbringen ist zum einen neu und damit unzulässig (Art. 99 BGG). Zum anderen legt die Beschwerdeführerin nicht dar, woraus sich die Richtigkeit ihrer Behauptung ergeben könnte. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
3.  
 
 Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das nachträgliche Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Oktober 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn